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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Berufung der sachkundigen Mitglieder der Gutachterausschüsse bei den Oberfinanzdirektionen Vom 20. November 1975

§ 1

Die Berufung der sachkundigen Mitglieder der Gutachterausschüsse bei den Oberfinanzdirektionen (§ 67
Abs. 3 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes) wird auf die Oberfinanzdirektionen übertragen. Die sachkundigen Mitglieder werden für die landwirtschaftliche Abteilung, die Weinbauabteilung und die Gartenbauabteilung im Einvernehmen mit den Regierungspräsidien (Abteilung Ernährung und Veterinärwesen) und für die forstwirtschaftliche Abteilung im Einvernehmen mit den Forstdirektionen berufen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 20. November 1975
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