Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder Vom 13. November 1975
§ 1
                            Zuständig für die Erteilung der Bestätigung nach § 3  Nr. 1 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder ist das Landesgewerbeamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 13. November 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle