Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Vom 31. Juli 1973
§ 1
Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das erworbene Grundstück liegt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 31. Juli 1973
Dr. Eberle
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