Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz - LOWiG) Vom 8. Februar 1978
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden, Organe oder Stellen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.
§ 2 Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder
(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in deren Kassen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520) erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(2) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, werden dem Landkreis als eigene Einnahme überlassen und von ihm eingezogen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56
OWiG erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(3) Verwarnungsgelder, die von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt werden und deren Einzug den Bußgeldbehörden überlassen wird, fließen in deren Kassen. Bei Zuständigkeit der Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden werden die Verwarnungsgelder den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen.
§ 3 Erwerb eingezogener Gegenstände
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde, Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Recht an dem eingezogenen Gegenstand auf den Landkreis übergeht.
§ 4 Notwendige Auslagen
(1) Notwendige Auslagen nach § 105
Abs. 2
OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Diese notwendigen Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.
(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Landkreis die notwendigen Auslagen trägt.
§ 5 Erstattung von Auslagen
(1) Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107
Abs. 3
Nr. 13
und
14
OWiG oder nach Nummern 9013 und 9014 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1
des
Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Land und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.
(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zwischen dem Land und dem Landkreis die bezeichneten Auslagen nicht erstattet werden.
§ 6 Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen
(1) Ersatzpflichtig im Sinne von § 110
Abs. 4
OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Landkreis ersatzpflichtig ist.
ZWEITER TEIL
Erster Abschnitt Einzelne Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
in einer Lotterie spielt, die in Baden-Württemberg nicht genehmigt oder zugelassen ist,
2.
gewerbsmäßig ein Los oder einen Losabschnitt einer in Baden-Württemberg nicht genehmigten oder zugelassenen Lotterie veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet,
3.
gewerbsmäßig ohne Ermächtigung der Direktion der Süddeutschen Klassenlotterie Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie oder Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 8 Schutz von Wappen und Flaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde,
2.
das Wappen oder die Dienstflagge eines Landkreises
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9 Verhütung von Unfällen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig an öffentlichen Straßen oder an anderen Orten, an denen Menschen verkehren,
1.
Sachen auswirft, ausgießt oder ohne ausreichende Befestigung aufstellt, aufhängt oder sonst anbringt oder
2.
Öffnungen oder Vertiefungen unverdeckt oder unverwahrt läßt,
wenn daraus die Gefahr der Verletzung oder erheblichen Verunreinigung eines anderen oder der Beschädigung oder erheblichen Verunreinigung einer fremden Sache von bedeutendem Wert entstehen kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 10 Verhütung von Bränden
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
bewegliche Sachen, die sich leicht von selbst oder gegenseitig entzünden oder die leicht Feuer fangen, an Orten aufbewahrt, an denen ihre Entzündung gefährlich werden kann,
2.
Scheunen oder andere Räume, die zur Aufbewahrung leicht entflammbarer Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt,
3.
in der Nähe von leicht entflammbaren Sachen Feuer anzündet oder Feuerwerke abbrennt,
4.
die vorgeschriebenen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen oder Feuerlöschmittel überhaupt nicht oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand bereithält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 11 Verwendung von Selbstschußgeräten und anderen Geräten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne polizeiliche Erlaubnis zum Abschießen von Geschossen bestimmte Selbstschußgeräte, Schlageisen, Fußangeln oder ähnliche Geräte verwendet, sofern er nicht mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 Parken auf Privatgrundstücken
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen
1.
auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, daß die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist,
2.
vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 13 Schutz öffentlicher Straßen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
am Straßenkörper, am Zubehör oder an Nebenanlagen einer öffentlichen Straße Veränderungen vornimmt oder
2.
Zubehör einer öffentlichen Straße entfernt oder unkenntlich macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 14 Erlaß von Polizeiverordnungen
Die Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen nach § 17
des Polizeigesetzes wird durch die Vorschriften dieses Abschnittes nicht berührt.
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1
Nr. 1
OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112
OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtags.
§ 16 Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1
Nr. 1
OWiG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 124
OWiG das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen der §§ 8 bis 13 die Ortspolizeibehörden.
DRITTER TEIL Schlußvorschriften
§ 17 Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
(Änderungsanweisungen)
§ 18 Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
(Änderungsanweisungen)
§ 19 Außerkrafttreten von Vorschriften
(Aufhebungsanweisungen)
§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1978 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 8. Februar 1978
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess
Dr. Palm Gleichauf Dr. Eberle
Weiser Griesinger Teufel
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