Verordnung des Finanzministeriums über die Verwaltung der Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden Vom 25. Oktober 1974
§ 1
                            Die Verwaltung der Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden durch die Landesfinanzbehörden wird in Abänderung der nach § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1
 Satz 2
 
KiStG geltenden Regelung auf ganz Baden-Württemberg ausgedehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 25. Oktober 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichauf