StHG 2009
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 (Staatshaushaltsgesetz 2009 - StHG 2009) Vom 18. Februar 2009

§ 1

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt auf 36785906900 Euro.

§ 2

(1) Zur Erwirtschaftung der Effizienzrendite bei den im Zuge der Verwaltungsstrukturreform in die Regierungspräsidien oder andere Landesbehörden eingegliederten Behörden und Einrichtungen sowie beim Nichtvollzugsdienst der Landespolizei sind in den Jahren 2005 bis 2011 insgesamt 1787 Stellen einzusparen. Davon entfallen auf Stellen des höheren Dienstes der in die Landratsämter eingegliederten Behörden 163 Stellen. Zusätzlich sind in den Ministerien selbst insgesamt weitere 250 Stellen abzubauen.
(2) Von dem Stellenabbauprogramm nach § 2 Abs. 1 StHG 2004 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamte auf 41 Stunden entfallen auf 2009 267 Stellen. Auf Grund der tarifvertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer des Landes auf 39,5 Stunden sind von 2005 bis 2011 weitere 619 Stellen einzusparen, davon 65 im Jahr 2009.
(3) Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei den sog. Sachmittelstellen sind für die in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Einsparmaßnahmen in Abgang zu stellen:

Stellen

Epl. 02

-

Staatsministerium

5,0

Epl. 03

-

Innenministerium

432,0

Epl. 04

-

Kultusministerium

16,0

Epl. 06

-

Finanzministerium

21,0

Epl. 07

-

Wirtschaftsministerium

7,0

Epl. 08

-

Ministerium Ländlicher Raum

36,0

Epl. 09

-

Ministerium für Arbeit und Soziales

5,0

Epl. 10

-

Umweltministerium

5,0

Epl. 14

-

Wissenschaftsministerium

20,0

Zusammen

 

547,0

(4) Zusätzlich zu dem Stellenabbau nach Absatz 3 sind zur Einsparung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen des höheren Dienstes der in den Landratsämtern eingegliederten Behörden auf der Grundlage der von den Landkreisen vorgelegten vorläufigen Stelleneinsparplanungen in Abgang zu stellen:

Stellen

Epl. 03

-

Innenministerium

1,0

Epl. 08

-

Ministerium Ländlicher Raum

16,0

Epl. 09

-

Ministerium für Arbeit und Soziales

1,0

Epl. 10

-

Umweltministerium

3,0

Zusammen

21,0

Beim Vollzug dieses Stellenabbaus kann im Einvernehmen zwischen den betroffenen Ressorts und im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landkreisen von der Verteilung auf die Ressort- und Fachbereiche abgewichen werden. Die Erbringung dieses Stellenabbaus insgesamt ist dabei zu gewährleisten.
(5) Die 2009 wegfallenden Stellen sind ab 1. Januar 2009 gesperrt. Sie sind in einem Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 2009 oder im Staatshaushaltsplan 2010 in Abgang zu stellen.
(6) Um den Abbau höherwertiger Stellen in den Verwaltungen zu forcieren, können Stellen des höheren Dienstes der Bes.Gr. A16 bis Bes.Gr. B2 mit dem Faktor 1,5, der Bes.Gr. B3 und B4 mit dem Faktor 2,0 und der Bes.Gr. B5 und höher mit dem Faktor 2,5 auf die Einsparkontingente angerechnet werden.
(7) Das Finanzministerium ist ermächtigt, auf Grund von durch Veränderungen der Geschäftsbereiche erfolgenden Stellenumsetzungen die Verteilung der Stelleneinsparauflagen auf die Ressorts nach Absatz 3 und 4 neu festzusetzen.
(8) Soweit die Zahl der jährlich in Abgang gestellten Stellen nicht ausreicht, um die Einsparquote des Einzelplans zu erfüllen, erhöht sich die Einsparquote des darauf folgenden Jahres entsprechend. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Für jede zu wenig gestrichene Stelle sind jährlich Sachmittel in Höhe von 41000 Euro im Einzelplan einzusparen. Für Landesbetriebe nach § 26
der Landeshaushaltsordnung (LHO), die im Zuge der Verwaltungsstrukturreform eine Effizienzrendite zu erbringen haben, kann die Effizienzrendite an Stelle von Stelleneinsparungen durch dauerhafte Kürzung der Zuführungsrate um einen Betrag von 41000 Euro je Stelle erwirtschaftet werden. Werden in einem Einzelplan über die Einsparquote hinaus Stellen gestrichen, erhält dieser Einzelplan für jede dieser zusätzlich eingesparten Stellen im folgenden Haushaltsjahr zusätzliche Sachmittel in Höhe von 41000 Euro. Das Finanzministerium kann im Hinblick auf das Ausbauprogramm 2012 bei den Hochschulen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Für die Einsparungen nach Absatz 4 kann das Finanzministerium Ausnahmen von Satz 3 zulassen.
(9) Aus den einzusparenden Stellen können im Jahr 2009 bis zu 90 Stellen für einen Einstellungskorridor verwendet werden. Die so geschaffenen Stellen erhalten einen KW-Vermerk, der jeweils 3 Jahre nach Schaffung der Stelle zu vollziehen ist.

§ 3

(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamten und Richtern ist wie folgt zulässig:
1.
Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, zwei Planstellen dürfen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 153 e
Abs. 2 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei sind für den Umfang der von diesen Beamten oder Richtern besetzten Planstellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt der Elternzeit nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GBl. S. 344), maßgebend.
3.
Planstellen für Beamte und Richter, denen auf Grund von § 153 h
LBG und § 7 c Landesrichtergesetz in Verbindung mit § 72 b
Abs. 1 Deutsches Richtergesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 vom Hundert als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 2
Abs. 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), geändert am 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 2a
der Altersteilzeitzuschlagsverordnung gezahlt werden. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell) wird; in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 50 vom Hundert der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamten oder Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist.
4.
In den Fällen von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 153 e
Abs. 2 LBG dürfen sich ergebende freie Stellenbruchteile für die Beschäftigung von Beamten auf Probe im Eingangsamt bzw. Richtern auf Probe genutzt werden; dabei können die freien Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammen gerechnet werden. Nummer 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmer (Tit. 428 01) gilt Nummer 1 entsprechend. Für diese Stellen kann das Finanzministerium bei Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeitarbeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt, kann das Finanzministerium ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden können.
(2) Bei Kapitel 0405 bis 0428 - Schulbereich - können die Lehrerstellen (Tit. 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 1 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden; bei Beamten (Tit. 422 01) zwischen 50 und 100 vom Hundert, bei Arbeitnehmern (Tit. 428 01) ohne Beschränkung. Jedoch darf die Zahl der Arbeitnehmer, die unter 50 vom Hundert beschäftigt sind, nicht über 2000 hinausgehen. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerstellen nicht überschreiten.
(3) Für die bei den Kapiteln 0405 bis 0428 Tit. 422 01 geführten Lehrkräfte, die sich nach der AzUVO in Elternzeit befinden, werden für die Dauer der Elternzeit die erforderlichen Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppen geschaffen. Absatz 2 letzter Satz gilt für die Bewirtschaftung entsprechend. Aus den Leerstellen darf nur das Mutterschaftsgeld nach § 39
AzUVO bezahlt werden.
(4) Außerhalb der Kapitel 0405 bis 0428 kann das Finanzministerium im Jahresdurchschnitt für bis zu 80 vom Hundert der Planstellen von Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden und bei denen für die Neubesetzung der Planstelle ein unabweisbares Bedürfnis besteht, für die Dauer der Elternzeit Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk künftig wegfallend schaffen. Die Schaffung der Leerstellen ist auf Fälle beschränkt, bei denen auf der freiwerdenden Planstelle Beamte auf Probe im Eingangsamt geführt werden. § 3 Abs. 3 Satz 3 sowie § 50
Abs. 5 Satz 2 LHO gelten entsprechend.
(5) Soweit es für die Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells für Lehrkräfte nach Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 10. November 1993, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Juli 2008 (K. u. U. S. 171), erforderlich ist, dürfen aus freien besetzbaren Lehrerstellen oder Stellenbruchteilen Ausgleichszahlungen auf Grund der Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung vom 29. Januar 2002 (GBl. S. 94) bezahlt bzw. rückwirkende Erhöhungen des Teilzeitfaktors zum Zeitpunkt der Leistungsstörung ausgeglichen werden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Eine zusätzliche Bewilligung von Stellen oder Mitteln zur Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells ist ausgeschlossen.
(6) Beamte auf Planstellen außerhalb der Kapitel 0405 bis 0428, die auf Grund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gem. den §§ 152
ff. LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 152
ff. LBG zum unmittelbaren Wechsel in die Elternzeit nach der AzUVO beendigt wird, können während der Elternzeit weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 152
ff. LBG geführt werden.
(7) Für die bei Tit. 421 01 ausgebrachten Amtsgehälter des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Tit. 422 01, 422 03, 428 01 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt
1.
für die Leistungen nach § 10 Ministergesetz, 2.
für die Besoldungsbezüge der Beamten und Richter (§ 1
Abs. 2 und 3 BBesG) einschließlich der Zuführung an die Versorgungsrücklage nach § 14 a
Abs. 2 Satz 2 BBesG mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,
3.
für die Entgelte der Arbeitnehmer einschließlich der Teile der Entgelte, die in den Erläuterungen zu den Tit. 428 01 nicht besonders aufgeführt sind,
4.
für die Bezüge der außertariflichen Beschäftigten, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richten,
5.
für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,
6.
für die Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger und an Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
Für Leistungsbezüge an Beamte in Ämtern der Bundes- bzw. Landesbesoldungsordnung W bleibt Absatz 11 unberührt.
Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Dasselbe gilt für Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der VV-LHO mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppen in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Tit. 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01 gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen nach § 42 a
LHO können zur Deckung der Mehrausgaben herangezogen werden.
(8) Wird durch die anderweitige Verwendung die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden oder werden Einsparungen durch die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten erzielt, erhält die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, für jedes volle Jahr der anderweitigen Verwendung oder Wiederverwendung aus Kap. 1212 Tit. 461 01 zusätzliche Personal- oder Sachmittel in Höhe des Dreifachen des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten. Die erforderlichen Mittel können vom Finanzministerium in entsprechender Anwendung von § 50
Abs. 1 LHO umgesetzt werden.
(9) Wird ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann er abweichend von § 49
Abs. 1 LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn oder einer anderen Laufbahn seiner Laufbahngruppe, oder auf einer anderen Stelle in einer Entgeltgruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem Amt entsprechenden Planstelle.
(10) Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 53 a Abs. 1 LBG) sind nach dem Umfang der gem. § 53a
Abs. 2 LBG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 6
Abs. 1 BBesG abweichende Besoldungszahlungen gem. § 72 a
BBesG bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.
(11) Aus den bei den Kap. 0321, 0504, 1410, 1414, 1415, 1417, 1419, 1420; 1426 bis 1464; 1468 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 428 01 sowie bei Kap. 1221 Tit. 422 91 und 422 95, Kap. 1403 Tit. 422 77 und 428 77, Kap. 1410 Tit. 682 97A, Kap. 1412 Tit. 682 01, 682 96A und 682 97A, Kap. 1415 Tit. 682 97, Kap. 1418 Tit. 682 01 und bei Kap. 1421 Tit. 682 01 und 682 97 veranschlagten Mitteln werden auch die Leistungsbezüge für Professoren, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach Maßgabe der besoldungsgesetzlichen Vorschriften gezahlt. Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge erhöht sich nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums und des jeweiligen Fachressorts um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen bei Tit. 422 01 und 428 01.
Nicht in Anspruch genommene Mittel für Leistungsbezüge auf der Grundlage des Vergaberahmens werden übertragen und für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums zentral bei Kap. 1403 Tit. 422 01 als Ausgaberest gebildet. Das Fachressort prüft die Abrechnung der Besoldungsausgaben und stellt die für Leistungsbezüge zweckgebundenen nicht verausgabten Mittel im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.
Die Ausgabeermächtigung bei Kap. 1410 bis 1421, 1426 bis 1464, 1468 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 428 01 erhöht sich um die Einnahmen für Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen bei Kap. 1410 bis 1421 Tit. 281 01, Kap. 1426 bis 1464 Tit. 281 92 und Kap. 1470 bis 1477 Tit. 282 84.
(12) Die bei den Kap. 1470 bis 1474 Tit. 428 01 ausgebrachten Stellen für Professoren im außertariflichen Beschäftigungsverhältnis werden mit Ausscheiden des Stelleninhabers schlüsselgerecht in Planstellen der Besoldungsgruppe W2/W3 (Professor an einer Kunsthochschule) umgewandelt.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen Planstellen für Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes bzw. ihrer Stellenübersichten übernommen werden können.
Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen.
(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen bis zu 250 Planstellen für Beamte zu schaffen, wenn die Personalausgaben einschließlich Versorgungszuschlag vollständig aus Einnahmen aus Studiengebühren finanziert werden.
(15) Nach Wegfall des Instituts des Beamten zur Anstellung zum 1. April 2009 auf Grund des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) können bei Abordnungen in der Zeit, in der die Mittel besetzter Planstellen für laufende monatliche Besoldungsbezüge des Stelleninhabers nicht benötigt werden, aus dringenden dienstlichen Gründen Beamte auf Probe im Eingangsamt als Ersatzkräfte innerhalb desselben Kapitels zusätzlich geführt werden.
(16) In insgesamt bis zu 60 Einzelfällen kann im Bereich des Nichtvollzugsdienstes der Polizei und bei bis zu 10 Einzelfällen im Geschäftsbereich des Umweltministeriums VV Nr. 4 zu § 49
LHO ausnahmsweise auch auf Ersatzkräfte angewendet werden, deren Weiterbeschäftigung aus dienstlichen Gründen dringend notwendig ist und die aus arbeitsrechtlichen Gründen in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden müssen. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ersatzkräfte für die Weiterbeschäftigung auf freien Stellen oder, soweit dies nicht möglich ist, auf Stellen geführt werden, die für laufende Bezüge an die Stelleninhaber nicht benötigt werden.
(17) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die zur Umsetzung der Personalausgabenbudgetierung an Schulen nach der Haushaltssystematik notwendigen Haushaltstitel in Abstimmung mit dem Finanzministerium zu schaffen. Die Ermächtigung gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz 2010 nicht vor dem 1. Januar 2010 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 3a

Auf den entsprechend gekennzeichneten Stellen des Einzelplans dürfen auch am 1. November 2006 aus dem Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitete Beschäftigte geführt werden, solange sie nach § 4 in Verbindung mit Anlage 2 bzw. nach § 8 und § 9 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in einer höheren Entgeltgruppe eingruppiert sind als dies nach § 17 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Länder für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge vorgesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen können aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte auf einer Stelle
-
der Entgeltgruppe 2 höchstens nach Entgeltgruppe 3,
-
der Entgeltgruppe 3 höchstens nach Entgeltgruppe 5,
-
der Entgeltgruppe 5 höchstens nach Entgeltgruppe 6,
-
der Entgeltgruppe 6 höchstens nach Entgeltgruppe 8 bzw. (bei Lehrkräften) 9,
-
der Entgeltgruppe 8 höchstens nach Entgeltgruppe 9,
-
der Entgeltgruppe 13 höchstens nach Entgeltgruppe 14
bezahlt werden.

§ 4

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:
1.
im Haushaltsjahr 2009 bis zur Höhe von Null Euro,
2.
die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2007 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.
Die Ermächtigung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die im Haushaltsjahr 2009 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.
(3) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 vermindert sich um die Einnahmen bei Kap. 1209 Tit. 356 04, die bei der Veräußerung von Landesimmobilien unter Mitwirkung der Landesimmobiliengesellschaft oder durch Veräußerung an diese selbst anfallen.
(4) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Abs. 7 LHO darf höchstens 25 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 vom Hundert der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 6 vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.
(8) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Behördenbauprogramm, zuletzt durch § 4
Abs. 8 des Staatshaushaltsgesetzes 2007/08 in der Fassung des Ersten Nachtrags 2007/08 auf 792000000 Euro festgesetzt, wird auf 860000000 Euro erhöht (Kap. 1208 Tit. 712 71).
(9) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften, zuletzt durch § 4
Abs. 9 des Staatshaushaltsgesetzes 2007/08 in der Fassung des Ersten Nachtrags 2007/08 auf 1645237000 Euro festgelegt, wird auf 1720237000 Euro erhöht (Kap. 1208 Tit. 714 71).
(10) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behördenbauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 400000000 Euro nicht übersteigen.
(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH im Rahmen eines Finanzierungsvertrags mit der Vorfinanzierung eines Sonderprogramms für den Landesstraßenbau bis zur Höhe von 43100000 Euro im Haushaltsjahr 2009 zu beauftragen (Kap. 0326 Tit. 711 79 A).
(12) Die bei den Kap. 0711 und 0712 vorgesehenen Darlehensmittel des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, des Städtebaus und der Modernisierung werden der Landeskreditbank zu denselben Zins- und Tilgungsbedingungen wie die entsprechenden Bundesmittel gegeben.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 5000000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.
(14) Das durch das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan 2007 und 2008 geschaffene Sondervermögen Baden-Württemberg 21 dient der Abdeckung von finanziellen Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag über die Planung und den Bau des Projekts Stuttgart 21 und der Vereinbarung über die Abwicklung des Zuschusses des Landes an die Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm, soweit diese nicht aus den bei Kap. 0325 Titelgruppe 78 bzw. 80 etatisierten bzw. einzuplanenden Haushaltsmitteln abzudecken sind. Die Verzinsung zu Gunsten des Sondervermögens erfolgt zu marktüblichen Sätzen aus Kap. 1206 Titelgruppe 86. Nach Abschluss des Projekts nicht benötigte Mittel aus dem Sondervermögen werden zur Schuldentilgung verwendet.

§ 5

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Haushaltsjahr 2009 bis zur Höhe von insgesamt 1 200000 000 Euro zu übernehmen, wenn hierfür ein vordringliches Bedürfnis besteht.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2009 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
1.
zu Gunsten der Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH, der Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH, des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, der Staatlichen Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH und der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH bis zu 500000000 Euro jährlich;
2.
für Finanzierungen von Baumaßnahmen, die objektbezogen ratenweise vom Land bezahlt werden, bis zur Höhe von 75000000 Euro jährlich;
3.
für die Risikoabdeckung von Kostensteigerungen beim Projekt Stuttgart 21 bis zur Höhe von insgesamt 940000000 Euro;
4.
zu Gunsten einer Finanzierungsgesellschaft, die die Mittel zur Kapitalerhöhung der Landesbank Baden-Württemberg bereitstellt, bis zur Höhe von 2 100 000 000 Euro;
5.
zu Gunsten einer Zweckgesellschaft, die die bilanzwirksame Abschirmung von strukturierten Wertpapieren der Landesbank Baden-Württemberg und des seitens der Landesbank Baden-Württemberg der SeaLink Funding gewährten Darlehens übernimmt, bis zur Höhe von 12 700 000 000 Euro. Einnahmen, die die Zweckgesellschaft erzielt, können nach Abzug eines noch festzulegenden, dem Land zustehenden Garantiegebühr-Sockelbetrags bis zum Ablauf der Stabilisierungsmaßnahmen als Vorsorge für eine mögliche Inanspruchnahme aus der Gewährleistung bei der Zweckgesellschaft verbleiben. Nach Abschluss der Stabilisierungsmaßnahme verbleibende Beträge sind, soweit sie dem Land zustehen, an den Landeshaushalt abzuführen und zur Schuldentilgung einzusetzen.
(3) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs und von Darlehen ist die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 500000 Euro oder mehr beträgt. Der Zustimmung bedarf es nicht,
1.
wenn der Empfänger der Finanzhilfe im Staatshaushaltsplan genannt ist,
2.
bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs,
3.
bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 2,
4.
bei der Änderung von Finanzhilfen; die Erhöhung des Betrags einer Finanzhilfe sowie die Verlängerung der Laufzeit ist zustimmungspflichtig.
Finanzhilfen nach den Nummern 2 und 3 sind dem Finanzausschuss des Landtags nach Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen. Dem Finanzausschuss ist ferner über die nach Satz 1 geleisteten Finanzhilfen halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger, die Höhe sowie Art und Zweck der jeweiligen Finanzhilfe ausweist.
(4) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunde zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.
(5) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 für das Haushaltsjahr 2009 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2010 nicht vor dem 1. Januar 2010 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes. Gewährleistungen, die auf Grund der weitergeltenden Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2010 übernommen werden, sind auf die Ermächtigungen nach dem Staatshaushaltsgesetz 2010 nicht anzurechnen.

§ 6

(1) Im Sinne von § 20 Abs. 1 LHO sind 1.
innerhalb der jeweiligen Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig je für sich
1.1
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel);
1.2
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel);
2.
innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 69 zugunsten der Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68;
3.
einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig
3.1
die Ausgaben der Tit. 441 01, 446 01 und 446 21 sowie Kap. 1212 Tit. 441 02;
3.2
die Ausgaben der Kap. 1210 Tit. 434 01 und Kap. 1212 Tit. 424 01;
3.3
die Ausgaben der Tit. 422 16; 3.4
die Ausgaben der Tit. 431 01, 431 02, 432 01 und 432 07;
3.5
im Einvernehmen der beteiligten Ministerien je für sich die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel) und innerhalb der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen jeweils die Einzelpläne 01 (Landtag) und 11 (Rechnungshof) sowie die Kap. 0303 (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz), 0310 (Feuerschutz, Katastrophenschutz, zivile Verteidigung), 1424 und 1425 (Landesbibliotheken).
Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20 Abs. 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
(2) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3.4 einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45
Abs. 2 Satz 1 LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.
(3) Bei den Tit. 441 01 und 446 01 werden die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen von den Ausgaben abgesetzt.
(4) Zur Ausgestaltung der den Staatlichen Museen (Kap. 1467 und 1486) übertragenen dezentralen Finanzverantwortung wird gemäß § 7 a
LHO Folgendes bestimmt: 1.
Globale Minderausgaben erwirtschaften die Staatlichen Museen in Höhe des vom Wissenschaftsministerium mit der Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis festgesetzten Anteils an dem im Staatshaushaltsplan für den Einzelplan 14 ausgewiesenen Betrag. Weitere Kürzungen, Sperren oder Minderausgaben treten im laufenden Haushaltsjahr nicht hinzu.
2.
Unverbrauchte übertragbare Mittel (Ausgabereste) werden nicht in Abgang gestellt.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen des »Sofortprogramms zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für qualifizierte Hochschulabsolventinnen und -absolventen der MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) im Wissenschaftsbereich« Verträge zur Beschäftigung von bis zu 500 Absolventen für 1 Jahr ab dem Wintersemester 2009/2010 an den baden-württembergischen Hochschulen abzuschließen.

§ 6a

(1) In den folgenden Bereichen gilt die dezentrale Finanzverantwortung:
-
Einzelplan 01 und 11, -
alle Kapitel der Einzelpläne 02 bis 10 jeweils ohne Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kap. …02),
-
Kapitel 1401, 1424, 1425, 1469, 1479, 1494 und 1495.
(2) Die dezentrale Finanzverantwortung umfasst innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Obergruppen 51, 52 (mit Ausnahme der Gruppe 529), 53 (mit Ausnahme des Titels 536 01), 54, 81, die Gruppe 429 und die Tit. 427 51 und 685 49.
(3) Die dezentrale Finanzverantwortung umfasst in den Bereichen des Pilotversuchs Personalausgabenbudgetierung gem. § 6 b innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Obergruppen 51, 52 (mit Ausnahme der Gruppe 529), 53, 54, 81 und Tit. 685 49.
(4) Von den Titelgruppen sind nur die entsprechenden Titel der Titelgruppen 66, 68 und 69 sowie bei Kap. 0508 die Titelgruppen 71, 72, 73 und 81 umfasst.
(5) Es gelten folgende Flexibilisierungsregelungen:
1.
Deckungsfähigkeit 1.1
Gegenseitig deckungsfähig sind je für sich die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 und innerhalb der Obergruppe 81.
1.2
Die Ausgaben der Hauptgruppe 5, der Gruppe 429 und der Tit. 427 51 und 685 49 sind gegenseitig deckungsfähig. Sie sind zugunsten der Hauptgruppe 7 und 8 einseitig deckungsfähig.
1.3
Die Ausgaben der Obergruppe 81 sind zugunsten der anderen Ausgaben des dezentralen Budgets bis zu 20 vom Hundert deckungsfähig.
1.4
Hinsichtlich der umfassten Titel in den Titelgruppen gilt eine einseitige Deckungsfähigkeit zugunsten dieser Titel in den Titelgruppen.
1.5
Soweit im Haushaltsplan durch   Vermerke nach § 20
Abs. 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
2.
Übertragbarkeit
Die Ausgabentitel des dezentralen Budgets werden für übertragbar erklärt.
3.
Mittelfreigabe 10 vom Hundert der von der dezentralen Finanzverantwortung umfassten Ausgabemittel bilden eine Globalsteuerungsreserve gem. § 7 a
Abs. 5 LHO. Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzugs die Mittel entsprechend der Haushaltsentwicklung im Laufe des Jahres 2009 freizugeben.

§ 6b

(1) In den folgenden Bereichen wird die Personalausgabenbudgetierung erprobt:
-
Kap. 0305 ohne die Stellen der Abschnitte 2.2 Schutzpolizei und 2.3 Kriminalpolizei und ohne die Stellen des Landesbetriebs Gewässer,
-
Kap. 0508, -
Kap. 0608, -
Kap. 0618.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, weitere Bereiche zuzulassen.
(2) Die Personalausgabenbudgetierung umfasst die Ausgaben der Obergruppen 42 und 45 mit Ausnahme der Gruppen 421 und 424, der Titel 422 03 und 427 01 sowie der Titel in Titelgruppen.
(3) Es gelten folgende Flexibilisierungsregelungen:
1.
Deckungsfähigkeit
Die einbezogenen Personalausgaben sind untereinander uneingeschränkt deckungsfähig. Sie sind zugunsten der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 einseitig uneingeschränkt deckungsfähig. Die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der bei den Titelgruppen veranschlagten Ausgaben sind zugunsten der einbezogenen Personalausgaben mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen. Die Ausgaben der Obergruppe 81 sind zu Gunsten der einbezogenen Personalausgaben bis zu 20 vom Hundert mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen. § 6 a bleibt unberührt.
2.
Übertragbarkeit
Die einbezogenen Personalausgaben sind übertragbar. Eine Budgetüberschreitung ist zulässig, der Ausgleich hat im nächsten Haushaltsjahr zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung des Finanzministeriums der Ausgleich im übernächsten Jahr erfolgen. § 6 a bleibt unberührt.
3.
Stellenbewirtschaftung
Im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der vorstehenden Flexibilisierungen sind folgende weitere Flexibilisierungen bei der Stellenbewirtschaftung zulässig:
a)
Bei der Besetzung von Stellen mit teilzeitbeschäftigten Beamten, Richtern und Arbeitnehmern kann von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 abgewichen werden; die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten für die Dienststellen veranschlagten Stellen nicht überschreiten.
b)
Im Vorgriff auf das innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgende Ausscheiden eines Stelleninhabers können Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe, sofern sie einen höher bewerteten Dienstposten innehaben, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Wege der Vorab-Beförderung Bezüge aus dem nächst höheren besoldungsrechtlichen Amt erhalten, höchstens jedoch aus dem besoldungsrechtlichen Amt des ausscheidenden Stelleninhabers. Die einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
c)
Aus dringenden dienstlichen Gründen können über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer hinaus für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zusätzliche Beamte, Richter und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
d)
Laufbahnbewerber können bei dringendem Bedarf über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Beamte auf Probe im Eingangsamt hinaus für einen Zeitraum bis zu vier Monaten als Beamte auf Probe im Eingangsamt zusätzlich übernommen werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann die Frist mit Zustimmung des Finanzministeriums auf bis zu einem Jahr verlängert werden.
e)
Planstellen können innerhalb derselben Laufbahngruppe fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Andere Stellen können fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Die in Anspruch genommene Planstelle bzw. andere Stelle muss mindestens derselben Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe entsprechen.
(4) Die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b erforderlichen Stellenhebungen gelten mit dem Vermerk künftig umzuwandeln und die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c und d erforderlichen Stellen mit dem Vermerk künftig wegfallend als vorübergehend geschaffen, soweit die Finanzierung im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der nach Abs. 3 Nr. 1 und 2 zulässigen Deckung und Übertragbarkeit sichergestellt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für 2010/11 nicht vor dem 1. Januar 2010 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 7

(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Abs. 1 Satz 4 LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 5000000 Euro im Einzelfall festgesetzt.
(2) § 37 Abs. 1 LHO ist 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses in überplanmäßige Ausgaben bei Kap. 0314 Tit. 811 01 oder in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben bei Kap. 0310 Tit. Gr. 70 und bei Kap. 0314 Tit. Gr. 71 über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(3) Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Abs. 1 Satz 2 LHO) gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.
(4) § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO ist 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses bei Kap. 0314 Tit. 811 01 in überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen über den in Abs. 3 genannten Betrag hinaus einwilligt.
(5) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 100000 Euro festgesetzt.
(6) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuss des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.

§ 7a

Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegen Deckung aus der bei Kap.1212 Tit. 919 01 gebildeten Rücklage in über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Kap. 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 (Beihilfen, Unterstützungen u. dgl.) der betroffenen Einzelpläne einzuwilligen, soweit die Ausgaben oder Verpflichtungen erforderlich sind, um eilbedürftige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor biologischen Bedrohungen umzusetzen. Der Finanzausschuss ist zeitnah zu unterrichten. Erstattungen von dritter Seite, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Ausgaben stehen, sind der allgemeinen Rücklage für Steuermindereinnahmen und sonstige Haushaltsrisiken zuzuführen.

§ 8

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, abweichend von § 63
Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 4 Satz 1 LHO 1.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken zum Bau von Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen und Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete den Erbbauzins bis zum Betrag von 51 Euro jährlich im Einzelfall zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Erzielung tragbarer Mieten bzw. zur Reduzierung des Zuschussbedarfs erforderlich ist,
2.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die einer Verwendung im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete zugeführt werden, um höchstens 80 vom Hundert zu ermäßigen,
3.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken oder deren Vermietung an die Träger von Einrichtungen des Technologietransfers in Verbindung mit den Universitäten Heidelberg, Karlsruhe und Stuttgart den Erbbauzins oder die Miete bis zum Betrag von 51 Euro jährlich zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Verminderung von Verlusten dieser Einrichtungen geboten ist,
4.
Vermögenswerte des Deutschen Reichs, die nach dem Reichsvermögen-Gesetz vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) dem Land als Aufgabennachfolger des Reichs oder wegen der Nutzung für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe des Landes zustehen, unentgeltlich einer Gemeinde oder einem Landkreis des Landes zu übertragen, wenn die Gemeinde oder der Landkreis das Vermögensrecht bei Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für die maßgebliche Verwaltungsaufgabe genutzt hat,
5.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, um höchstens 20 vom Hundert zu ermäßigen.
Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach § 64
Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Auf bei Kap. 0833 Tit. 356 01, Kap. 1208 Tit. 356 07 bis 356 26 und 356 71, Kap. 1209 Tit. 356 01 bis Tit. 356 04, bei Kap. 1412 Tit. 356 95, bei Kap. 1468 Tit. 356 73 sowie in verschiedenen Kapiteln bei Tit. 356 63 und bei den Kap. 1220, 1223 und 1240 veranschlagte Entnahmen aus dem Forstgrundstock, dem Allgemeinen Grundstock, dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive I - sowie dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive II - findet § 113
Abs. 2 Satz 1 und 2 LHO keine Anwendung.
(4) Aus dem im Allgemeinen Grundstock eingerichteten Sonderfonds Informations- und Kommunikations-Pool sind bei Vollkostenrechnung sich selbst refinanzierende Informations-, Kommunikations- und andere Reformprojekte der Landesverwaltung durchzuführen, die nicht anderweitig finanziert werden können.
(5) Zur Erzielung zusätzlicher Einsparungen bei Flächenkosten mit Hilfe der Nutzer durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung kann das Finanzministerium zusätzliche Mieteinnahmen bei Kap. 1209 Tit. 124 01 sowie aus Verkaufserlösen abgeleitete kalkulatorische Mieteinsparungen und Einsparungen bei Kap. 1209 Tit. 518 01, 518 11 jeweils bis zur Hälfte und auf die Dauer von höchstens 5 Jahren der nutzenden Dienststelle für Mehrausgaben überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50
Abs. 1 LHO und sind übertragbar. Sie sind von der nutzenden Dienststelle vorrangig für die Fortbildung der Bediensteten sowie zur Verbesserung der Ausstattung insbesondere im Informations- und Kommunikationsbereich zu verwenden. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abweichung von § 63
Abs. 2 LHO die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64
der LHO bleibt unberührt.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit der Markgräflich Badische Holding GmbH & Co. KG, der Markgräflich Badische Verwaltung GmbH & Co. KG, ihren jeweiligen verbundenen Unternehmen, Maximilian Markgraf von Baden und Bernhard Prinz von Baden (Haus Baden) sowie gegebenenfalls weiteren Familienangehörigen und/oder Gesellschaften zur dauerhaften kulturellen Sicherung der Schlossanlage Salem und der Kunstschätze einschließlich der Bereinigung des Streits über das Eigentum an Kulturgütern einen Vertrag abzuschließen.
Gegenstand des Vertrags, dessen Abschluss unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags steht, sind insbesondere:
1.
der Erwerb der Schlossanlage Salem durch das Land mit Ausnahme weiterhin im Privateigentum des Hauses Baden verbleibender Gebäudeteile der Prälatur samt den dazugehörigen Hof- und Gartenbereichen zum Preis von 25800000 Euro zuzüglich der damit verbundenen Erwerbsnebenkosten,
2.
der Übergang des für den Betrieb, die Vermarktung und die Bespielung der Schlossanlage derzeit bei den Veräußerern eingesetzten und diesen Aufgaben zuordenbaren Personals und der dafür notwendigen sächlichen Betriebsmittel,
3.
der Eintritt in die bestehenden Pflichten des Hauses Baden gegenüber der Katholischen Kirche, insbesondere die Münsterbaulast und das Nutzungsrecht an Münster und Pfarrhaus,
4.
die Übernahme von zwei Dritteln der voraussichtlichen Kosten der Sanierung des Kaisersaals und der damit verbundenen Dachflächen in Höhe von 4500000 Euro,
5.
der Erwerb von Kunstgegenständen, die unstreitig im Eigentum des Hauses Baden stehen, durch das Land Baden-Württemberg auf der Grundlage fachlicher Bewertung in Höhe von bis zu 17000000 Euro,
6.
die Veräußerung und Übertragung aller dem Haus Baden eventuell zustehenden Eigentumsrechte an den streitbefangenen badischen Kunstschätzen an bzw. auf das Land Baden-Württemberg und die abschließenden Regelungen zwischen dem Haus Baden und dem Land Baden-Württemberg in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen einschließlich des Verzichts auf jegliche Klage gegen das Land in Bezug auf diese Gegenstände. Hierfür erhält das Haus Baden einen Betrag von 15000000 Euro.

§ 9

(1) Das Finanzministerium kann zulassen, dass bei einem Sammeltitel mit übertragbarer Bewilligung ein höherer Betrag in Rest gestellt wird als der unverwendet gebliebene Betrag oder dass ein Betrag auch noch in Rest gestellt wird, wenn schon eine Überschreitung des Titels vorliegt.
(2) Die Landesregierung kann unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Bewilligungen des Haushalts für das Haushaltsjahr 2008 (Ausgabereste) in Abgang stellen. Wird hierdurch die Übertragbarkeit ausgeschlossen, gelten die hiervon betroffenen Ausgabebewilligungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt worden sind.

§ 10

Für die Personen, denen ein Dienstkraftwagen zur alleinigen oder bevorzugten Benutzung zur Verfügung steht, gelten die Richtlinien der Landesregierung über die unentgeltliche Benutzung der Dienstkraftwagen zu außerdienstlichen Zwecken.

§ 11

Der Wettmittelfonds nach § 7 Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 894) beträgt 2009 134365400 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zu 45 vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 44 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden. Der Betrag nach Satz 1 verringert sich unter entsprechender Änderung der Verteilung nach Satz 2 um jeweils 7900000 Euro zulasten der Mittel für die Förderung der Kultur (Denkmalpflege).

§ 12

§ 10 des Spielbankengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2001 (GBl. S. 571, ber. S. 706), zuletzt geändert durch § 12
des Gesetzes über die Feststellung des Staatshaushaltsplans 2007/08 vom 14. Februar 2007 (GBl. S.121), ist für das Haushaltsjahr 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt 46346600 Euro für die in § 10
des Spielbankengesetzes genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden. Die darüber hinaus anfallenden Erträge werden zur allgemeinen Deckung des Haushalts eingesetzt.

§ 13

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, ist § 23
Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der Fassung vom 20. Mai 1996, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 432), im Haushaltsjahr 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die entstandenen notwendigen Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nur bis zu den Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse erstattet werden. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug der in § 6
Abs. 1 oder 2 LRKG bezeichneten Art zurückgelegt werden, kann nur eine Wegstreckenentschädigung bis zu 16 Cent je Kilometer gewährt werden. Im Übrigen gilt bei der Benutzung von anderen als den in § 6
LRKG genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Satz 1 entsprechend.
(2) Die Anwendungsmaßgabe des Absatzes 1 gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Jahr 2010 nicht vor dem 1. Januar 2010 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 14

Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), ist im Haushaltsjahr 2009 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe >775,8 Millionen Euro< durch die Angabe >780,8 Millionen Euro< ersetzt.
2.
§ 1 b wird wie folgt geändert: a)
In Nummer 1 wird die Angabe >80,81 vom Hundert< durch die Angabe >80,87 vom Hundert< ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe >19,19 vom Hundert< durch die Angabe >19,13 vom Hundert< ersetzt.
3.
§ 3 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)
In Nummer 1 wird die Angabe >87 Millionen Euro< durch die Angabe >84,5 Millionen Euro< ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe >785 Millionen Euro< durch die Angabe >807,5 Millionen Euro< ersetzt.
4.
§ 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
>(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 vom Hundert seines Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer und den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich von Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer sowie zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse).<

§ 15

Das Finanzministerium kann die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen.

§ 16

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 18. Februar 2009

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Prof. Dr. Reinhart

Rech

Stächele

Pfister

Gönner

Anlage zum Staatshaushaltsgesetz

Gesamtplan

1. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2009 in der Fassung des 2. Nachtrags*

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Fußnoten

*
Gemäß § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 246) treten im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 Staatshaushaltsgesetz 2009 StHG 2009 vom 18. Februar 2009, GBl. S. 65) hinzu oder fallen weg:

 

Einnahmen

Ausgaben

Einzelplan 04:

+ 0 Euro

- 2 500 000 Euro

Einzelplan 06:

+ 12 338 800 Euro

+ 0 Euro

Einzelplan 09:

+ 0 Euro

+ 10 200 000 Euro

Einzelplan 12:

- 857 382 600 Euro

- 852 743 800 Euro

(2) Unter Berücksichtigung dieser Änderungen wird der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 in Einnahme und Ausgabe festgestellt auf 35 940 863 100 Euro.
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