Gesetz zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg Vom 19. März 2020
§ 1 Feststellung einer Naturkatastrophe
                            Es wird festgestellt, dass es sich bei der Coronavirus-Pandemie um eine Naturkatastrophe im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Festlegung der Ausnahmekomponente
                            (1) Die Höhe der Ausnahmekomponente nach § 18 Absatz 6 Satz 1 und 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LHO beträgt 8 139 719 000 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Davon entfällt auf das Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 7 198 000 000 Euro, auf das Haushaltsjahr 2021 ein Betrag in Höhe von 941 719 000 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Tilgungsplan
                            Soweit Kreditermächtigungen in Höhe der Ausnahmekomponente in Anspruch genommen werden, sind die aufgenommenen Kredite in einem Zeitraum von 25 Jahren, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2024, zu tilgen (Tilgungsplan nach § 18 Absatz 6 Satz 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LHO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Tilgungskomponente
                            Der Betrag der nach § 3 vorgegebenen Tilgung beträgt 325 588 760 Euro pro Haushaltsjahr (Tilgungskomponente nach § 18 Absatz 6 Satz 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LHO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            STUTTGART, den 19. März 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                | Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: | |
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