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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Württ.-bad. Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten Vom 31. Mai 1946

Art. 1

Verbrechen und Vergehen, insbesondere Verbrechen und Vergehen, die mit Gewalttaten und Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen verbunden sind und die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, sind zu verfolgen, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen.

Art. 2

(1) Die Verfolgung wird nicht dadurch gehindert, daß die Tat zu irgendeiner Zeit durch ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlaß oder einen Befehl der nationalsozialistischen Regierung oder eines ihrer Machthaber für straffrei oder nach ihrer Begehung für rechtens erklärt worden ist oder auf Grund behördlicher Anordnung die Einleitung eines Strafverfahrens unterblieb oder ein eingeleitetes Verfahren niedergeschlagen oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt wurde.
(2) Die Tatsache, daß jemand auf Befehl seiner Regierung oder seines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit ihn auch nach diesem Gesetz nicht von der Verantwortlichkeit für eine Straftat; sie kann aber als strafmildernd berücksichtigt werden.
(3) Bei einer Strafverfolgung, einer Strafverhandlung oder einer Strafvollstreckung wegen einer der vorbezeichneten Straftaten stehen dem Angeklagten die Rechtsvorteile der Verjährung bezüglich der Zeitspanne vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 nicht zu. Für diese Zeitspanne ist die Verjährung als gehemmt anzusehen. Ebensowenig stehen eine von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewährte Immunität, Begnadigung oder Amnestie der Strafverfolgung, Strafverhandlung oder späteren Vollstreckung einer ganz oder teilweise verbüßten Strafe im Wege.

Art. 3

Bis zum Ablauf von 12 Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Art. 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu Ungunsten des Täters wieder aufzunehmen, wenn aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, die Hauptverhandlung nicht angeordnet oder der Täter außer Verfolgung gesetzt wurde.

Art. 4

(1) Für die Entscheidung nach Art. 3 ist das Gericht zuständig, bei dem die Sache im ersten Rechtszuge anhängig war, oder das Gericht gleicher Zuständigkeit des Begehungsortes oder des Aufenthalts- oder Verwahrungsortes des Täters. An die Stelle der Wehrmachts-, Sonder- und Ausnahmegerichte tritt das nach der Strafrechtspflegeordnung 1946 zuständige ordentliche Gericht.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig.

Art. 5

Die Staatsanwaltschaft wird nur tätig, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Auf Antrag des Verletzten kann auch das zuständige Gericht die Einleitung eines Verfahrens beschließen.

Art. 6

Privatklage, Nebenklage und ein Verfahren gemäß § 172
StPO, finden nicht statt.

Art. 7

Die Ausführungsbestimmungen erläßt das Justizministerium:

Art. 8

Das Gesetz tritt am 15. Juni 1946 in Kraft.
Stuttgart, den 31. Mai 1946

Das Staatsministerium:

Dr. Reinhold Maier

Dr. Heinrich Köhler

Josef Beyerle

Theodor Heuß

Dr. Cahn-Garnier

Andre

Kohl

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