Verordnung der Landesregierung über Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz Vom 3. Juni 1957
§ 1
                            (1) Festsetzungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Steht der Anspruch auf Entschädigung einer Gemeinde zu, die untere Verwaltungsbehörde ist, so ist Festsetzungsbehörde das Regierungspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 3. Juni 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Gebhard Müller 
 Dr. Wolfgang Haußmann Renner Simpfendörfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Frank Leibfried Hohlwegler Fiedler 
 Dr. Farny Dichtel Dr. Werber