CoronaVLHO§18Abs6G BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg Vom 19. März 2020

§ 1 Feststellung einer Naturkatastrophe

Es wird festgestellt, dass es sich bei der Coronavirus-Pandemie um eine Naturkatastrophe im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 1
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) handelt.

§ 2 Festlegung der Ausnahmekomponente

(1) Die Höhe der Ausnahmekomponente nach § 18 Absatz 6 Satz 1 und 4
LHO beträgt 8 139 719 000 Euro.
(2) Davon entfällt auf das Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 7 198 000 000 Euro, auf das Haushaltsjahr 2021 ein Betrag in Höhe von 941 719 000 Euro.

§ 3 Tilgungsplan

Soweit Kreditermächtigungen in Höhe der Ausnahmekomponente in Anspruch genommen werden, sind die aufgenommenen Kredite in einem Zeitraum von 25 Jahren, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2024, zu tilgen (Tilgungsplan nach § 18 Absatz 6 Satz 5
LHO).

§ 4 Tilgungskomponente

Der Betrag der nach § 3 vorgegebenen Tilgung beträgt 325 588 760 Euro pro Haushaltsjahr (Tilgungskomponente nach § 18 Absatz 6 Satz 8
LHO).

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 19. März 2020

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

STROBL

SITZMANN

DR. EISENMANN

BAUER

UNTERSTELLER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

LUCHA

HAUK

WOLF

HERMANN

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