UStG§4Nr20fZustV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums, des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Sozialministeriums und des Justizministeriums über die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes (ZVO nach § 4 Nummer 20 und 21 UStG) Vom 4. Juli 2017

§ 1

Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind 1.
für Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und als Einzelkünstlerin oder Einzelkünstler auftretende Solistinnen oder Solisten und Dirigentinnen oder Dirigenten die Regierungspräsidien, sofern sich nicht aus Nummer 2 eine andere Zuständigkeit ergibt; für eine gleichartige ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig, soweit diese Einrichtung in Baden-Württemberg auftritt,
2.
für Amateurtheater sowie Orchester, Chöre und als Einzelkünstlerinnen oder Einzelkünstler auftretende Solistinnen oder Solisten und Dirigentinnen oder Dirigenten der Amateurmusik die unteren Verwaltungsbehörden nach § 15 Absatz 1
des Landesverwaltungsgesetzes, 3.
für Museen die Landesstelle für Museumsbetreuung Baden-Württemberg beim Landesmuseum Württemberg,
4.
für Archive und wissenschaftliche Bibliotheken das Landesarchiv Baden-Württemberg,
5.
für öffentliche Büchereien die Regierungspräsidien sowie
6.
für die Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 2

Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 3
UStG sind 1.
für professionelle Bühnenregisseurinnen oder Bühnenregisseure und Bühnenchoreographinnen oder Bühnenchoreographen die Regierungspräsidien,
2.
für nicht professionelle Bühnenregisseurinnen oder Bühnenregisseure und Bühnenchoreographinnen oder Bühnenchoreographen die unteren Verwaltungsbehörden nach § 15 Absatz 1
des Landesverwaltungsgesetzes.
Eine Bühnenregisseurin oder ein Bühnenregisseur oder eine Bühnenchoreographin oder ein Bühnenchoreograph ist professionell, wenn sie oder er über einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Bereich verfügt. Als professionell gilt, wer die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt, die notwendige Qualifikation jedoch auf andere Weise erworben hat und die Tätigkeit hauptberuflich ausübt.

§ 3

Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
UStG für die allgemeine dienstliche Aus- und Fortbildung sowie die fachübergreifende dienstliche Fortbildung in der Landesverwaltung sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums
1.
das Innenministerium für die von ihm beauftragten Leistungen,
2.
im Übrigen das Regierungspräsidium Freiburg.

§ 4

(1) Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
UStG für Privatschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen sind die Regierungspräsidien, sofern sich nicht aus Absatz 2 oder aus § 3 eine andere Zuständigkeit ergibt. Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach Satz 1 besteht auch für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
UStG für die dienstliche Aus- und Fortbildung sowie Prüfung der Lehrkräfte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.
(2) Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
UStG sind in den Geschäftsbereichen des Kultus-, Wirtschafts- und Sozialministeriums
1.
für die berufliche Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, im Pflege- und Gesundheitsbereich, von Menschen mit Behinderungen sowie im Bereich der Hauswirtschaft und der sozialen Berufe das Regierungspräsidium Freiburg,
2.
für Qualifizierungskurse für Tagespflegepersonen das Regierungspräsidium Stuttgart,
3.
für die Erteilung von Bescheinigungen für Musikschulen und Privatmusikerzieher die unteren Verwaltungsbehörden nach § 15 Absatz 1
des Landesverwaltungsgesetzes.
Die Zuständigkeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht für die Erteilung von Bescheinigungen für Fernlehrgänge, mit Ausnahme des Hochschulbereichs, nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen vom 6. März 1979 (GBl. S. 94, ber. S. 132) bleibt unberührt.

§ 5

Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
UStG sind im Geschäftsbereich des Justizministeriums
1.
der Verwaltungsgerichtshof für dezentrale Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
2.
das Landessozialgericht für dezentrale Fortbildungsveranstaltungen der Sozialgerichtsbarkeit,
3.
das Landesarbeitsgericht für dezentrale Fortbildungsveranstaltungen der Arbeitsgerichtsbarkeit,
4.
das Finanzgericht für dezentrale Fortbildungsveranstaltungen der Finanzgerichtsbarkeit,
5.
die jeweiligen Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften für dezentrale Fortbildungsveranstaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
6.
das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg für die zentralen Fortbildungsveranstaltungen des Justizvollzugs,
7.
die jeweiligen Justizvollzugseinrichtungen für die dezentralen Fortbildungsveranstaltungen des Justizvollzugs.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 4. Juli 2017

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

STROBL

SITZMANN

DR. EISENMANN

BAUER

UNTERSTELLER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

LUCHA

WOLF

HERMANN

Wirtschaftsministerium
DR. HOFFMEISTER-KRAUT

Innenministerium
STROBL

Kultusministerium
DR. EISENMANN

Wissenschaftsministerium
BAUER

Sozialministerium
LUCHA

Justizministerium
WOLF

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