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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799) Vom 20. Dezember 2010

Artikel 1

Dem am 11. Oktober 2008 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*
.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 20. Dezember 2010

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

MAPPUS

PROF. DR. GOLL

RAU

PROF. DR. REINHART

RECH

PROF’IN DR. SCHICK

PROF. DR. FRANKENBERG

STÄCHELE

KÖBERLE

DR. STOLZ

GÖNNER

DRAUTZ

PROF’IN DR. AMMICHT QUINN

Fußnoten

*
Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 72) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Satz 2 am 28. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen
Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996
über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) Vom 11. Oktober 2008*

Präambel

Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.

Fußnoten

*
Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 72) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Satz 2 am 28. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Artikel 1 Innerstaatliche Institution

(1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.
(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
-
Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland
-
Erhebung der Entsorgungsentgelte -
Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
-
Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen
-
Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte
-
Überwachung der Kosten der Entsorgung -
Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und
-
Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.
(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

Artikel 2 Rechtsaufsicht

(1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73
des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.

Artikel 3 Kosten

Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation.
Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft*, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 11. Oktober 2008
Umweltministerin Tanja Gönner
Für den Freistaat Bayern: München, den 4. August 2008
Der Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Dr. Otmar Bernhard
Für das Land Berlin: Berlin, den 17. Juni 2008 Senatorin für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
Für das Land Brandenburg: Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold Dellman
Für die Freie Hansestadt Bremen: Bremen, den 1. Februar 2008
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Dr. Reinhard Loske
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt
Anja Hajduk
Für das Land Hessen: Wiesbaden, den 28. Mai 2008 Der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Wilhelm Dietzel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin, den 4. März 2008
Der Ministerpräsident Dr. Harald Ringstorff
Für das Land Niedersachsen: Hannover, den 8. Oktober 2008
Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz
Hans-Heinrich Sander
Für das Land Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, den 16. November 2009
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard Uhlenberg
Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 3. März 2009
In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Margit Conrad
Für das Saarland: Saarbrücken, den 17. März 2008 Der Minister für Umwelt
Stefan Mörsdorf
Für den Freistaat Sachsen: Dresden, den 11. Mai 2010
Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer
Für das Land Sachsen-Anhalt: Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt
Petra Wernicke
Für das Land Schleswig-Holstein: Kiel, den 8. April 2008
Der Ministerpräsident Peter Harry Carstensen

Fußnoten

*
Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 72) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Satz 2 am 28. Dezember 2010 in Kraft getreten.
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