Verordnung des Finanzministeriums über die Verwaltung der Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs und die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 11. Oktober 1979
§ 1
Die Verwaltung der als Zuschlag zur Einkommensteuer erhobenen Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.
§ 2
Kirchenlohnsteuer (§ 20
KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören und in deren Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch dann ein, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet.
§ 3
Der Arbeitgeber führt die nach § 2 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte zuständige Finanzamt ab.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist bei der Kircheneinkommensteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981, bei der Kirchenlohnsteuer erstmals bei der Besteuerung des Arbeitslohns, der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dem Kalenderjahr 1981 zugeordnet wird, anzuwenden.
Stuttgart, den 11. Oktober 1979
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