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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Vom 9. Juli 1984

    § 1

    Zuständig für die Durchführung und Abnahme der Prüfung im Sinne des § 50
    Abs. 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) in Verbindung mit der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) ist die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Neckar, Sitz Stuttgart für den Regierungsbezirk Stuttgart, die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Oberrhein in Karlsruhe für den Regierungsbezirk Karlsruhe, die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein in Freiburg im Breisgau für den Regierungsbezirk Freiburg und die Industrie- und Handelskammer Reutlingen für den Regierungsbezirk Tübingen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Stuttgart, den 9. Juli 1984
    Dr. Eberle
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