Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 23. Dezember 1969
§ 1
                            Kirchenlohnsteuer (§ 20
 KiStG) behält der Arbeitgeber auch vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer ein, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal einer steuererhebenden evangelischen Kirche (ev, fr, lt, rf), römisch-katholischen Diözese (rk) oder altkatholischen Kirche (ak) angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte (§ 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) zuständige Finanzamt ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 23. Dezember 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichauf