UStG§4ZustV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes (ZVO Finanzministerium nach § 4 Nummer 21 UStG) Vom 16. September 2016

§ 1

Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4
Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes sind
1.
das Landesamt für Besoldung und Versorgung für fachbezogene und fachübergreifende dienstliche Fortbildungen,
2.
das Statistische Landesamt für fachbezogene und fachübergreifende dienstliche Fortbildungen,
3.
die Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die Aus- und Fortbildung im Bereich Steuerberatungswesen sowie für fachbezogene und fachübergreifende dienstliche Fortbildungen,
4.
der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg für fachbezogene und fachübergreifende dienstliche Fortbildungen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 16. September 2016

SITZMANN

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