Verordnung der vorläufigen Regierung zur Ausführung des Gewerbesteuergesetzes Vom 13. April 1953
§ 1
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die nach § 15
 des Gewerbesteuergesetzes der Landesregierung zustehende Befugnis, das Einverständnis zur Pauschalierung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags zu erklären, wird auf die Regierungspräsidien übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 13. April 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Reinhold Maier Renner Ulrich 
 Dr. Schenkel Dr. Frank Herrmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hohlwegler Fiedler