Verordnung der Landesregierung über die Wahl und Benennung der Beisitzer für die Musterungsausschüsse und Musterungskammern sowie für die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung Vom 11. Januar 1984
§ 1
Die ehrenamtlichen Beisitzer der Musterungsausschüsse und Musterungskammern sowie der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden
1.
in den Stadtkreisen vom Gemeinderat,
2.
in den Landkreisen vom Kreistag
gewählt.
§ 2
Die vom Land zu benennenden Beisitzer der Musterungsausschüsse und Musterungskammern werden von den unteren Verwaltungsbehörden benannt.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Verordnung der Landesregierung über die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für die Musterungsausschüsse und -kammern sowie für die Prüfungsausschüsse und -kammern für Kriegsdienstverweigerer vom 26. September 1961 (GBl. S. 331) und
2.
die Verordnung der Landesregierung über das Verfahren zur Benennung der Beisitzer für die nach dem Wehrpflichtgesetz einzurichtenden Ausschüsse und Kammern vom 17. Februar 1976 (GBl. S. 290).
Stuttgart, den 11. Januar 1983
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth Weiser Dr. Eyrich
Dr. Palm Schlee Gerstner
Ruder
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