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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 Vom 19. März 2020

    § 1

    Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 - Staatshaushaltsgesetz 2020/21 - vom 18. Dezember 2019, GBl. S. 596) bleibt unverändert.

    § 2 bis § 4

    [Änderungsanweisungen zum Staatshaushaltsgesetz 2020/21]

    § 5

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    STUTTGART, den 19. März 2020

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    KRETSCHMANN

    STROBL

    SITZMANN

    DR. EISENMANN

    BAUER

    UNTERSTELLER

    DR. HOFFMEISTER-KRAUT

    LUCHA

    HAUK

    WOLF

    HERMANN

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