Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz Vom 26. April 1966
§ 1
Enteignungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
§ 2
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 und § 65 Abs. 2
des Landbeschaffungsgesetzes ist die Enteignungsbehörde.
§ 3
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Enteignungsverfahren verbleiben bei den nach bisherigem Recht zuständigen Enteignungsbehörden.
§ 4
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 3. Juni 1957 (Ges. Bl. S. 70) außer Kraft.
Stuttgart, den 26. April 1966
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Kiesinger Dr. Filbinger Dr. Hahn
Dr. Hermann Müller Schüttler Schwarz
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