ArbSchGZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ArbSchGZuVO) Vom 4. Februar 1997

§ 1

Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 21
Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind
1.
für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen die nach § 2
Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,
2.
für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,
3.
für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz das Regierungspräsidium Stuttgart.
Die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeärztin oder des Staatlichen Gewerbearztes einschließlich der Kompetenzstelle Arbeitsmedizin - Arbeitspsychologie - Gesundheitsmanagement nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart wahr.

§ 2

(Änderungsanweisungen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 4. Februar 1997
Ministerium für Umwelt und Verkehr
Schaufler
Wirtschaftsministerium
Dr. Döring
Sozialministerium
Dr. Vetter
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