StHG 2005/06
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06) Vom 1. März 2005

§ 1

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt:
für das Haushaltsjahr 2005 auf 30 936 703 700 Euro,
für das Haushaltsjahr 2006 auf 31 812 136 700 Euro.

§ 2

(1) Zur Erwirtschaftung der Effizienzrendite bei den im Zuge der Verwaltungsstrukturreform in die Regierungspräsidien oder andere Landesbehörden eingegliederten Behörden und Einrichtungen, beim höheren Dienst der in die Landratsämter eingegliederten Behörden sowie beim Nichtvollzugsdienst der Landespolizei sind in den Jahren 2005 bis 2011 insgesamt 2167 Stellen einzusparen. Zusätzlich sind in den Ministerien selbst insgesamt weitere 250 Stellen abzubauen.
(2) In Fortführung des Sparprogramms nach § 2 Abs. 1 StHG 2004 sind von 2004 bis 2008 insgesamt 2521 Stellen abzubauen. Aufgrund der Verlängerung der Arbeitszeit auf 41 Stunden sind ab 2005 jährlich weitere 112 Stellen einzusparen.
(3) Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei den sog. Sachmittelstellen sind für die in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Einsparmaßnahmen in den Jahren 2005 und 2006 in Abgang zu stellen:

 

Stellen

Stellen

 

2005

2006

Epl. 02 - Staatsministerium

6,0

6,0

Epl. 03 - Innenministerium

256,5

344,5

Epl. 04 - Kultusministerium

20,0

25,0

Epl. 05 - Justizministerium

96,5

96,5

Epl. 06 - Finanzministerium

211,0

212,0

Epl. 07 - Wirtschaftsministerium

21,5

29,5

Epl. 08 - Ministerium Ländlicher Raum

43,0

52,0

Epl. 09 - Sozialministerium

7,0

10,0

Epl. 10 - Umweltministerium

14,5

17,5

Epl. 14 - Wissenschaftsministerium

55,5

58,5

Zusammen

731,5

851,5

Die beim Epl. 03 - Innenministerium - auf den Polizeivollzugsdienst entfallende Einsparauflage aus der Verlängerung der Arbeitszeit in Höhe von insgesamt 613 Stellen wird zunächst durch Sperrung von Stellen für Polizeianwärter erbracht.
Beim Einzelplan 14 - Wissenschaftsministerium - kann die Einsparauflage für 2006 im Umfang von bis zu 6 Stellen durch Sachmitteleinsparung erwirtschaftet werden.
Die 2006 wegfallenden Stellen sind ab 1. Januar 2006 gesperrt. Sie sind in einem weiteren Nachtrag 2006 oder im StHPl. 2007 in Abgang zu stellen.
(4) Um den Abbau höherwertiger Stellen in den Verwaltungen zu forcieren, können Stellen des höheren Dienstes der Bes.Gr. A16 bis Bes.Gr. B2 und R2 mit dem Faktor 1,5, der Bes.Gr. B3, B4, R3 und R4 mit dem Faktor 2,0 und der Bes.Gr. B5 sowie R5 und höher mit dem Faktor 2,5 auf die Einsparkontingente angerechnet werden.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Unstimmigkeiten aufgrund der Stellenumsetzungen nach dem VRG und der Neuordnung der Geschäftsbereiche zu bereinigen und die Einsparauflagen entsprechend festzusetzen.
(6) Soweit Einsparauflagen aus den Sparmaßnahmen nach § 2
Abs. 2 und Abs. 5 StHG 2002/03 noch nicht durch Stellenstreichungen erfüllt wurden, sind diese wie folgt zusätzlich zu den Einsparungen nach Abs. 3 zu erbringen:

Epl. 05

-

Justizministerium insgesamt 334,5 Stellen ab 2006 im Zuge der Justizreform;

Epl. 14

-

Wissenschaftsministerium insgesamt 32,0 Stellen bis 2006.

(7) Soweit die Zahl der jährlich in Abgang gestellten Stellen nicht ausreicht, um die Einsparquote des Einzelplans zu erfüllen, erhöht sich die Einsparquote des darauf folgenden Jahres entsprechend. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Außerdem sind für jede zu wenig gestrichene Stelle jährlich Sachmittel in Höhe von 41000 Euro im Einzelplan einzusparen. Werden in einem Einzelplan über die Einsparquote hinaus Stellen gestrichen, erhält dieser Einzelplan für jede dieser zusätzlich eingesparten Stellen im folgenden Haushaltsjahr zusätzliche Sachmittel in Höhe von 41000 Euro. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Stelleneinsparungen nach Absatz 2 Satz 2. Wird die für die einzelnen Ressorts berechnete jährliche Einsparvorgabe für Ressourcengewinne aufgrund der sukzessiven Umsetzung der 41-Stunden-Woche für Angestellte und Arbeiter auf der Grundlage der tatsächlichen Zahl der Neueinstellungen und Höhergruppierungen nicht erreicht, vermindert sich die Einsparauflage des Ressorts im laufenden Jahr. Die ausgefallenen Stellenstreichungen sind in den folgenden Jahren nach Maßgabe der sich ergebenden Ressourcengewinne zu erbringen. Ein Ausgleich durch Sachmittelkürzung ist nicht zu erbringen.«
(8) Aus den einzusparenden Stellen können bis zum Jahr 2008 jährlich bis zu 30 Stellen für einen Einstellungskorridor verwendet werden. Die so geschaffenen Stellen erhalten einen kw-Vermerk, der jeweils 3 Jahre nach Schaffung der Stelle zu vollziehen ist.
(9) Die Planstellen und sonstigen Stellen des Personals, deren Aufgaben nach dem
Verwaltungsstruktur-Reformgesetz auf die Gemeinden der Stadtkreise oder die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörde übertragen worden sind und die in den pauschalen Ausgleich im Finanzausgleichsgesetz
nach Artikel 12 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz
einbezogen wurden, sind künftig wegfallend entsprechend § 47
Abs. 2 LHO. Zur Wahrung sachgerechter Beförderungsmöglichkeiten kann das Finanzministerium in Einzelfällen zulassen, dass der Stellenwegfall abweichend von § 47
Abs. 2 LHO erfolgen kann.

§ 3

(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamten und Richtern ist wie folgt zulässig:
1.
Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, zwei Planstellen dürfen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 153 e
Abs. 2 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei sind für den Umfang der von diesen Beamten oder Richtern besetzten Stellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt des Erziehungsurlaubs nach der
Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlVO) vom 1. Dezember 1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (GBl. S. 103), maßgebend.
3.
Planstellen für Beamte und Richter, denen auf Grund von § 153 h
Landesbeamtengesetz und § 7 c Landesrichtergesetz in Verbindung mit § 72 b Abs. 1 Deutsches Richtergesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 v. H. als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 2 Abs. 1
der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), geändert am 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 2 a
der Altersteilzeitzuschlagsverordnung gezahlt werden. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell) wird; in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 50 v. H. der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamten oder Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.
4.
Für die Beschäftigung von Beamten zur Anstellung bzw. Richtern auf Probe dürfen diejenigen Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammengerechnet werden, deren Mittel im Rahmen unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 153 e
Abs. 2 LBG nur für die Zahlung des Zuschusses nach § 5
der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 16. Juli 1992, zuletzt geändert am 18. Februar 2003 (GBl. S. 121), in Anspruch genommen werden. Nummer 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für beamtete oder richterliche Hilfskräfte (Titel 42201) gelten die Nummern 1 bis 4, für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für nichtbeamtete Kräfte (Titel 42501 und 42601) gilt Nummer 1 entsprechend. Für die Stellen für nichtbeamtete Kräfte kann das Finanzministerium bei Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt, kann das Finanzministerium ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden können.
(2) Bei Kapitel 0405 bis 0429 - Schulbereich - können die Lehrerstellen (Titel 42201 und 42501) abweichend von Absatz 1 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden; bei Beamten (Titel 42201) zwischen 50 und 100 vom Hundert, bei Angestellten (Titel 42501) ohne Beschränkung. Jedoch darf die Zahl der Angestellten, die unter 50 vom Hundert beschäftigt sind, nicht über 2000 hinausgehen. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerstellen nicht überschreiten.
(3) Für die bei den Kapiteln 0405 bis 0429 Titel 42201 geführten Lehrkräfte, die sich nach der
Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlVO) vom 1. Dezember 1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (GBl. S. 103), in Erziehungsurlaub befinden, werden für die Dauer des Erziehungsurlaubs die erforderlichen Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppen geschaffen. Absatz 2 letzter Satz gilt für die Bewirtschaftung entsprechend. Aus den Leerstellen darf nur der Zuschuss nach § 5
der Mutterschutzverordnung (MuSchuVO) bezahlt werden.
(4) Soweit es für die Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells für Lehrkräfte nach Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 10. November 1993, zuletzt geändert am 8. Juli 2003 (Kultus und Unterricht Nr. 14, S. 110), erforderlich ist, dürfen aus freien besetzbaren Lehrerstellen oder Stellenbruchteilen Ausgleichszahlungen auf Grund der Rechtsverordnung der Landesregierung vom 29. Januar 2002 (GBl. S. 94) bezahlt bzw. rückwirkende Erhöhungen des Teilzeitfaktors zum Zeitpunkt der Leistungsstörung ausgeglichen werden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Eine zusätzliche Bewilligung von Stellen oder Mitteln zur Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells ist ausgeschlossen.
(5) Beamte auf Planstellen außerhalb der Kapitel 0405 bis 0429, die auf Grund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gem. den §§ 152
ff. LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 152
ff. LBG zum unmittelbaren Wechsel in den Erziehungsurlaub nach der
Erziehungsurlaubsverordnung beendigt wird, können während des Erziehungsurlaubs weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 152
ff. LBG geführt werden.
(6) Für die bei Titel 42101 ausgebrachten Amtsgehälter des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Titeln 42201, 42203, 42501 und 42601 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt
1.
für die Besoldungsbezüge der Beamten und Richter (§ 1
Abs. 2 und 3 BBesG) einschließlich der Zuführung an die Versorgungsrücklage nach § 14 a
Abs. 2 Satz 2 BBesG mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,
2.
für die Bezüge der Angestellten und die Löhne der Arbeiter einschließlich der Teile der Bezüge und Löhne, die in den Erläuterungen zu den Titeln 42501 und 42601 nicht besonders aufgeführt sind,
3.
für die Bezüge der außertariflichen Angestellten und Arbeiter, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richten,
4.
für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,
5.
für die Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger und an Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
Für Leistungsbezüge an Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W bleibt Absatz 10 unberührt.
Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Dasselbe gilt für Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der VV-LHO mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Titel 42101, 42201, 42203, 42501 und 42601 gegenseitig deckungsfähig.
(7) Wird durch die anderweitige Verwendung die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden oder werden Einsparungen durch die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten erzielt, erhält die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, für jedes volle Jahr der anderweitigen Verwendung oder Wiederverwendung aus Kap. 1212 Tit. 46101 zusätzliche Personal- oder Sachmittel in Höhe des Dreifachen des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten. Die erforderlichen Mittel können vom Finanzministerium in entsprechender Anwendung von § 50
Abs. 1 LHO umgesetzt werden.
(8) Wird ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann er abweichend von § 49
Abs. 1 LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn oder einer anderen Laufbahn seiner Laufbahngruppe, oder auf einer anderen Stelle in einer Vergütungs- oder Lohngruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem Amt entsprechenden Planstelle.
(9) Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 53 a Abs. 1
LBG) sind nach dem Umfang der gem. § 53 a Abs. 2
LBG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 6
Abs. 1 BBesG abweichende Besoldungszahlungen gem. § 72 a
BBesG bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.
(10) Aus den bei den Kap. 0321, 0504, 1410 bis 1423, 1426 bis 1465 und 1470 bis 1477 Tit. 42201 und 42501 sowie bei Kap. 1221 Tit. 42295, Kap. 1410 Tit. 68297A, Kap. 1412 Tit. 68296A und 68297A, Kap. 1415 Tit. 68297 und bei Kap. 1421 Tit. 68297 veranschlagten Mitteln werden auch die Leistungsbezüge für Professoren, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach Maßgabe der besoldungsgesetzlichen Vorschriften gezahlt. Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge erhöht sich nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums und des jeweiligen Fachressorts um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen bei Tit. 42201 und 42501. Nicht in Anspruch genommene Mittel für Leistungsbezüge auf der Grundlage des Vergaberahmens werden übertragen. Das Fachressort prüft die Abrechnung der Besoldungsausgaben und stellt die für Leistungsbezüge zweckgebundenen nicht verausgabten Mittel im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest. Die Ausgabeermächtigung bei Kap. 1410 bis 1423, 1426 bis 1465 und 1470 bis 1477 Tit. 42201 und 42501 erhöht sich um die Einnahmen für Forschungs- und Lehrzulagen bei Kap. 1410 bis 1421 Tit. 28101, Kap. 1426 bis 1464 Tit. 28192 und Kap. 1470 bis 1477 Tit. 28284.
(11) Die bei den Kap. 1470 bis 1474 Tit. 42501 ausgebrachten Stellen für Professoren im außertariflichen Angestelltenverhältnis werden mit Ausscheiden des Stelleninhabers schlüsselgerecht in Planstellen der Besoldungsgruppe W2/W3 (Professor an einer Kunsthochschule) umgewandelt.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und für Arbeiter zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes bzw. ihrer Stellenübersichten übernommen werden können.
Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen.

§ 4

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite aufzunehmen:
1.
im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 1989884800 Euro,
2.
im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 1935402700 Euro,
3.
bis zur Höhe der in den vorausgegangenen Haushaltsjahren gebildeten Einnahmereste aus Kreditmitteln, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden und zur Deckung benötigt werden.
Die Ermächtigung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die nach dem Kreditfinanzierungsplan (Ziffer 3 des Gesamtplans) in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.
(2a) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 vermindert sich um die Mehreinnahmen bei Kapitel 1209 Titel 35601, die bei der Veräußerung von Landesimmobilien unter Mitwirkung einer Landesimmobiliengesellschaft oder durch Veräußerung an diese selbst anfallen.
(3) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Abs. 4
LHO darf höchstens 25 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 vom Hundert der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 6 vom Hundert des in § 1
für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes, insbesondere für den sozialen Wohnungsbau, in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.
(7) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Behördenbauprogramm, zuletzt durch § 3
Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan 2003 auf 744100000 Euro festgesetzt, wird auf 790000000 Euro erhöht (Kapitel 1208 Titel 71271).
(8) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften, zuletzt durch § 4
Abs. 7 des Staatshaushaltsgesetzes 2004 auf 1323000000 Euro festgelegt, wird auf 1472627000 Euro erhöht (Kapitel 1208 Titel 71471).
(9) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behörden-Bauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 400000000 Euro nicht übersteigen.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH im Rahmen eines Finanzierungsvertrags mit der Vorfinanzierung eines Sonderprogramms für den Landesstraßenbau bis zur Höhe von 78700000 Euro im Haushaltsjahr 2005 und bis zur Höhe von 28700000 Euro im Haushaltsjahr 2006 zu beauftragen (Kapitel 1004 Titel 71179A).
(11) Die bei Kapitel 0705 vorgesehenen Darlehensmittel des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, des Städtebaus und der Modernisierung werden der Landeskreditbank zu denselben Zins- und Tilgungsbedingungen wie die entsprechenden Bundesmittel gegeben.
(12) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, der Stiftung Entwicklungszusammenarbeit Baden-Württemberg statt des Betrages in Höhe von 4090335 Euro jährlich den Betrag zuzuwenden, der der Umlaufrendite festverzinslicher inländischer Wertpapiere (durchschnittlich) entspricht, jedoch mindestens 255645 Euro. Ermittelt wird dieser Betrag aus der Veröffentlichung statistischer Zahlen durch die Deutsche Bundesbank.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 5000000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.

§ 5

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 bis zur Höhe von jeweils insgesamt 150000000 Euro zu übernehmen, wenn hierfür ein vordringliches Bedürfnis besteht.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
1.
zu Gunsten der Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH, der Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH, des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH und der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH bis zu 500 000 000 Euro jährlich;
2.
für Finanzierungen von Baumaßnahmen, die objektbezogen ratenweise vom Land bezahlt werden, bis zur Höhe von 75 000 000 Euro jährlich.
3.
für die Aufnahme von Krediten durch die Projektgesellschaft Neue Messe GmbH & Co KG, soweit sie zur Finanzierung des festgelegten Finanzierungsbeitrags der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH bzw. des Landes Baden-Württemberg erforderlich sind, bis zur Höhe von insgesamt 140 000 000 Euro.
(3) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs und von Darlehen ist die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 500 000 Euro oder mehr beträgt. Der Zustimmung bedarf es nicht,
1.
wenn der Empfänger der Finanzhilfe im Staatshaushaltsplan genannt ist,
2.
bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs,
3.
bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 2,
4.
bei der Änderung von Finanzhilfen; die Erhöhung des Betrags einer Finanzhilfe sowie die Verlängerung der Laufzeit ist zustimmungspflichtig.
Finanzhilfen nach den Nummern 2 und 3 sind dem Finanzausschuss des Landtags nach Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen. Dem Finanzausschuss ist ferner über die nach Satz 1 geleisteten Finanzhilfen halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger, die Höhe sowie Art und Zweck der jeweiligen Finanzhilfe ausweist.
(4) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunde zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.
(5) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2007 nicht vor dem 1. Januar 2007 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes. Gewährleistungen, die auf Grund der weitergeltenden Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2006 übernommen werden, sind auf die Ermächtigungen nach dem Staatshaushaltsgesetz 2007 nicht anzurechnen.

§ 6

(1) Im Sinne von § 20 Abs. 1 LHO sind 1.
innerhalb der einzelnen Kapitel gegenseitig deckungsfähig je für sich
1.1
die Ausgaben der Titel 51101, 51402, 51701, 51802, 52531, 52541, 53105, 53301 und 54649;
1.2
die Ausgaben der Titel 51401, 52701 und 52702 (Reisebeihilfen);
2.
innerhalb der jeweiligen Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig je für sich
2.1
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel);
2.2
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel);
3.
innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 52521 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 52569 zu Gunsten der Ausgaben des Titels 52521 und der Titelgruppe 68;
4.
einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig
4.1
die Ausgaben der Titel 44101, 44601 und 44621 sowie Kapitel 1212 Titel 44102;
4.2
die Ausgaben der Titel 42216; 4.3
die Ausgaben der Titel 43201; 4.4
im Einvernehmen der beteiligten Ministerien je für sich die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel) und innerhalb der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen jeweils die Einzelpläne 01 (Landtag) und 11 (Rechnungshof) sowie die Kapitel 0303 (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz), 0310 (Feuerschutz, Katastrophenschutz, zivile Verteidigung), 1423 (Allgemeine Aufwendungen für die Universitäten), 1424 und 1425 (Landesbibliotheken) sowie 1430 (PH Ludwigsburg).
Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20 Abs. 1
LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
(2) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 4.4 einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45
Abs. 2 Satz 1 LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.
(3) Die bei Titel 42501 Nr. 5 der Erläuterungen und 42601 Nr. 2 der Erläuterungen jeweils ausgewiesene Anzahl für Auszubildende kann innerhalb des Kapitels zu Lasten der Anzahl beim anderen Titel erhöht werden.
(4) Bei den Titeln 44101 und 44601 werden die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen von den Ausgaben abgesetzt.
(5) Zur Ausgestaltung der den Pädagogischen Hochschulen (Kap. 1426 bis 1435), den staatlichen Fachhochschulen (Kap. 1440 bis 1465) und den Kunst- und Musikhochschulen (Kap. 1470 bis 1477) übertragenen dezentralen Finanzverantwortung (§ 13
Abs. 3 LHG) wird gemäß § 7 a LHO Folgendes bestimmt:
1.
Globale Minderausgaben erwirtschaften die Pädagogischen Hochschulen, die staatlichen Fachhochschulen und die Kunst- und Musikhochschulen in Höhe des vom Wissenschaftsministerium mit der Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis festgesetzten Anteils an dem im Staatshaushaltsplan für den Einzelplan 14 ausgewiesenen Betrag. Weitere Kürzungen, Sperren oder Minderausgaben treten im laufenden Haushaltsjahr nicht hinzu.
2.
Unverbrauchte übertragbare Mittel (Ausgabereste) werden nicht in Abgang gestellt.
(6) Zur Ausgestaltung der den Staatlichen Museen (Kap. 1466, 1467, 1482, 1483, 1485 bis 1487, 1491, 1492) übertragenen dezentralen Finanzverantwortung wird gemäß § 7 a
LHO Folgendes bestimmt: 1.
Globale Minderausgaben erwirtschaften die Staatlichen Museen in Höhe des vom Wissenschaftsministerium mit der Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis festgesetzten Anteils an dem im Staatshaushaltsplan für den Einzelplan 14 ausgewiesenen Betrag. Weitere Kürzungen, Sperren oder Minderausgaben treten im laufenden Haushaltsjahr nicht hinzu.
2.
Unverbrauchte übertragbare Mittel (Ausgabereste) werden nicht in Abgang gestellt.

§ 6a

(1) In den folgenden Bereichen wird die erste Stufe der dezentralen Finanzverantwortung umgesetzt:
-
Kapitel 0101, -
alle Kapitel des Einzelplans 02 ohne die Kapitel 0202 und 0208,
-
alle Kapitel des Einzelplans 03 ohne die Kapitel 0302, 0308, 0310 bis 0312, 0320, 0330 und 0331,
-
Kapitel 0401, 0428 und 0429, -
Kapitel 0501 und 0508 (bei Kapitel 0508 einschl. Titelgruppen 71, 72, 73 und 81),
-
alle Kapitel des Einzelplans 06 ohne Kapitel 0602, 0610, 0614, 0615 und 0620,
-
Kapitel 0701, -
alle Kapitel des Einzelplans 08 ohne Kapitel 0802 bis 0804, 0813, 0814, 0818, 0826, 0831 und 0832,
-
Kapitel 0901, 0911 und 0912, -
alle Kapitel des Einzelplans 10 ohne Kapitel 1002, 1005 und 1011,
-
Kapitel 1401, 1424, 1425, 1468, 1469, 1479, 1494 und 1495.«
(2) Die erste Stufe der dezentralen Finanzverantwortung umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51, 52 - mit Ausnahme der Gruppe 529 -, 53, 54, 81, die Gruppe 429 und die Titel 427 51 und 685 49. Von den Titelgruppen sind nur die entsprechenden Titel der Titelgruppen 66, 68 und 69 umfasst.
(3) Es gelten folgende Flexibilisierungsregelungen:
1.
Deckungsfähigkeit 1.1
Gegenseitig deckungsfähig sind je für sich die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 und innerhalb der Obergruppe 81.
1.2
Die Ausgaben der Hauptgruppe 5, der Gruppe 429 und der Titel 42751 und 68549 sind gegenseitig deckungsfähig. Sie sind zu Gunsten der Hauptgruppe 8 einseitig deckungsfähig.
1.3
Die Ausgaben der Hauptgruppe 8 sind zu Gunsten der anderen Ausgaben des dezentralen Budgets bis zu 20 v. H. deckungsfähig.
1.4
Hinsichtlich der umfassten Titel in den Titelgruppen gilt eine einseitige Deckungsfähigkeit zu Gunsten dieser Titel in den Titelgruppen.
1.5
Innerhalb des Geltungsbereichs des § 6 a finden die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung.
1.6
Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20 Abs. 1
LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
2.
Übertragbarkeit
Die Ausgabentitel des dezentralen Budgets werden für übertragbar erklärt.

§ 6b

Das Finanzministerium kann zulassen, dass den einzelnen Dienststellen, die an Pilotprojekten zur Erprobung der Personalausgabenbudgetierung im Rahmen der Einführung Neuer Steuerungsinstrumente teilnehmen, in folgender Weise eine höhere Flexibilität bei der Mittel- und Stellenbewirtschaftung eingeräumt wird:
1.
Deckungsfähigkeit
Die auf die Dienststellen im Rahmen des für sie festgelegten Budgets entfallenden Personalausgaben sind untereinander und zu Gunsten der Sachausgaben uneingeschränkt gegenseitig deckungsfähig, ihre Sachausgabenmittel sind eingeschränkt zu Gunsten der Personalausgaben deckungsfähig.
2.
Übertragbarkeit, Bonus-/Malus-System
Die auf die Dienststellen im Rahmen des für sie festgelegten Budgets entfallenden Personal- und Sachausgaben sind übertragbar; selbsterwirtschaftete Haushaltsvorteile bleiben ihnen in den beiden folgenden Jahren verfügbar, Budgetüberschreitungen sind grundsätzlich im folgenden Jahr auszugleichen.
3.
Stellenbewirtschaftung
Bei der Besetzung von Stellen mit teilzeitbeschäftigten Beamten, Richtern und Arbeitnehmern kann im Rahmen des festgelegten Budgets von § 3 Abs. 1, 2 und 4 abgewichen werden; die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten für die Dienststellen veranschlagten Stellen nicht überschreiten.
Diese Ermächtigung gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für 2007 nicht vor dem 1. Januar 2007 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 7

(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Abs. 1 Satz 4
LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 5 000 000 Euro im Einzelfall festgesetzt.
(2) § 37 Abs. 1 LHO ist 2005 und 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes ferner nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses in überplanmäßige Ausgaben bei Kap. 0436 Titel 42717 über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(3) Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Abs. 1 Satz 2 LHO) gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.
(4) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 100 000 Euro festgesetzt.
(5) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuss des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.

§ 8

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, abweichend von § 63
Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 4 Satz 1 LHO
1.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken zum Bau von Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen und Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete den Erbbauzins bis zum Betrag von 51 Euro jährlich im Einzelfall zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Erzielung tragbarer Mieten bzw. zur Reduzierung des Zuschussbedarfs erforderlich ist,
2.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die einer Verwendung im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete zugeführt werden, um höchstens 80 vom Hundert zu ermäßigen,
3.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken oder deren Vermietung an die Träger von Einrichtungen des Technologietransfers in Verbindung mit den Universitäten Heidelberg, Karlsruhe und Stuttgart den Erbbauzins oder die Miete bis zum Betrag von 51 Euro jährlich zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Verminderung von Verlusten dieser Einrichtungen geboten ist,
4.
Vermögenswerte des Deutschen Reichs, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) dem Land als Aufgabennachfolger des Reichs oder wegen der Nutzung für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe des Landes zustehen, unentgeltlich einer Gemeinde oder einem Landkreis des Landes zu übertragen, wenn die Gemeinde oder der Landkreis das Vermögensrecht bei In-Kraft-Treten des Reichsvermögen-Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für die maßgebliche Verwaltungsaufgabe genutzt hat,
5.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, um höchstens 20 vom Hundert zu ermäßigen.
Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach § 64
Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Auf bei Kapitel 0833 Titel 35601, Kapitel 1208 Titel 35601 bis 356 20, Kapitel 1209 Titel 35601, Titel 35602 und Titel 35603, bei Kapitel 1412 Titel 35695, bei Kapitel 1468 Titel 35673 sowie in verschiedenen Kapiteln bei Titel 35663 und bei Kapitel 1220 veranschlagte Entnahmen aus dem Forstgrundstock, dem Allgemeinen Grundstock, dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive I - sowie dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive II - findet § 113
Abs. 2 Satz 1 und 2 LHO keine Anwendung.
(4) Aus dem im Allgemeinen Grundstock eingerichteten Sonderfonds „Informations- und Kommunikations-Pool“ sind bei Vollkostenrechnung sich selbst refinanzierende Informations- und Kommunikations- und andere Reformprojekte der Landesverwaltung durchzuführen, die nicht anderweitig finanziert werden können. Zur Zwischenfinanzierung der Projekte soll der Sonderfonds mit Veräußerungserlösen aus dem Allgemeinen Grundstock bis zur Höhe von 51000000 Euro ausgestattet werden.
(5) Zur Erzielung zusätzlicher Einsparungen bei Flächenkosten mit Hilfe der Nutzer durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung kann das Finanzministerium zusätzliche Mieteinnahmen bei Kap. 1209 Tit. 12401 sowie aus Verkaufserlösen abgeleitete kalkulatorische Mieteinsparungen und Einsparungen bei Kap. 1209 Tit. 51801, 51811 jeweils bis zur Hälfte und auf die Dauer von höchstens 5 Jahren der nutzenden Dienststelle für Mehrausgaben überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50
Absatz 1 LHO und sind übertragbar. Sie sind von der nutzenden Dienststelle vorrangig für die Fortbildung der Bediensteten sowie zur Verbesserung der Ausstattung insbesondere im Informations- und Kommunikationsbereich zu verwenden. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Forderungen aus der stillen Beteiligung an der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) in den Jahren 2005 und 2006 bis zu einem Gesamterlös in Höhe von 707 Mio. Euro an die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) zu veräußern. Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) eine Garantie für die Werthaltigkeit der verkauften Forderungen abzugeben.

§ 9

(1) Das Finanzministerium kann zulassen, dass bei einem Sammeltitel mit übertragbarer Bewilligung ein höherer Betrag in Rest gestellt wird als der unverwendet gebliebene Betrag oder dass ein Betrag auch noch in Rest gestellt wird, wenn schon eine Überschreitung des Titels vorliegt.
(2) Die Landesregierung kann unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Bewilligungen des Haushalts für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Ausgabereste) in Abgang stellen. Wird hierdurch die Übertragbarkeit ausgeschlossen, gelten die hiervon betroffenen Ausgabebewilligungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt worden sind.

§ 10

Für die Personen, denen ein Dienstkraftwagen zur alleinigen oder bevorzugten Benutzung zur Verfügung steht, gelten die Richtlinien der Landesregierung über die unentgeltliche Benutzung der Dienstkraftwagen zu außerdienstlichen Zwecken.

§ 11

Der Wettmittelfonds nach § 7 Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 894) beträgt 2005 und 2006 jeweils 134365400 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zu 45 vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 44 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden. Der Betrag nach Satz 1 verringert sich unter entsprechender Änderung der Verteilung nach Satz 2 um jeweils 5984000 Euro in den Jahren 2005 und 2006 zu Lasten der Mittel für die Förderung der Kultur (Denkmalpflege).

§ 12

§ 10 des Spielbankengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2001 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch § 12
des Gesetzes über die Feststellung des Staatshaushaltsplans 2004 vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 69), ist für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in 2005 insgesamt 46653300 Euro und in 2006 insgesamt 46761300 Euro für die in § 10
des Spielbankengesetzes genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden. Die darüber hinaus anfallenden Erträge werden zur allgemeinen Deckung des Haushalts eingesetzt.

§ 13

Die nach Artikel 1 § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts weitergeltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes sowie des Landesgebührengesetzes vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358), sind so lange sie in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 weitergelten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.
§ 1 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
2.
§ 1 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(4) Dieses Gesetz gilt im Bereich der Justizverwaltung nur für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Prüfungen, die im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung durchgeführt werden.“

§ 14

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, ist § 23
Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der Fassung vom 20. Mai 1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2001 (GBl. S. 386), in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die entstandenen notwendigen Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nur bis zu den Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse erstattet werden. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug der in § 6
Abs. 1 oder 2 LRKG bezeichneten Art zurückgelegt werden, kann nur eine Wegstreckenentschädigung bis zu 16 Cent je Kilometer gewährt werden. Im Übrigen gilt bei der Benutzung von anderen als den in § 6
LRKG genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Satz 1 entsprechend.
(2) Die Anwendungsmaßgabe des Absatzes 1 gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Jahr 2007 nicht vor dem 1. Januar 2007 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 15

Das Finanzministerium kann die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen.

§ 16

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 1. März 2005

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel

Pfister

Rech

Dr. Schavan

Prof. Dr. Frankenberg

Prof. Dr. Goll

Stratthaus

Stächele

Gönner

Mappus

Köberle

Dr. Mehrländer

Anlage

zum Staatshaushaltsgesetz
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