WPapBörsRatWV BW 2020
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Wahl des Börsenrats an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Vom 21. September 2020

§ 1 Zusammensetzung des Börsenrats

(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Personen.
(2) Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die Börsenhändler (§ 19 Absatz 1
BörsG), die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute, sonstigen zugelassenen Unternehmen, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften, die Quality-Liquidity-Provider (QLP), die für den QLP handelnden Personen, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten deren Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr (Wählergruppe 9) einbezogen sind und die Anlegerinnen und Anleger vertreten sein.

§ 2 Bildung des Börsenrats

(1) Die Mitglieder des Börsenrats werden auf die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der Wählergruppen wie folgt gewählt:
1.

Private Kreditinstitute

bis zu 5 Vertretende,

2.

öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

bis zu 3 Vertretende,

3.

genossenschaftliche Kreditinstitute

bis zu 2 Vertretende,

4.

Börsenhändler
(ausgenommen Personen, die für einen QLP bei der Tätigkeit als QLP handeln)

1 Vertreterin/Vertreter,

5.

Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige zugelassene Unternehmen (einschließlich Kapitalanlagegesellschaften, ausgenommen QLP)

1 Vertreterin/Vertreter,

6.

QLP

bis zu 2 Vertretende,

7.

Personen, die berechtigt sind, für einen QLP bei der keit als QLP zu handeln

1 Vertreterin/Tätig-Vertreter,

8.

Emittenten (einschließlich Versicherungsunternehmen, ausgenommen Emittenten verbriefter Derivate)

bis zu 5 Vertretende,

9.

Emittenten verbriefter Derivate (deren Wertpapiere in den Freiverkehr einbezogen sind)

bis zu 2 Vertretende.

(2) Für die Anlegerinnen und Anleger wählen die gewählten Mitglieder des Börsenrats zwei weitere Vertretende hinzu.
(3) Die Zahl der Vertretenden der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen zugelassenen Unternehmen der Wählergruppen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 darf nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrats betragen.

§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind die in § 2 Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen. Börsenzugelassene Zweigniederlassungen eines Unternehmens gelten als selbständige Unternehmen.
(2) Wählbar sind 1.
bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberinnen oder Geschäftsinhaber,
2.
bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind, Mitglieder sonstiger Organe der Unternehmen oder von diesen Personen Bevollmächtigte und
3.
die Angehörigen der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 7.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind Unternehmen und Personen nach § 2 Absatz 1, die am Tag der Feststellung der endgültigen Wählerliste gemäß § 5 Absatz 1 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind und Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr (Wählergruppe 9) einbezogen sind. Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Zulassung verlieren sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem Wahltag nicht mehr zum Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
(4) Unternehmen, die mehr als einer Wählergruppe angehören, sind nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 Satz 2 nur in einer der Gruppen wählbar und nur in dieser Gruppe wahlberechtigt.
(5) Verbundene Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 dürfen, unabhängig von der jeweiligen Wählergruppe, nur mit einem Vertretenden im Börsenrat vertreten sein. Die verbundenen Unternehmen sollen bestimmen, welches Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 wählbar sein soll. Erfolgt diese Entscheidung innerhalb der vom Wahlausschuss gesetzten Frist nicht, entscheidet der Wahlausschuss. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmensverbindung erst nach der Einreichung von Wahlvorschlägen zustande kommt. Die verbundenen Unternehmen bleiben in der jeweiligen Wählergruppe wahlberechtigt.

§ 4 Wahlausschuss

(1) Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus der Wahlleitung und zwei Beisitzern zusammen. Sie werden vom Börsenrat berufen. Der Wahlausschuss kann sich für die Wahrnehmung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung Hilfspersonen bedienen.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat bekannt zu machen.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung den Ausschlag.
(4) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf. Gehört ein wahlberechtigtes Unternehmen mehreren Wählergruppen an, entscheidet der Wahlausschuss über die Zuordnung zu einer Wählergruppe.
(2) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen bei der Geschäftsführung zur Einsichtnahme auszulegen. Gleichzeitig werden die in den Wählerlisten aufgeführten Unternehmen über ihre Zuordnung zu den einzelnen Wählergruppen unterrichtet. Die Auslegung der Wählerlisten wird durch den Wahlausschuss bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass diese bis zum Wahltermin bei der Geschäftsführung eingesehen werden können. In der Bekanntmachung ist auf Einspruchsrechte und -fristen hinzuweisen.
(3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegung der Wählerlisten beim Wahlausschuss schriftlich vorzubringen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt die Geschäftsführung, ob dem Einspruch abgeholfen wird und informiert den Wahlausschuss unverzüglich über die Entscheidung. Soweit die Geschäftsführung den Einspruch nicht berücksichtigt, hat er die Einsprechenden unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die endgültige Wählerliste mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin bei der Geschäftsführung eingesehen werden kann.

§ 6 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe unter Angabe der jeweils zu wählenden Vertreterzahl und der einzuhaltenden Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist bekannt zu machen.
(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die zuverlässig sind, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Lage sein, die Entscheidung der Geschäftsleitung zu beurteilen, erforderlichenfalls in Frage stellen und die Entscheidungsfindung wirksam überwachen zu können. Es ist ein Lebenslauf vorzulegen, aus dem sich entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse der Person ergeben. Auf Verlangen des Wahlausschusses haben die Bewerberinnen und Bewerber weitergehende Nachweise einzureichen.
(3) Ein Wahlvorschlag enthält mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber.
(4) Ein Wahlvorschlag der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 muss
1.
die Bezeichnung der Wählergruppe, 2.
die Namen der Bewerbenden und der Unternehmen, für die sie kandidieren,
3.
die Einverständniserklärungen der Bewerbenden und der Unternehmen sowie
4.
folgende unterzeichnete Angaben der Bewerbenden enthalten:
a)
eine Einverständniserklärung zur Kandidatur für den Börsenrat an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse,
b)
eine Erklärung, über die Zuverlässigkeit und die erforderliche fachliche Eignung gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1
BörsG, c)
eine Erklärung, dass im Falle der Wahl in den Börsenrat der Wahrnehmung der Aufgaben als Börsenrat ausreichend Zeit gewidmet und dabei aufrichtig, integer und unvoreingenommen gehandelt wird.
d)
eine Einverständniserklärung zur Verwendung, Speicherung und Archivierung der personenbezogenen Daten im Hinblick auf eine Tätigkeit im Börsenrat.
Den Erklärungen sind ein lückenloser Lebenslauf und ein aktuelles Führungszeugnis beizufügen. Das aktuelle Führungszeugnis kann nachgereicht werden. Es muss dem Wahlausschuss spätestens zur konstituierenden Börsenratssitzung vorliegen. Ein Unternehmen darf sein Einverständnis nur zur Wahl in eine Wählergruppe erklären und nur eine Bewerberin oder einen Bewerber für die Kandidatur benennen.
(5) Ein Wahlvorschlag der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 7 muss
1.
die Bezeichnung der Wählergruppe, 2.
die Namen der Bewerbenden, 3.
folgende unterzeichnete Angaben der Bewerbenden enthalten:
a)
eine Einverständniserklärung zur Kandidatur für den Börsenrat an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse,
b)
eine Erklärung über Zuverlässigkeit und die erforderliche fachliche Eignung gemäß § 13 Absatz 3
BörsG, c)
eine Erklärung, dass im Falle der Wahl in den Börsenrat der Wahrnehmung der Aufgaben als Börsenrat ausreichend Zeit gewidmet wird und dabei aufrichtig, integer und unvoreingenommen gehandelt wird und
d)
eine Einverständniserklärung zur Verwendung, Speicherung und Archivierung der personenbezogenen Daten im Hinblick auf eine Tätigkeit im Börsenrat.
Den Erklärungen sind ein lückenloser Lebenslauf und ein aktuelles Führungszeugnis beizufügen. Das Führungszeugnis kann nachgereicht werden. Es muss dem Wahlausschuss spätestens zur konstituierenden Börsenratssitzung vorliegen.
(6) Wahlvorschläge müssen dem Wahlausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung, schriftlich, per E-Mail oder Fax zugehen.
(7) Gehen beim Wahlausschuss mehrere Wahlvorschläge von verbundenen Unternehmen ein, sind diese ungültig, wenn nicht innerhalb der Frist des Absatz 6 erklärt wird, welcher Wahlvorschlag in die Wahlliste aufgenommen werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmen unterschiedlichen Wählergruppen angehören.
(8) Soweit dem Wahlausschuss nicht so viele gültige Wahlvorschläge innerhalb der Frist nach Abs. 6 zugehen, wie Vertretende der jeweiligen Wählergruppe nach § 2 Absatz 1 für den Börsenrat vorgesehen sind, soll der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat weitere Bewerbende benennen. Der Wahlausschuss hat hierbei die Einverständniserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und bei einem Wahlvorschlag für die Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 die Einverständniserklärung des Unternehmens sowie die Erklärungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 einzuholen. Soweit weniger Namen von Bewerbenden eingehen, als Vertretende der jeweiligen Wählergruppe nach § 2 Absatz 1 für den Börsenrat vorgesehen sind, entsendet die betroffene Wählergruppe entsprechend weniger Vertretende in den Börsenrat. Kommt für eine Wählergruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Wählergruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Wählergruppe schriftlich hierauf hinzuweisen.
(9) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit.

§ 7 Wahllisten

(1) Der Wahlausschuss fasst die Wahlvorschläge geordnet nach Wahllisten in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Bewerbenden für die jeweiligen Wählergruppen zusammen.
(2) Soweit die Wahlliste weniger Namen von Bewerbenden enthält, als Vertretende der jeweiligen Wählergruppe nach § 2 Absatz 1 für den Börsenrat vorgesehen sind, entsendet die betroffene Wählergruppe entsprechend weniger Vertretende in den Börsenrat. Kommt eine gültige Wahlliste nicht zustande, so nimmt die Wählergruppe nicht an der Wahl teil. Die Wahlleitung hat die entsprechende Wählergruppe hierauf hinzuweisen.
(3) Die Wahllisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen bei der Geschäftsführung zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung der Wahllisten ist durch den Wahlausschuss bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einspruchsrechte und -fristen hinzuweisen.
(4) Einsprüche gegen die Wahllisten müssen zulässig und begründet sein. Ein Einspruch gegen die Wahllisten ist zulässig, wenn er spätestens bis zum Ablauf des fünften Auslegungstages schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen ist. Ein Einspruch ist begründet, wenn, die in den Wahllisten aufgeführten Bewerbenden oder Unternehmen nicht oder nicht mehr den jeweiligen Wählergruppen angehören oder die Bewerbenden dem Unternehmen, für das sie aufgestellt wurden, nicht länger angehören und keine Bevollmächtigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 vorliegt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er die Einsprechenden unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wahllisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wahllisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin bei der Geschäftsführung eingesehen werden können.

§ 8 Wahltermin

Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu dem spätestens die Wahlbriefumschläge bei ihm vorliegen müssen. Er macht diesen Zeitpunkt mindestens einen Monat vor dem nach Satz 1 bestimmten Zeitpunkt bekannt.

§ 9 Wegfall von Bewerbenden

(1) Fällt eine auf einem Wahlvorschlag aufgeführte Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Wahltermin weg, kann ein neuer Wahlvorschlag innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist durch die Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags oder den Wahlausschuss eingereicht werden. Sind die Wahllisten bereits veröffentlicht, macht der Wahlausschuss die Änderung oder die Ungültigkeit der Wahlliste bekannt.
(2) Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlages zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf. § 6 Absatz 1 bis 8 sowie § 7 Absatz 1 gelten entsprechend.
(3) Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, gilt § 6 Absatz 8 entsprechend.
(4) Bei der nach § 7 Absatz 5 erforderlichen erneuten Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die geänderte oder neue Wahlliste an die Stelle der bisherigen Wahlliste tritt.
(5) Für die betroffene Wählergruppe setzt der Wahlausschuss erforderlichenfalls einen neuen Wahltermin nach § 8 fest.

§ 10 Wahlleitung

Die Wahlleitung leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung.

§ 11 Wahlhandlung

(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Wählergruppen. Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch das Ankreuzen des übersandten Stimmzettels.
(2) Die Börse übermittelt den wahlberechtigten Unternehmen und Personen die Wahlunterlagen. Die Übermittlung der Wahlunterlagen per E-Mail ist zulässig. Macht ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass die Wahlunterlagen ihn nicht erreicht haben, erfolgt ein Nachversand der Unterlagen per E-Mail.
(3) Die Wahlunterlagen bestehen aus 1.
einem Stimmzettel und 2.
einem Wahlschein.
(4) Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Bewerbenden einer Wählergruppe auf der Grundlage der endgültigen Wahllisten nach § 7 Absatz 5. Auf dem Stimmzettel muss angegeben sein, wie viele Personen aus der Wählergruppe in den Börsenrat zu wählen sind, und dass jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen hat, wie Mitglieder aus seiner Wählergruppe zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüberhinausgehenden Anzahl alle abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Person ungültig sind. Ist die Anzahl der Bewerbenden für eine Wählergruppe geringer als der Gruppe nach § 2 Absatz 1 zusteht, ist darauf hinzuweisen, dass jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen hat, wie Bewerbende aus seiner Wählergruppe aufgestellt sind.
(5) Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens oder des Angehörigen der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 7 entspricht.
(6) Die wahlberechtigten Unternehmen und Personen kennzeichnen auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen die oder den von ihm gewählten Bewerbenden. Der Stimmzettel ist in einen unbeschrifteten Wahlumschlag oder einen als solchen bezeichneten einfachen Umschlag zu legen, der die Identität des wahlberechtigten Unternehmens oder der wahlberechtigten Person nicht erkennen lässt. Anderenfalls ist die Stimmabgabe ungültig. Dieser Wahlumschlag ist zu verschließen. Der unterzeichnete Wahlschein und der verschlossene Wahlumschlag sind in einen weiteren an den Wahlausschuss zu adressierenden Rücksendeumschlag zu legen; dieser ist so rechtzeitig an den Wahlausschuss zu senden, dass er bis spätestens zu dem nach § 8 zu bestimmenden Zeitpunkt eingegangen ist. Der Rücksendeumschlag kann auch beim Wahlausschuss abgegeben werden. Dem Wahlausschuss zugegangene Wahlunterlagen können nicht zurückgefordert werden.

§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Die Rücksendeumschläge sind ab dem vom Wahlausschuss nach § 8 zu bestimmenden Zeitpunkt unter Aufsicht der Wahlleitung zu öffnen. Der Wahlausschuss prüft anhand des Wahlscheins die Wahlberechtigung. Ist diese gegeben, sind die Wahlumschläge mit dem Stimmzettel zu entnehmen und ungeöffnet in eine vorher verschlossene Wahlurne einzulegen. Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt wurden, erfolgt die Öffnung der Wahlurne durch den Wahlausschuss. Anschließend werden die Wahlumschläge durch den Wahlausschuss geöffnet und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. Daraufhin erfolgt die Auszählung der abgegebenen Stimmen unter Aufsicht der Wahlleitung.
(2) Gewählt sind die Bewerbenden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(3) Übersteigt die Zahl der Vertretenden der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 die der übrigen Vertretenden nach § 1 Absatz 1 und 2, so scheidet eine entsprechende Anzahl der Vertretenden der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aus dem Börsenrat aus. Auszuscheiden haben die Mitglieder, die bei der Wahl zum Börsenrat anteilig zu der Anzahl der Wahlberechtigten in der jeweiligen Wählergruppe die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der Wahlleitung zu ziehen ist.

§ 13 Niederschrift

(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind, nach Wählergruppen gesondert,
1.
die Anzahl der Wahlberechtigten, 2.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 3.
die für jede Bewerberin oder jeden Bewerber abgegebenen Stimmen sowie
4.
die gewählten Mitglieder des Börsenrats mit den jeweils für sie abgegebenen Stimmen
festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlungen wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist von der Wahlleitung und den Beisitzern zu unterzeichnen und der Börsenaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln.

§ 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift über die Wahlhandlung bei der Geschäftsführung an fünf aufeinander folgenden Börsentagen eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf Einspruchsrechte und -fristen hinzuweisen.
(2) Der Wahlausschuss benachrichtigt schriftlich die in den Börsenrat gewählten Bewerbenden.

§ 15 Wahlanfechtung

(1) Einsprüche gegen die Wahl müssen zulässig und begründet sein. Ein Einspruch gegen die Wahl ist zulässig, wenn er binnen einer Woche, gerechnet ab dem ersten Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 14 Absatz 1, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe erhoben wurde. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.
(2) Über zulässige Einsprüche, die den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss, ob diese begründet sind. Einsprechende sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Der Wahlausschuss kann die Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Wählergruppen für ungültig erklären. Entsprechend ordnet der Wahlausschuss eine Wiederholungs- oder Nachwahl an. Gibt der Wahlausschuss dem Antrag statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären, und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Erklärung über die Ungültigkeit der Wahl ist bekannt zu machen. Für die Wiederholungs- oder Nachwahl gelten die §§ 2 bis 15 entsprechend.

§ 16 Wegfall und Ausscheiden von Gewählten

(1) Nimmt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl nicht an oder fällt von den nach § 12 Absatz 2 Gewählten zwischen dem Wahltermin und dem Beginn der Amtszeit eine Gewählte oder ein Gewählter als Mitglied des Börsenrats weg, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats als Wahlpersonen aus der Wählergruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, für die Restdauer der Amtszeit ein neues Mitglied. Die Geschäftsführung der Börse und die Mitglieder des Börsenrats können hierzu einen Vorschlag unterbreiten.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Börsenrat ausscheidet. Ein Mitglied scheidet aus dem Börsenrat aus, wenn
1.
es auf seinen Sitz verzichtet, 2.
es das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
3.
die Zulassung des von ihm vertretenen Unternehmens endet oder die Wertpapiere des von ihm vertretenen Emittenten nicht mehr an der Börse zum Handel zugelassen sind,
4.
seine Zugehörigkeit zu dem von ihm vertretenen Unternehmen ohne eine Bevollmächtigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder zu seiner Wählergruppe oder, sofern es sich um einen Vertretenden der Anlegerinnen und Anleger handelt, zu der entsendenden Institution endet,
5.
die Zugehörigkeit des von ihm vertretenen Unternehmens zu dessen bisheriger Wählergruppe endet,
6.
eine Unternehmensverbindung von Unternehmen nach § 2 Absatz 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 zustande kommt; in diesem Fall haben die betroffenen Unternehmen zu entscheiden, wessen Vertretende aus dem Börsenrat ausscheidet; wird eine solche Entscheidung nicht erzielt, scheidet der Vertretende des beherrschten Unternehmens aus.

§ 17 Wahl der Vertretenden der Gruppe der Anlegerinnen und Anleger

(1) Der Wahlausschuss fordert Anlegerverbände, insbesondere die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., und die Börsengeschäftsführung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Ein Wahlvorschlag muss den Namen mindestens einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die jeweilige Einverständniserklärung sowie gegebenenfalls den Namen des Arbeitgebers enthalten.
(2) Der Wahlausschuss fasst die Wahlvorschläge in einer Wahlliste in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Bewerbenden zusammen und leitet diese dem Börsenrat zu. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Börsenrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl die Vertretenden der Gruppe der Anlegerinnen und Anleger. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen. Die Vertretenden der Anlegerinnen und Anleger, die in der konstituierenden Sitzung nicht anwesend sind, werden durch den Vorsitzenden des Börsenrats über ihre Wahl benachrichtigt. § 16 gilt entsprechend.

§ 18 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen nach dieser Verordnung erfolgen durch elektronische Veröffentlichung auf der Webseite der baden-württembergischen Wertpapierbörse für mindestens fünf aufeinander folgende Börsentage.

§ 19 Ende der Amtsdauer des Börsenrats

(1) Die Amtsdauer endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrats.
(2) Ist für alle Wählergruppen bis zum Ablauf der Amtsdauer nach § 2 Absatz 1 keine gültige Wahl erfolgt, bleibt der amtierende Börsenrat im Amt, bis der neu gewählte Börsenrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt.
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