AujeszkKrSchV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zum vorbeugenden Schutz von Schweinebeständen vor Aujeszkyscher Krankheit (AK-Schutzverordnung) Vom 18. November 1994

§ 1 Untersuchung von Schweinebeständen

(1) Der Besitzer von Schweinen hat seinen Schweinebestand entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1829) in der jeweils geltenden Fassung durch einen beauftragten Tierarzt (Betreuungstierarzt) untersuchen zu lassen.
(2) Der Tierbesitzer hat die zur Durchführung der Maßnahmen in seinem Betrieb erforderliche Hilfe zu leisten und Schutzkleidung bereitzustellen. Er hat jedes Zuchtschwein dauerhaft und individuell durch eine Nummer zu kennzeichnen.
(3) Der Tierbesitzer und der Betreuungstierarzt haben über alle wichtigen Vorgänge, insbesondere Blutentnahmen, Impfungen und Abgänge von Reagenten, ein Protokoll zu führen. Mehrfertigungen des Protokolls sind vom Betreuungstierarzt dem Staatlichen Veterinäramt am Ende des Kalenderjahres vorzulegen.

§ 2 Voraussetzungen für das Einstellen von Schweinen

(1) Zuchtschweine sind vor dem Einstellen in Schweinebestände oder zur Gründung neuer Schweinebestände bis zum Nachweis ihrer Unverdächtigkeit durch eine serologische Untersuchung im einstellenden Bestand abgesondert von anderen Schweinen zu halten (Quarantäne).
(2) Der Besitzer von Zucht- und Nutzschweinen ist verpflichtet, ein Einstellen von Schweinen dem Staatlichen Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zucht- und Nutzschweine,
a)
für die durch eine amtstierärztliche Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 1
der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist, daß sie frei von Aujeszkyscher Krankheit sind, oder
b)
die ausweislich einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Abs. 1
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 8. Februar 1994 (BGBl. I S. 199) aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen, die nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) als frei von Aujeszkyscher Krankheit anerkannt wurden,
sofern sie nur mit Schweinen in Berührung gekommen sind, die eine dieser Bedingungen erfüllen.
(4) Die Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und dem Staatlichen Veterinäramt auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zu dem in § 4 Abs. 4
der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der jeweils geltenden Fassung genannten Datum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 1 Abs. 1 den Schweinebestand nicht oder nicht zeitgerecht untersuchen läßt,
2.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Hilfe nicht leistet oder Schutzkleidung nicht zur Verfügung stellt,
3.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 ein Zuchtschwein nicht kennzeichnet,
4.
§ 1 Abs. 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig oder unvollständig führt oder ein Protokoll nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
§ 2 Abs. 1 Schweine vor dem Einstellen in einen Bestand nicht abgesondert von anderen Schweinen hält,
6.
§ 2 Abs. 2 das Einstellen von Schweinen in einen Bestand nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
7.
§ 2 Abs. 3 Bescheinigungen nicht aufbewahrt oder vorlegt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Stuttgart, den 18. November 1994
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