Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Vom 19. Oktober 1971
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Finanzministerium, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter angemessener Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei sind auch die mit den Maßnahmen verbundenen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden. Das Nähere bestimmt die Landesregierung.
§ 7 a Dezentrale Finanzverantwortung, leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung, Effizienzrendite, Globalsteuerungsreserve
(1) Teile der Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan auf einzelne Dienststellen übertragen werden (dezentrale Finanzverantwortung). § 9 bleibt unberührt.
(2) Wird die dezentrale Finanzverantwortung nach Absatz 1 Satz 1 auf Dienststellen übertragen, soll durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan insbesondere bestimmt werden, inwieweit
1.
die Verwendung von Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt wird (§ 8 Satz 2),
2.
Ausgaben übertragbar sind (§ 19 Satz 2),
3.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig und einseitig deckungsfähig sind (§ 20 Abs. 1),
4.
erwirtschaftete Haushaltsvorteile den Dienststellen zur weiteren Bewirtschaftung verbleiben (Effizienzrendite).
(3) Bei dezentraler Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan Art und Umfang der von den Dienststellen zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Bei festgelegtem Leistungsumfang sind Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen leistungsbezogen zu veranschlagen und zu bewirtschaften (leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung).
(4) Dienststellen mit dezentraler Finanzverantwortung haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch eine Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7 Abs. 3) zu steuern. Die Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Teil IV) bleiben unberührt.
(5) Bei dezentraler Finanzverantwortung kann das Finanzministerium zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs die Inanspruchnahme eines bestimmten Vomhundertsatz der veranschlagten Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen von seiner Einwilligung abhängig machen (Globalsteuerungsreserve).
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
§ 9 Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
§ 10 Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung der Gemeinschaftsaufgaben
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Artikel 50 Satz 2
der Landesverfassung einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei; dabei sind auch finanzielle Leistungen des Bundes aufzuführen. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die voraussichtlichen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung des Landes.
(3) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsamen Rahmenpläne nach Artikel 91 a
des Grundgesetzes so rechtzeitig vor, daß eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich über wesentliche Abweichungen von den von ihr eingereichten Anmeldungen, die sich bei den Beratungen in den Planungsausschüssen ergeben.
(4) Die Landesregierung gibt dem Landtag vor der Unterzeichnung von Staatsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen mit dem Bund oder mit einem Land, soweit sie erhebliche haushaltsmäßige Auswirkungen haben können, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
1.
bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;
2.
bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
a)
Baumaßnahmen,
b)
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
c)
den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
d)
den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
e)
Darlehen,
f)
die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
g)
Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthält
1.
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht);
2.
eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits;
3.
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1.
Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3.
eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen;
4.
eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
§ 15 Bruttoveranschlagung
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Bei der Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der damit zusammenhängenden Tilgungsausgaben kann hiervon abgewichen werden. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 soll die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen werden.
§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und andere Stellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in den Stellenplänen des Haushaltsplans auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Die Stellenpläne für planmäßige Beamte sind verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Besetzung der Planstellen kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5) zugelassen werden.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Stellenübersichten des Haushaltsplans auszubringen. Die Stellenübersichten sind verbindlich, soweit nicht durch Gesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Besetzung der Stellen kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5) zugelassen werden. Weitere Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(7) Die Stellenpläne und Stellenübersichten des Haushaltsplans können durch die Landesregierung geändert werden, soweit dies zur Anpassung an Änderungen des Besoldungs- und Tarifrechts unmittelbar und zwingend notwendig ist.
§ 18 Kreditermächtigungen
(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Einnahmen aus Krediten im Sinne von Satz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Landes, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union dem Staatssektor zuzurechnen sind (Extrahaushalte), aufgenommen werden und wenn der daraus folgende Schuldendienst aus dem Landeshaushalt erbracht wird oder künftig zu erbringen ist.
(2) Nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 können Einnahmen und Ausgaben durch Kredite ausgeglichen werden (zulässige Kreditaufnahme) oder es besteht eine Verpflichtung zur Tilgung von Kreditmarktschulden (Tilgungsverpflichtung).
(3) Finanzielle Transaktionen wirken sich mindernd oder erhöhend auf die zulässige Kreditaufnahme oder Tilgungsverpflichtung aus. Zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen wird eine Finanztransaktionskomponente errechnet. Die Finanztransaktionskomponente ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Summe der einnahmeseitigen finanziellen Transaktionen und der Summe der ausgabeseitigen finanziellen Transaktionen. Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen sind die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen. Ausgabeseitige finanzielle Transaktionen sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe. Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen erhöhen, ausgabeseitige finanzielle Transaktionen senken die Finanztransaktionskomponente. Eine negative Finanztransaktionskomponente erhöht die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise verringert die Tilgungsverpflichtung. Eine positive Finanztransaktionskomponente verringert die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise erhöht die Tilgungsverpflichtung.
(4) Konjunkturelle Schwankungen wirken sich mindernd oder erhöhend auf die zulässige Kreditaufnahme oder Tilgungsverpflichtung aus. Zur Feststellung der Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage ermittelt das Finanzministerium eine Konjunkturkomponente. Die Konjunkturkomponente errechnet sich aus dem Produkt der nominalen gesamtstaatlichen Produktionslücke, der Budgetsemielastizität der Ländergesamtheit und dem Anteil des Landes Baden-Württemberg an den Steuereinnahmen der Länder einschließlich des Länderfinanzausgleichs und der Allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (Steueranteil des Landes). Die nominale gesamtstaatliche Produktionslücke wird entsprechend § 5
des Artikel 115-Gesetzes in Verbindung mit der Artikel 115-Verordnung bestimmt. Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan wird zur Ermittlung der nominalen gesamtstaatlichen Produktionslücke ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktualisiert. Die Budgetsemielastizität der Ländergesamtheit wird jeweils auf Basis der Frühjahrs- und Herbstprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Der Steueranteil des Landes ergibt sich aus der jeweiligen Steuerschätzung, die der Veranschlagung zugrunde liegt. Eine negative Konjunkturkomponente erhöht die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise verringert die Tilgungsverpflichtung. Eine positive Konjunkturkomponente verringert die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise erhöht die Tilgungsverpflichtung. Die sich nach Abschluss des Haushaltsjahres ergebende Konjunkturkomponente ist jeweils auf einem Symmetriekonto in der Landeshaushaltsrechnung abzubilden.
(5) Soweit Kredite im Sinne von Absatz 1 Satz 2 aufgenommen werden, sinkt die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise erhöht sich die Tilgungsverpflichtung. Soweit Kredite im Sinne von Absatz 1 Satz 2 getilgt werden, erhöht sich die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise sinkt die Tilgungsverpflichtung (Extrahaushaltskomponente).
(6) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes Baden-Württemberg entziehen und dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 5 abgewichen werden (Ausnahmekomponente). Die Feststellung, dass eine Naturkatastrophe im Sinne von Satz 1 vorliegt, trifft der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Feststellung, dass eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne von Satz 1 vorliegt, trifft der Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muss. Über die Höhe der Ausnahmekomponente beschließt der Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss nach Satz 4 ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der insoweit aufgenommenen Kredite beziehungsweise die Nachholung der insoweit unterbliebenen Tilgung von Kreditmarktschulden hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. Der Zeitraum ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation, der Höhe der Ausnahmekomponente sowie der konjunkturellen Situation zu bestimmen. Der im Tilgungsplan festgelegte jährliche Tilgungsbetrag fließt in die Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme beziehungsweise der Tilgungsverpflichtung ein (Tilgungskomponente).
(7) Weicht nach Abschluss des Haushaltsjahres die Höhe der in Anspruch genommenen Nettokreditermächtigungen beziehungsweise die Höhe der Nettotilgung von Kreditmarktschulden von der nach der tatsächlichen Haushaltsentwicklung zu ermittelnden zulässigen Kreditaufnahme beziehungsweise Tilgungsverpflichtung nach den Absätzen 1 bis 6 ab, ist der abweichende Saldo auf ein Kontrollkonto zu buchen. Bei einer Überschreitung der zulässigen Kreditaufnahme beziehungsweise einer Unterschreitung der Tilgungsverpflichtung erhält der zu buchende Unterschiedsbetrag ein negatives Vorzeichen. Bei einer Unterschreitung der zulässigen Kreditaufnahme beziehungsweise einer Überschreitung der Tilgungsverpflichtung erhält der zu buchende Unterschiedsbetrag ein positives Vorzeichen. Das Kontrollkonto ist jährlich abzuschließen und im Rahmen der Landeshaushaltsrechnung darzustellen. Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des Saldos den Wert von 0,5 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt des Landes, sinkt die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise erhöht sich die Tilgungsverpflichtung um den überschießenden Betrag, höchstens aber um 0,1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt des Landes (Kontrollkontoausgleichskomponente). Die Kontrollkontoausgleichskomponente wird nur in Jahren mit positiver Veränderung der Produktionslücke berücksichtigt.
(8) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf
1.
zur Deckung von Ausgaben;
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden; Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden;
3.
zur Anschluss- oder Umfinanzierung bestehender Kredite am Kreditmarkt.
(9) Die Ermächtigungen nach Absatz 8 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigung nach Absatz 8 Nummer 3 gilt bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(10) In den folgenden Haushaltsjahren eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen des laufenden Haushaltsjahres dürfen unter Beachtung des § 76 zugunsten des laufenden Haushalts gebucht oder umgebucht werden.
(11) Im Rahmen der Kreditfinanzierung darf das Finanzministerium Vereinbarungen mit dem Ziel der Optimierung von Kreditkonditionen oder der Steuerung von Zinsänderungsrisiken abschließen. Dies gilt für bereits bestehende Kredite, einschließlich deren Anschluss- oder Umfinanzierung, sowie für die im Haushaltsjahr vorgesehenen neuen Kredite.
§ 19 Übertragbarkeit
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
§ 20 Deckungsfähigkeit
(1) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§ 22 Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtags bedarf.
§ 23 Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt; sie können vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium freigegeben werden, sobald die Unterlagen vorliegen.
(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 25 Überschuß, Fehlbetrag
(1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) zuzüglich des Unterschieds zwischen den aus dem Vorjahr übertragenen und den in das kommende Jahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgaberesten.
(2) Ein Überschuß ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder Rücklagen zuzuführen. Wird der Überschuß zur Schuldentilgung verwendet oder Rücklagen zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Für Planstellen gilt § 17 Abs. 5 entsprechend. Andere Stellen als Planstellen sind im Wirtschaftsplan auszuweisen. Sie können für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
2.
Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen, soweit es das Finanzministerium für erforderlich hält.
§ 27 Voranschläge
(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, daß den Voranschlägen andere Unterlagen, insbesondere Organisationspläne sowie Stellenpläne und Stellenübersichten, beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das für den Einzelplan zuständige Ministerium übersendet die Voranschläge auf Verlangen auch dem Rechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.
§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Bei der Ermittlung der nach § 2 Satz 3 zu beachtenden Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist das Wirtschaftsministerium zu beteiligen.
(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs und der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.
§ 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministers der Beschlußfassung der Landesregierung. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes.
(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs oder der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist dem Landtag mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes auch der vollständige Einzelplan nach den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs oder der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorzulegen.
§ 30 Vorlagefrist
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er aufgestellt ist, in der Regel bis zum 30. September, im Landtag einzubringen.
§ 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
(1) Das Finanzministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) sowie des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) eine fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Bei der Ermittlung der für die Finanzplanung maßgeblichen Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist das Wirtschaftsministerium zu beteiligen.
(2) Die Finanzplanung wird von der Landesregierung beschlossen (Finanzplan).
(3) Das Finanzministerium soll im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes unterrichten.
§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden.
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(3) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
§ 34a Verarbeitung von Geschäftspartnerdaten
(1) Behörden und sonstige Stellen des Landes (öffentliche Stellen) sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern (Geschäftspartnerdaten) berechtigt, soweit dies für Zwecke der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, der Abwicklung der Buchführung, des Zahlungsverkehrs, der Rechnungslegung, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen und zur Sicherstellung der Revisionssicherheit erforderlich ist. Geschäftspartner im Sinne der Vorschrift sind alle natürlichen und juristischen Personen, mit denen das Land Baden-Württemberg in rechtlicher oder geschäftlicher Beziehung steht.
(2) Die Landesoberkasse Baden-Württemberg unterhält in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit eine zentrale elektronische Geschäftspartnerdatei. Sie kann anderen öffentlichen Stellen Geschäftspartnerdaten aus der Geschäftspartnerdatei bereitstellen, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Hierzu kann sie ein automatisiertes Verfahren einrichten, das den Abruf der Geschäftspartnerdaten ermöglicht.
(3) Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs beurteilt sich nach den für die Erhebung und Bereitstellung der Geschäftspartnerdaten geltenden Vorschriften. Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. Öffentliche Stellen dürfen der Landesoberkasse Baden-Württemberg zur Pflege der Geschäftspartnerdatei Geschäftspartnerdaten übermitteln.
(4) Das Nähere zur Umsetzung dieser Vorgaben, insbesondere zu Berechtigungen, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, regelt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung. Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. L 117 vom 4. 5. 2016, S. 1) und das Landesdatenschutzgesetz unberührt.
§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. Ausnahmen können durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5) in Fällen eines objektiven, sachlich untrennbaren Zusammenhangs, insbesondere für Nebenkosten und -erlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften, für Schadensersatzleistungen oder andere Erstattungen sowie bei Nachlaßabwicklung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zugelassen werden. Soweit Einnahmen oder Ausgaben zurückzuzahlen sind, kann darüber hinaus das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 36 Aufhebung der Sperre
Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet, Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen.
§ 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet, wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Geleistete über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Landtag jährlich mitzuteilen, soweit sie einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag überschreiten; dem Landtag sind Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 38 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne des Artikels 50
Satz 2 der Landesverfassung nicht anzuwenden.
§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Gesetz.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Stellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, soweit dies im Zusammenhang mit der Verpflichtung notwendig ist. Auszubedingen ist insbesondere die Prüfungsmöglichkeit,
1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen werden.
§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr führen können.
§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Landesregierung es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) In den Haushaltsplan sind Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14
des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. Ausgaben aus diesen Titeln dürfen nur mit Einwilligung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind. Die Einwilligung des Landtags gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
(3) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.
§ 42 a Verwendung von Steuermehreinnahmen
(1) Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen können zur Verminderung des Kreditbedarfs, zur Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen für begründete Verpflichtungen oder Haushaltsrisiken verwendet werden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben des laufenden Haushaltsjahres benötigt werden. § 42 bleibt unberührt.
(2) Werden nach Absatz 1 Rücklagen gebildet, bedürfen sie einer besonderen Zweckbindung und sind in Verwahrung zu nehmen. Aus der Zweckbindung soll auch der Zweckbindungszeitraum ersichtlich sein. Der Landtag ist über die Bildung der Rücklagen zu unterrichten. Nicht aufgebrauchte Rücklagen sind nach Wegfall des Verwendungszwecks aufzulösen.
(3) Über eine anderweitige Verwendung zweckgebundener Rücklagen entscheidet der Landtag.
§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des Privatrechts kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verliehen werden, unter staatlicher Fachaufsicht Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Die Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie die Führung der Fachaufsicht obliegen dem zuständigen Ministerium, das die Führung der Fachaufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen kann. Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt.
§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Leistung der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit Ausgabereste zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen worden sind, in Anspruch genommen werden müssen oder soweit Ausgabereste dadurch entstanden sind, daß zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt worden sind.
(4) Das Finanzministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
§ 46 Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern
(1) In den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden kann ein Bewerber, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
(2) Für Bewerber, die als Professoren des Landes berufen werden sollen, erhöht sich die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 um fünf Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich um weitere fünf Jahre, wenn der Bewerber bereits beim Bund oder einem anderen Bundesland als Dozent oder Professor im Beamtenverhältnis steht, vorausgesetzt, der Gesundheitszustand des Bewerbers lässt die Übernahme in das Beamtenverhältnis vertretbar erscheinen. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 vorliegen, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
(3) Hat der Bewerber die Altersgrenzen nach Absatz 1 oder 2 überschritten, kann er als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet. Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres kann eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
(4) Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht
1.
für Bewerber, die aus dem Dienstverhältnis einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts in den Dienstbereich des Landes versetzt werden oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis zum Land in das Beamten- oder Richterverhältnis zum Land berufen werden,
2.
im Fall der Versetzung von Beamten oder Richtern von sonstigen Dienstherren in den Landesdienst, wenn der abgebende Dienstherr in einem Tauschverfahren einen Beamten oder Richter des Landes in mindestens derselben Besoldungsgruppe übernimmt und das Lebensalter des in den Landesdienst zu versetzenden Beamten oder Richters höchstens um drei Jahre über dem des Tauschpartners liegt,
3.
bei der Einstellung und Versetzung von Beamten auf Widerruf,
4.
für Bewerber mit einer Versorgungsberechtigung nach § 104
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg,
5.
im Anwendungsbereich von Vereinbarungen nach § 97
Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und § 12
Abs. 6 Satz 2 von Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs.
6.
im Fall der Zahlung einer Abfindung nach § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag),
7.
im Fall der Zahlung einer Abfindung nach den §§ 78 bis 83
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg über die Verteilung von Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrnwechseln.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 bedarf die Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums
1.
bei Berufung als Professor, wenn der Bewerber das 52. Lebensjahr vollendet hat;
2.
ansonsten, wenn der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat.
Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(6) § 48 Abs. 1 und 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Versorgungsberechtigung nach § 104
des Schulgesetzes von Baden-Württemberg verliehen wird.
§ 49 Einweisung in eine Planstelle
(1) Ein Amt, das in einer der Besoldungsordnungen aufgeführt ist, darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, gerechnet vom Ersten des Monats, in dem die Beförderung wirksam wird, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Beamten ein anderes Amt einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert.
§ 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen, Leerstellen
(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanzministerium über die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnungen können Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
(5) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle oder Stelle neu zu besetzen, kann das Finanzministerium eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk künftig wegfallend schaffen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(6) Wird ein Beamter, der auf einer Leerstelle geführt wird, wieder in der Landesverwaltung verwendet, ist er in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle seiner Besoldungsgruppe oder einer höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe und Fachrichtung bei seiner Verwaltung einzuweisen; handelt es sich bei der hierdurch freiwerdenden Leerstelle um eine nach Absatz 5 geschaffene Stelle, fällt diese mit der Einweisung weg. Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle oder Stelle ist der Beamte auf der Leerstelle zu führen.
§ 51 Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§ 52 Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Die Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswerts von Dienstwohnungen regelt das Finanzministerium.
§ 53 Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(2) Größere Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 55 Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Verträge sind nach einheitlichen Richtlinien abzuschließen, die vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium aufzustellen oder einzuführen sind; ausgenommen sind Verträge für laufende Geschäfte.
§ 56 Vorleistungen
(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.
§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Das zuständige Ministerium darf
1.
Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
§ 59 Veränderung von Ansprüchen
(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur
1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Ministeriums.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
§ 61 Interne Verrechnungen
(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten, sich aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt oder das Finanzministerium weitere Ausnahmen zuläßt.
(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 62 Kassenverstärkungsrücklage
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich Grundstücken)
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 64 Grundstücke
(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums abgegeben oder veräußert werden; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. Im Falle der Übernahme ist der anzurechnende Betrag bei dem betreffenden Haushaltsansatz einzusparen.
§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 3, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
das Land einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) Das für die Beteiligung zuständige Finanzministerium hat darauf hinzuwirken, daß ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Bei Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft hat das dafür zuständige Ministerium die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen.
(4) Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes zu berücksichtigen.
(5) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(6) Das Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543) bleibt unberührt.
§ 66 Unterrichtung des Rechnungshofs
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, daß dem Rechnungshof die in § 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll das zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, daß dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
§ 68 Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach § 53
Abs. 1
des
Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53
Abs. 1
Nr. 1
des
Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53
Abs. 1
des
Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, im Falle des § 65 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 69 Unterrichtung des Rechnungshofs
Das zuständige Ministerium übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 71 Buchführung
(1) Über alle Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Das Finanzministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
2.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. Gleiches gilt für eingegangene Verpflichtungsermächtigungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 die Buchführung angeordnet ist.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen
1.
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
3.
im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Das Finanzministerium kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen.
§ 73 Vermögensnachweis
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen.
§ 74 Buchführung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen, können ihre Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen.
(2) Bei anderen Landesdienststellen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, daß die Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt werden, wenn daneben die Buchführung und Rechnungslegung nach den übrigen Vorschriften des Teiles IV gewährleistet ist.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.
(4) Die §§ 77 bis 79 bleiben unberührt.
§ 75 Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 76 Abschluß der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§ 77 Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 78 Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. Im übrigen bestimmt über die Prüfungen das zuständige Ministerium.
§ 79 Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landeskassen sollen nach dem Grundsatz der Einheitskasse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums zusammengefaßt werden.
(3) Die Landesoberkasse Baden-Württemberg ist die zentrale Landeskasse. Sie ist im Rahmen der Aufgaben des Cash Managements Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(4) Das Finanzministerium regelt das Nähere
1.
über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
2.
über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(5) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
§ 80 Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.
§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben
1.
bei den Einnahmen
a)
die Ist-Einnahmen,
b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)
die veranschlagten Einnahmen,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
f)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
2.
bei den Ausgaben
a)
die Ist-Ausgaben,
b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
d)
die veranschlagten Ausgaben,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
f)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
h)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.
§ 82 Kassenmäßiger Abschluß
In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen
1.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
§ 83 Haushaltsabschluß
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
§ 84 Abschlußbericht
Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, daß der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über
1.
den Jahresabschluß bei Landesbetrieben,
2.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen.
§ 86 Inhalt des Vermögensnachweises
Den Vermögensnachweis regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof.
§ 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe
Landesbetriebe, die ihre Bücher nach § 74 Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
Teil V Rechnungsprüfung
§ 88 Aufgaben des Rechnungshofs
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Rechnungshof geprüft.
(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Der Rechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung gutachtlich über Fragen zu äußern, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes von Bedeutung sind.
§ 89 Prüfung
(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
Verwahrungen und Vorschüsse.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
§ 90 Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung
(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
1.
Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2.
Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
3.
vom Land Zuwendungen erhalten oder
4.
auf Grund eines Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.
Leiten diese Stellen die Mittel nach Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder auf die vorschriftsmäßige Abführung nach Absatz 1 Nr. 4. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.
§ 93 Gemeinsame Prüfung
(1) Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Soweit nicht Artikel 83 Abs. 2 Satz 1
der Landesverfassung die Prüfung durch den Rechnungshof vorschreibt, kann dieser durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.
(3) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder von einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.
(4) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Staatsvertrag, Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.
§ 94 Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
§ 95 Auskunftspflicht
(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
§ 96 Prüfungsergebnis
(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen. Der Rechnungshof kann das Prüfungsergebnis auch anderen Stellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof dem Finanzministerium und dem zuständigen Ministerium mit.
(3) Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
§ 97 Bemerkungen
(1) Der Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
1.
ob die in der Haushaltsrechnung und dem Vermögensnachweis und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
2.
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtags sowie dem Ministerpräsidenten und dem Finanzminister mitgeteilt.
§ 98 Aufforderung zum Schadenausgleich
Der Rechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.
§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Der Landtag kann vom Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. Berichtet der Rechnungshof dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
§ 100 Staatliche Rechnungsprüfungsämter
(1) Der Rechnungshof kann seine Aufgaben durch ihm nachgeordnete Staatliche Rechnungsprüfungsämter wahrnehmen lassen. § 25
Abs. 2 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen die Prüfungsaufgaben in ihrem Bezirk nach besonderer Weisung des Rechnungshofs in entsprechender Anwendung der für den Rechnungshof geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch. Der Rechnungshof kann ihnen dabei auch Prüfungen im Bezirk anderer Staatlicher Rechnungsprüfungsämter zuweisen.
§ 101 Rechnung des Rechnungshofs
Die Rechnung des Rechnungshofs wird vom Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 102 Unterrichtung des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
2.
den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
3.
unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 2 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
4.
Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
5.
von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 und Maßnahmen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
§ 103 Anhörung des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung sowie über den Nachweis des Vermögens.
§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
1.
sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
2.
sie vom Land oder von einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
3.
mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
4.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 105 Grundsatz
(1) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts), gelten
1.
die §§ 106 bis 110,
2.
die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
§ 106 Haushaltsplan
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muß alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlußorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlußorgan vorzulegen.
§ 107 Umlagen, Beiträge
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Finanzministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluß über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten.
§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Rechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.
§ 110 Wirtschaftsführung, Buchführung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans (§ 106) nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Soweit sie nach Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen, können sie Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen. Im Falle von Satz 2 stellen sie für Zwecke der Rechnungslegung einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf.
§ 111 Prüfung durch den Rechnungshof
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.
§ 112 Sonderregelungen
(1) Die §§ 105 bis 111 finden keine Anwendung auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
1.
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und anderen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Prüfungseinrichtungen,
2.
Regionalverbände, des Verbands Region Stuttgart und des Verbands Region Rhein-Neckar,
3.
unter das
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
fallenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
4.
Landesbank Baden-Württemberg,
5.
landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte; dies gilt auch für die Verbände der genannten Sozialversicherungsträger und für sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung regeln, bleiben unberührt.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 und 6, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.
Teil VII Sondervermögen
§ 113 Grundsatz
(1) Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und von Anteilen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind einem Sondervermögen (Grundstock mit besonderer Rechnungsabteilung Forstgrundstock) zuzuführen, das vom Finanzministerium verwaltet wird. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
Teil VIII Entlastung
§ 114 Entlastung
(1) Das Finanzministerium hat dem Landtag die Haushaltsrechnung sowie den Vermögensnachweis im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung vorzulegen. Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.
(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) Der Landtag kann Bemerkungen zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte an den Rechnungshof zurückverweisen.
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem ihm die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.
§ 116 Endgültige Entscheidung
(1) Das Finanzministerium entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Finanzministeriums enthält, kann der zuständige Minister über die Maßnahme des Finanzministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle des Finanzministeriums endgültig.
(2) Der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministeriums unverzüglich einzuholen.
§ 117 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft
1.
die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (RGBl. II S. 693) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,
2.
die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die Vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung (2. DVHL) vom 30. Juni 1937 (RGBl. II S. 195),
3.
die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die Vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung (3. DVHL) vom 17. November 1939 (RGBl. II S. 1003),
4.
das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (RGBl. I S. 235),
5.
die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (RGBl. II S. 139),
6.
die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,
7.
die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind,
8.
das bad. Gesetz über die Förderung der Hagelversicherung vom 24. März 1927 (GVBl. S. 95).
Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
Stuttgart, den 19. Oktober 1971
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger Krause Dr. Hahn
Dr. Schieler Gleichauf Dr. Schwarz
Dr. Brünner Hirrlinger Schwarz
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