Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Sanktionsausschuss an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (Sanktionsausschussverordnung) Vom 18. Dezember 2008
§ 1 Errichtung und Funktion
(1) An der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse wird ein Sanktionsausschuss errichtet.
(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro oder mit vollständigem oder teilweisem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstage belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Mit einem Verweis oder mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine oder ihre Pflichten aus der Zulassung verstößt.
§ 2 Amtsdauer, Zusammensetzung, Organisation
(1) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Für ein Verfahren, das bis zum Ablauf der Amtszeit nicht abgeschlossen werden kann, bleiben die Mitglieder bis zu dessen Abschluss im Amt, unbeschadet der Neubestellung des Ausschusses.
(2) Der Sanktionsausschuss besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Der Börsenrat wählt aus der Gruppe der Emittenten, deren Wertpapiere an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind, ein ordentliches Mitglied und dessen Stellvertreter sowie für die Handelsteilnehmer jeweils ein ordentliches Mitglied und dessen Stellvertreter aus den Gruppen der Quality-Liquidity-Provider (QLP), der für einen QLP handelnden Personen, der übrigen zum Handel zugelassenen Unternehmen und der übrigen Börsenhändler. Ein Mitglied des Sanktionsausschusses muss die Befähigung zum Richteramt haben. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Datum und das Ergebnis der Wahl sowie der Beginn der Amtszeit der neu gewählten Mitglieder sind der Börsenaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den ordentlichen Mitgliedern des Sanktionsausschusses aus ihrer Mitte gewählt.
(4) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Sanktionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Diejenige Gruppe, der der betroffene Handelsteilnehmer angehört, sowie die Emittenten im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2 müssen vertreten sein.
(6) Die Mitgliedes Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
§ 3 Einleitung des Sanktionsverfahrens
(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig
1.
nach pflichtgemäßem Ermessen, sobald ihm Tatsachen bekannt werden, die die Annahme eines Verstoßes nach § 22 Abs. 2
BörsG durch einen Handelsteilnehmer rechtfertigen,
2.
auf Antrag der Geschäftsführung der Börse oder
3.
auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde.
(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichend Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Abs. 2
BörsG vorliegen. Die Entscheidung, durch die das Verfahren eröffnet wird, ist nicht anfechtbar. Entscheidet der Sanktionsausschuss, das Verfahren nicht zu eröffnen, so muss die Entscheidung schriftlich begründet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und demjenigen, auf dessen Antrag der Sanktionsausschuss tätig wurde, zugestellt werden. Der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung der Börse ist die Entscheidung mitzuteilen.
§ 4 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1.
die betroffenen Handelsteilnehmer oder die Emittenten,
2.
diejenigen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Der Sanktionsausschuss kann diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, auf ihren Antrag oder von Amts wegen als Beteiligte hinzuziehen.
(3) Diejenigen, die angehört werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte.
(4) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
§ 5 Ausgeschlossene Personen
(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses dürfen nicht mitwirken:
1.
die Beteiligten nach § 4;
2.
Personen, die durch ihre Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können. Das gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- und Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden;
3.
Personen, die mit einer in Nummer 1 oder 2 genannten Person verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind oder mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Lebenspartnerschaften;
4.
Personen, die eine in Nummer 1 oder 2 genannten Person kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder im jeweiligen Verfahren vor dem Sanktionsausschuss vertreten;
5.
Personen, die bei einer in Nummer 1 oder 2 genannten Person beschäftigt oder als Mitglied eines Organs tätig sind; 6. Personen, die außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft im jeweiligen Verfahren ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.
6.
Personen, die außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft im jeweiligen Verfahren ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.
(2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Sanktionsausschuss mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
§ 6 Abgelehnte Personen
Die Beteiligten können ein Mitglied des Sanktionsausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nicht mitwirken darf (§ 5) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist vor der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, auf die mündliche Verhandlung eingelassen haben. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3.
§ 7 Ladung zur und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sanktionsausschusses
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Teilnehmer ein. Teilnehmer sind die Mitglieder des Sanktionsausschusses, die Beteiligten, die Börsenaufsichtsbehörde und ein Vertreter der Geschäftsführung der Börse sowie der Leiter der Handelsüberwachungsstelle oder dessen Stellvertreter. Die Ladung muss Zeit und Ort der Sitzung, die Besetzung des Sanktionsausschusses sowie den Gegenstand des Verfahrens enthalten. Die Antragsunterlagen können mitgeteilt oder zur Einsicht bereitgehalten werden. Die Ladung soll die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheineinnahme enthalten. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten verkürzt werden.
(3) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen des betroffenen Handelsteilnehmers oder Emittenten anordnen.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat das Recht, an allen Sitzungen des Sanktionsausschusses teilzunehmen. Sie kann alle ihr als geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an die Beteiligten, die Zeugen und die Sachverständigen stellen.
(5) Der Vertreter der Geschäftsführung der Börse und der Leiter der Handelsüberwachungsstelle oder dessen Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Sanktionsausschusses mit beratender Stimme teil.
§ 8 Untersuchungsgrundsatz
Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.
§ 9 Beweismittel
(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 ohne Vereidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
einen Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Beteiligten können sich vor der Sitzung schriftlich zur Sache äußern. Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
(4) Falls der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.
§ 10 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 oder 408
ZPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugen oder der Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht benachrichtigt den Sanktionsausschuss und die Beteiligten.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
§ 11 Mündliche Verhandlung des Sanktionsausschusses
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann einer am Verfahren nicht beteiligten Person die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2) Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist oder
2.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
Beabsichtigt der Sanktionsausschuss, nach Satz 1 Nr. 1 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, so teilt er den Beteiligten mit, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen dagegen Einwendungen erhoben werden können.
(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt er den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Den Mitgliedern des Sanktionsausschusses und den Beteiligten ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Sanktionsausschuss.
(4) Der Vorsitzende ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
§ 12 Rechte der Geschäftsführung
(1) Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung des Handelsteilnehmers rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.
(2) Hat die Geschäftsführung ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.
§ 13 Entscheidung und Kosten
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde einstellen. In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen.
(2) Die Beratung und Abstimmung ist geheim. Es dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
(3) Die Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 5000 Euro. Die Gebühr wird vom Vorsitzenden festgelegt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens.
(5) Zu den Auslagen gehören
1.
die nach § 2 Abs. 6 Satz 2 und § 9 Abs. 4 entstandenen Aufwendungen,
2.
Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Entgelte für Telekommunikationsleistungen.
(6) Die Kosten hat der Handelsteilnehmer oder Emittent zu tragen, gegen den eine Sanktion angeordnet wird. Die erhobenen Auslagen stehen der Börse zu; Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22
Abs. 2 BörsG. Sofern eine Sanktion nicht verhängt, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wird, wird eine Gebühr nicht erhoben. Entstandene Auslagen sind von der Börse zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten.
§ 14 Niederschrift
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Teilnehmer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie alle weiteren, auch nur zeitweise anwesenden Personen,
3.
den verhandelten Verfahrensgegenstand,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die gestellten Anträge,
5.
das Ergebnis eines Augenscheins,
6.
die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, soweit hinzugezogen, auch vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten, der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung zuzustellen.
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