Verordnung des Ministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzbehörden für den länderübergreifenden Abruf und zur Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen nach § 88b der Abgabenordnung Vom 7. September 2021
§ 1
                            Als zuständige Finanzbehörden für die in § 88b
 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten werden bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Finanzamt Karlsruhe-Durlach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                | STUTTGART, den 7. September 2021 | DR. BAYAZ |