Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Beschussgesetzes (Beschussgesetz-Durchführungsverordnung - DVO BeschG) Vom 11. November 2003
§ 1 Allgemeine sachliche Zuständigkeit
                            Für die Durchführung des Beschussgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium Tübingen - Beschussamt Ulm - sachlich zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Freistellung
                            (1) Sofern das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für die Durchführung des Beschussgesetzes zuständige Behörde und ihre Aufsichtsbehörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Polizeidienststellen,
4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,
6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Logistikzentrum Baden-Württemberg,
7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesamt für Verfassungsschutz,
8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Justizvollzugsanstalten,
9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die staatlichen und körperschaftlichen Forstbehörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachhochschule für Forstwirtschaft Rottenburg a. N.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Forstliche Bildungszentrum Karlsruhe,
12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die der Landesregierung nach § 1 Abs. 6
 BeschG zustehende Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Nichtanwendung des Beschussgesetzes auf sonstige Behörden und Dienststellen des Landes und deren dienstlich tätige Bedienstete zu regeln, wird auf die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs übertragen. Die Ministerien nehmen diese Befugnis durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 12. Mai 1981 (GBl. S. 264) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 11. November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
 Dr. Döring Dr. Palmer
 Dr. Schäuble Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Frankenberg Werwigk-Hertneck
 Stratthaus Stächele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Repnik Müller
 Köberle Dr. Mehrländer