Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - LGVFG) Vom 20. Dezember 2010
§ 1 Zuwendungen des Landes
(1) Ziel der Zuwendungen ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen nach § 2 erfolgt nach Maßgabe der im Landeshaushalt jeweils zur Verfügung stehenden Ermächtigungen. Das Land stellt für Vorhaben nach diesem Gesetz, für die Landes-Kofinanzierung von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Landes-Kofinanzierung von Förderprogrammen des Bundes für Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs jährlich Finanzmittel für Investitionen in Höhe von 320 Millionen Euro zur Verfügung. Aus diesen Finanzmitteln kann auch die Vergütung von Bewilligungsstellen finanziert werden, die für die Bearbeitung der entsprechenden Förderfälle im Bereich der Fahrzeugförderung anfällt.
(3) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 2 Förderungsfähige Vorhaben
Durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln nach § 1 können folgende Vorhaben von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen, von Vorhabensträgern des öffentlichen Personennahverkehrs und von sonstigen Verkehrsunternehmen auf Antrag gefördert werden:
1.
Bau, Aus- oder Umbau von
a)
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
b)
besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
c)
verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
d)
verkehrswichtigen außerörtlichen Straßen,
e)
dynamischen Verkehrsleit-, -steuerungs- und -informationssystemen sowie von Umsteigeparkplätzen und anderen Einrichtungen, die der Vernetzung verschiedener Mobilitätsformen dienen, zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
f)
öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128
des Baugesetzbuchs,
g)
verkehrswichtigen Maßnahmen der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur
in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind;
2.
Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind;
3.
Bau, Aus- oder Umbau von Verkehrswegen, insbesondere der
a)
Straßenbahnen,
b)
Eisenbahnen,
c)
urbanen Seilbahnen,
d)
integrierten Schnellbussysteme oder Spurbusse,
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen; gegenüber dem sonstigen Verkehr ist der Vorrang dieser Verkehrsmittel sicherzustellen; insbesondere ist bei Bahnen, die nicht auf besonderem Bahnkörper geführt werden, deren beschleunigter Verkehr grundsätzlich sicherzustellen;
4.
Grunderneuerungen von Verkehrswegen nach Nummer 3 Buchstabe a bis Buchstabe c, soweit sie die Verkehrssicherheit verbessern oder der Verkehrsbeschleunigung dienen;
5.
Bau, Aus- oder Umbau von zentralen Omnibusbahnhöfen, Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen; dem Bau oder Ausbau gleichgestellt ist die örtliche Verlegung einer bestehenden Haltestelle;
6.
Bau, Aus- oder Umbau von Einrichtungen, die der Vernetzung verschiedener Mobilitätsformen mit dem öffentlichen Personennahverkehr dienen (multimodale Knoten);
7.
Bau, Aus- oder Umbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;
8.
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen;
9.
Maßnahmen zur Verbesserung und Erleichterung der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere verkehrstelematische Anwendungen, wie mit Echtzeitdaten arbeitende Systeme für die dynamische Fahrgastinformation und Anschlusssicherung und für interoperable elektronische Fahrausweise;
10.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1542) oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, ber. 2008 S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237, 2241), soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben; in Ausnahmefällen gilt das Gleiche für nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges;
11.
die Beschaffung von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen im Sinne von § 4
Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist sowie die Umrüstung von solchen Fahrzeugen mit konventionellem auf einen alternativen Antrieb, soweit diese zum Erhalt, zur Einrichtung und zur Verbesserung von Linienverkehren und bedarfsgesteuerten Linienverkehren nach §§ 42, 43
Satz 1 Nummer 2 oder § 44
des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich und hierfür geeignet sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden, sowie die Beschaffung von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs;
12.
Umbau und Nachrüstung bestehender verkehrswichtiger Anlagen und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit;
13.
Verkehrsbezogene Maßnahmen der Luftreinhaltung;
14.
Bau, Aus- oder Umbau von Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebensräumen an Straßen, Radwegen oder Schienenverkehrswegen in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen, kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, oder der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit die Maßnahmen nicht im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß §§ 13 bis 19
des Bundesnaturschutzgesetzes als Vermeidungsmaßnahmen erforderlich sind;
15.
Bau, Aus- oder Umbau von Schnittstellen des Güterverkehrs;
16.
Ertüchtigung und Ersatzneubau von Brückenbauwerken an Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen in der Baulast der Landkreise oder Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfüllen.
§ 3 Voraussetzungen der Förderung
(1) Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass
1.
das Vorhaben
a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Lärmsituation oder der Luftsituation dringend erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung beachtet und deren Grundsätze berücksichtigt,
b)
in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan oder qualifizierten Fachkonzept oder in einem Lärmaktionsplan nach § 47 d
Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einem Luftreinhalteplan nach § 47
Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehen ist,
c)
bau- und verkehrstechnisch sowie betriebstechnisch einwandfrei, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und
d)
die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen, berücksichtigt und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes der Barrierefreiheit entspricht; bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne von § 12
Abs. 1 L-BGG anzuhören;
2.
die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
(2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Vorhaben nach § 2 Nummer 16.
§ 4 Höhe und Umfang der Förderung
(1) Aus den Finanzmitteln nach § 1 ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten im Wege der Festbetragsfinanzierung zulässig. In den Fällen des § 2 Nummer 10 und 12, bei Vorhaben, die im Interesse des Landes oder eines anderen Aufgabenträgers des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Absatz 12
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes durchgeführt werden, sowie bei Vorhaben, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten, ist die Förderung mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten im Wege der Festbetragsfinanzierung zulässig. Ein Vorhaben leistet dann einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz, wenn es Bestandteil eines Klimamobilitätsplanes ist oder wenn dieser durch einen Einzelnachweis belegt werden kann.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann im Fall einer erheblichen Kostensteigerung eine Nachbewilligung mit 50 Prozent der zuwendungsfähigen Mehrkosten im Wege der Festbetragsfinanzierung erfolgen.
(3) Zuwendungsfähig sind die Kosten für Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(4) Nicht zuwendungsfähig sind
1.
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens gesetzlich zu tragen verpflichtet ist,
2.
Verwaltungskosten mit Ausnahme der Planungskosten für förderfähige Vorhaben nach § 2,
3.
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
a)
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
b)
vor dem 1. Januar 2010 erworben worden sind.
(5) Einzelheiten zu Verfahren, Höhe und Umfang der Förderung werden in einer Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums geregelt.
§ 5 Programme
(1) Das Verkehrsministerium erstellt für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung Programme, die die förderungsfähigen Vorhaben nach § 2 enthalten. Sie sind mindestens jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Programme ist auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigungen abzustellen. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
§ 6 Wirkung der Programme
Die Finanzmittel nach § 1 dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme nach § 5 aufgenommen sind.
§ 7 Übergangsvorschrift
(1) Vorhaben, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach dem Entflechtungsgesetz vom 18. Dezember 2009 (GABl. 2010, S. 2) oder nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung in ein Programm des Landes aufgenommen wurden, werden fortgeführt.
(2) Bewilligungsbescheide für Zuwendungen nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die bei deren Außerkrafttreten nicht vollständig abgeschlossen waren, gelten als Bewilligungsbescheide nach den zum Bewilligungszeitpunkt jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften fort.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 2 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 20. Dezember 2010
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
MAPPUS |
|
PROF. DR. GOLL |
RAU |
PROF. DR. REINHART |
RECH |
PROF’IN DR. SCHICK |
PROF. DR. FRANKENBERG |
STÄCHELE |
KÖBERLE |
DR. STOLZ |
GÖNNER |
DRAUTZ |
PROF’IN DR. AMMICHT QUINN |
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