Gesetz über das Landesschuldbuch (Landesschuldbuchgesetz) Vom 1. März 2010
§ 1 Landesschuldbuch
(1) Das Landesschuldbuch begründet und dokumentiert die Schulden des Landes.
(2) Das Landesschuldbuch führt das Finanzministerium.
(3) Das Landesschuldbuch kann in elektronischer Form geführt werden.
§ 2 Inhalt des Landesschuldbuches
(1) Das Landesschuldbuch besteht aus den Abteilungen:
a)
Sammelschuldbuchforderungen,
b)
Einzelschuldbuchforderungen.
(2) Weitere Abteilungen können eingerichtet werden.
(3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet. Durch die Eintragung gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.
§ 3 Schuldbuchforderungen
(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7
Abs. 1 und 3 bis 6 sowie § 8
des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) gelten für das Landesschuldbuch sinngemäß, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
des Bundes und seiner Sondervermögen |
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das Land, |
des Bundesministeriums der Finanzen |
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das Finanzministerium, |
des Bundesschuldbuchs |
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das Landesschuldbuch, |
der Bundeswertpapiere |
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die Wertpapiere des Landes. |
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