BBergGZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz (BBergGZuVO) Vom 13. Januar 1982

§ 1

(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Verordnungen soweit nach dem Bundesberggesetz nicht Bundesbehörden zuständig sind und sich aus den Verordnungen oder aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 31 Abs. 2 Satz 2, § 79
Abs. 3 und § 173 Abs. 1 BBergG.
(3) Zuständige Behörde für die Ausführung von § 110
Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

§ 2

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32
Abs. 1 und 2 und § 142 BBergG sowie von Bergverordnungen nach § 68
Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Umweltministerium übertragen; es kann diese Verordnung ändern.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bad. Verordnung des Staatsministeriums über Einrichtung und Zuständigkeit der Bergbehörden vom 30. März 1938 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975 (GBl. S. 237), und die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 533) außer Kraft.
Stuttgart, den 13. Januar 1982

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth Weiser Dr. Herzog Dr. Engler Dr. Eyrich Dr. Palm
Dr. Eberle Schlee Griesinger Gerstner Ruder
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