Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz (BBergGZuVO) Vom 13. Januar 1982
§ 1
                            (1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Verordnungen soweit nach dem Bundesberggesetz nicht Bundesbehörden zuständig sind und sich aus den Verordnungen oder aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 31 Abs. 2 Satz 2, § 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 3 und § 173
 Abs. 1
 
BBergG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständige Behörde für die Ausführung von § 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 6
 
BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 und 2 und § 142
 BBergG sowie von Bergverordnungen nach § 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1
 Satz 1
 
BBergG wird auf das Umweltministerium übertragen; es kann diese Verordnung ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig treten die bad. Verordnung des Staatsministeriums über Einrichtung und Zuständigkeit der Bergbehörden vom 30. März 1938 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975 (GBl. S. 237), und die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 533) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 13. Januar 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Späth Weiser Dr. Herzog 
 Dr. Engler Dr. Eyrich Dr. Palm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle Schlee Griesinger 
 Gerstner Ruder