UkZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UkZuVO) Vom 16. Oktober 1989

§ 1

(1) Die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, können vorschlagen
1.
soweit in Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist
a)
für ihre Behörde
der Präsident des Landtags,
die obersten Landesbehörden,
die Landesoberbehörden,
die Regierungspräsidien,
die höheren Sonderbehörden,
die Landesversicherungsanstalt Württemberg,
die Universitäten,
die Pädagogischen Hochschulen,
die Kunsthochschulen,
die Fachhochschulen,
die Duale Hochschule,
die Staats- und Landestheater,
die staatlichen Museen; b)
die oberen Landesgerichte für ihr Gericht und für die ihnen nachgeordneten Gerichte;
c)
für die übrigen Behörden und Dienststellen
die unmittelbar übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde;
2.
das Justizministerium für die Richter und die Beamten des höheren und gehobenen Justiz- und Verwaltungsdienstes seines Geschäftsbereiches;
3.
das Sozialministerium für die Richter seines Geschäftsbereiches.
(2) Die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen, die im Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, können vorschlagen
1.
soweit die unmittelbare Aufsicht bei einer obersten Landesbehörde liegt, sowie in Landkreisen, Gemeinden und Gemeindeverwaltungsverbänden
der jeweilige Dienstherr; 2.
im übrigen die unmittelbare Aufsichtsbehörde.

§ 2

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 11
der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
1.
soweit in Nummern 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,
die unteren Verwaltungsbehörden; 2.
bei Wehrpflichtigen, die freiberuflich tätig sind
a)
als Rechtsanwälte, öffentliche Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater,
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde; b)
als Prozeßagenten, Rechtsbeistände oder auf Grund einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz,
die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte;
c)
als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung;
d)
in einem sonstigen Beruf mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung,
die Regierungspräsidien oder, soweit fachlich zuständig, die höheren Sonderbehörden;
3.
bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen,
das Landesbergamt; 4.
bei Wehrpflichtigen, die tätig sind a)
bei den Eisenbahnen und Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Landeseisenbahngesetzes oder des Landesseilbahngesetzes sowie bei Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben,
das Innenministerium; b)
in der Hafenschiffahrt in Mannheim sowie bei den staatlichen und städtischen Häfen in Mannheim oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben,
das Staatliche Hafenamt Mannheim; c)
in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oder in Betrieben der landwirtschaftlichen Erzeugung,
die Landwirtschaftsämter; d)
in Betrieben oder Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinausgeht,
die Regierungspräsidien; e)
als Lehrer an privaten Ersatz- und Ergänzungsschulen im Sinne des Privatschulgesetzes,
die Schulaufsichtsbehörden; 5.
bei Wehrpflichtigen, die im Dienst der Kirchen und Religionsgemeinschaften stehen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
die Kirchenbehörden.

§ 3

Das Recht zur Benennung der Beisitzer in den bei den Wehrersatzbehörden gebildeten Ausschüssen nach § 5 Abs. 2 Satz 2
der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung wird übertragen
1.
auf das Innenministerium für die Benennung des Beisitzers in dem bei der Wehrbereichsverwaltung gebildeten Ausschuß;
2.
im übrigen auf die unteren Verwaltungsbehörden.

§ 4

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UkZuVO) vom 21. Februar 1983 (GBl. S. 109) wird aufgehoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 16. Oktober 1989

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth Weiser Schlee Mayer-Vorfelder Dr. Engler Dr. Eyrich
Dr. Palm Schaufler Schäfer Dr. Vetter Ruder Wabro
Baumhauer Gönnenwein
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