Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Vom 31. Juli 1973
§ 1
                            Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 1 Abs. 1  Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das erworbene Grundstück liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 31. Juli 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle