KiStBetrStättV BW 1974
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 25. Oktober 1974

§ 1

Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden angehören und in deren Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch dann ein, wenn sich die Betriebstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet.

§ 2

Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte zuständige Finanzamt ab.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.
Stuttgart, den 25. Oktober 1974
Gleichauf
Markierungen
Leseansicht