KirchgeldVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Übertragung der Verwaltung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Diözese Mainz auf die staatlichen Finanzbehörden (Kirchgeldverordnung - KirchgeldVO) Vom 18. März 1998

§ 1 Verwaltung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft

Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird auf die staatlichen Finanzbehörden übertragen, soweit das besondere Kirchgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder der Diözese Mainz zusteht.

§ 2 Inkrafttreten, Anwendungsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist für die Festsetzung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für 1998 werden erstmals bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1997 festgesetzt.
(2) Für die Evangelische Landeskirche in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist diese Verordnung für die Festsetzung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft für 2015 werden erstmals bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2014 festgesetzt.
(3) Für die Diözese Mainz ist diese Verordnung für die Festsetzung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft für 2016 werden erstmals bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2015 festgesetzt.
Stuttgart, den 18. März 1998
Mayer-Vorfelder
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