Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 2. Juni 1958
§ 1
Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung sind die Landkreise und die Stadtkreise zuständig.
§ 2
(1) Bietet eine Gemeinde die Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der nach § 1 in ihrem Bereich wahrzunehmenden Aufgaben, so kann ihr der Landkreis diese Aufgaben auf ihren Antrag durch Satzung übertragen. Bei Wegfall dieser Voraussetzung kann der Landkreis die Übertragung durch Aufhebung oder Änderung der Satzung widerrufen.
(2) Anträgen Großer Kreisstädte ist stattzugeben.
§ 3
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.
Stuttgart, den 2. Juni 1958
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller
Dr. Wolfgang Haußmann Renner
Dr. Simpfendörfer Dr. Frank Leibfried
Hohlwegler Dr. Farny Dichtel Dr. Werber
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