BAKG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Erstattung der Kosten der Börsenaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg (Börsenaufsichtskostengesetz - BAKG BW) Vom 15. November 2022

§ 1 Anteilige Erstattungspflicht

(1) Die Träger der Börsen haben dem Land 90 Prozent der Kosten zu erstatten, die durch die Aufsicht über die Börsen nach dem Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568, 1581) geändert worden ist, entstehen und die nicht bereits nach § 2 gesondert erstattungspflichtig sind. Die Kosten werden dem jeweiligen Börsenträger anteilig nach dem Verwaltungsaufwand der Aufsicht über die einzelnen Börsen auferlegt.
(2) Kosten nach diesem Gesetz sind Personal- und Sachkosten einschließlich kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen.
(3) Die Pflicht zur Zahlung der Umlage nach Absatz 1 besteht für jedes Kalenderjahr, in dem der Börsenträger eine Erlaubnis zum Betrieb einer Börse innehat. Erstes Umlagejahr ist das Jahr 2023. Die Pflicht zur Umlage besteht auch, wenn die Börsenerlaubnis nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen hat.
(4) Die Erstattungspflichtigen haben auf Anforderung der Börsenaufsichtsbehörde vierteljährlich Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu leisten. Nach Ablauf des Kalenderjahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde den endgültigen Erstattungsbetrag fest.

§ 2 Gesonderte Erstattungspflicht

(1) Die Börsenträger haben gesondert und in voller Höhe diejenigen Kosten zu erstatten, die der Börsenaufsichtsbehörde
1.
aufgrund einer Prüfung eines börslichen Handels- oder Abwicklungssystems entstehen und
2.
dadurch entstehen, dass sie sich anderer Personen und Einrichtungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient.
(2) Antragsteller haben gesondert und in voller Höhe diejenigen Kosten zu erstatten, die der Börsenaufsichtsbehörde durch eine Prüfung entstehen, ob eine Einrichtung eine Börse im Sinne des Börsengesetzes sein kann.
(3) Auf Anforderung der Börsenaufsichtsbehörde sind die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu leisten.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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