Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach § 7 d des Einkommensteuergesetzes Vom 2. Dezember 1975
§ 1
                            (1) Zuständige Stelle zur Erteilung der Bescheinigung nach § 7 d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2
 Nr. 2
 des 
Einkommensteuergesetzes ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Regierungspräsidium bei Wirtschaftsgütern, die dazu verwendet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Anfall von Abwasser,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schädigungen durch Abwasser oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern;
b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gewerbeaufsichtsamt bei Wirtschaftsgütern, die dazu verwendet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verunreinigungen der Luft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lärm oder Erschütterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Bei Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, wird die Bescheinigung durch das Landesbergamt erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Wirtschaftsgut Verwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 2. Dezember 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess 
 Dr. Bender Gleichauf Dr. Brünner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griesinger Dr. Mahler Dr. Mocker