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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 14. Mai 2013

§ 1

Dem zwischen dem 7. August 2012 und dem 5. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung hoheitlicher Aufgaben zur Errichtung und zum Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 14. Mai 2013

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

 

ERLER

Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder*
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,
der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz,
das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verbraucherschutz,
das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Integration und Europa,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz und für Verbraucherschutz,
das Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Justizministerin,
der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Justiz und für Europa,
das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz und Gleichstellung,
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration,
der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister,
und
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe folgenden Staatsvertrag:

Präambel

Ziel der Gesetzesnovellierung »Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung« ist es, die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung zu verbessern und die Führung der Schuldnerverzeichnisse der Länder zu modernisieren. Die Länder betreiben gemeinsam unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de
ein Internetportal (Vollstreckungsportal). Das Vollstreckungsportal eröffnet die zentrale Auskunft aus den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen der Länder (§§ 802 k
Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht (§§ 802 k
Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung).

Fußnoten

*
[Red. Anm.: Gemäß § 2 des Gesetzes ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4 in Kraft tritt, im Gesetzblatt bekannt zu geben.]

§ 1 Gegenstand und Ziele des Vollstreckungsportals

Mit dem bundesweiten Vollstreckungsportal werden folgende Ziele erreicht:
1.
Über das Vollstreckungsportal wird den gesetzlich Berechtigten die Einsichtnahme in den Datenbestand der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse der Länder in elektronischer Form eröffnet.
2.
Das Vollstreckungsportal erlaubt den gesetzlich Berechtigten eine bundesweite Suche über die eingetragenen Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen (Schuldnerdaten) der Länder.
3.
Das Vollstreckungsportal stellt im Zusammenwirken mit Systemen, zu denen eine Vertrauensbeziehung besteht (sog. Vertrauensdomäne), ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet zur Registrierung der Nutzungsberechtigen im Sinne des § 7
Abs. 4 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung bereit.
4.
Das Vollstreckungsportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5.
Das Vollstreckungsportal stellt die technischen Voraussetzungen bereit, um die Daten der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse aller Länder über eine einheitliche Schnittstelle zu übernehmen und die Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis zu erstellen und zu versenden.

§ 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

(1) Die Länder bestimmen das Vollstreckungsportal als das länderübergreifende zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne der §§ 802 k
Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, über das die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder abrufbar sind.
(2) Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und im Vermögensverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder werden in einheitlicher elektronischer Form an den Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen als technischer Betreiber des Vollstreckungsportals der Länder übermittelt.

§ 3 Protokollierung der Abrufe und Sperrung des Bezugs von Abdrucken

(1) Die Bereitstellung der Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der Länder zum Zwecke der Einsichtnahme und zum Abdruckversand umfasst auch die Pflicht zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 6
Abs. 3 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7
Abs. 4 der Vermögensverzeichnisverordnung.
(2) Die Länder sind befugt, zugelassene Teilnehmer zum laufenden Bezug von Abdrucken, die die von diesen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, oder bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen zu sperren.

§ 4 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

(1) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf das Land Nordrhein-Westfalen (§ 882 h
Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung).
(2) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1) und 2) ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen.
(4) Eine Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) beurteilt sich nach dem Recht des Landes, aus dessen Schuldnerverzeichnis eine Auskunft erteilt werden soll.

§ 5 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen

(1) Zur Abgeltung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme gestattet.
(2) Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht.

§ 6 Auskehrung der Einnahmen

(1) Die aufgrund der Übertragungen nach § 4 eingenommenen Gebühren werden quartalsweise beginnend mit dem 1. April 2013 an die Länder überwiesen.
(2) Einnahmen für Auskünfte aus dem Vollstreckungsportal, welche dem Schuldnerverzeichnis eines Landes zugeordnet werden können, fließen diesem Land in der landesrechtlich bestimmten Höhe zu. Im Übrigen werden die Einnahmen nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel verteilt.
(3) Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

§ 7 Kosten und Betrieb des Vollstreckungsportals

(1) Die Länder erstatten dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel zum Stichtag der Abrechnung.
(2) Die Einzelheiten über den Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder sowie die Höhe der Kosten werden in einer Dienstleistungsvereinbarung gesondert geregelt.

§ 8 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hinterlegt. Die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2014 zulässig.
Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister
Stuttgart, den 12. November 2012
Rainer Stickelberger, MdL
Für den Freistaat Bayern
Die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
München, den 8. November 2012
Dr. Beate Merk
Für das Land Berlin
Der Senator für Justiz und Verbraucherschutz
Berlin, den 5. Dezember 2012
Thomas Heilmann
Für das Land Brandenburg
Der Minister der Justiz
Potsdam, den 21. November 2012
Dr. Volkmar Schöneburg
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
Bremen, den 16. November 2012
In Vertretung
Staatsrat Prof. Stauch
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin der Behörde für Justiz und Gleichstellung
Düsseldorf, den 21. August 2012
Schiedek
Für das Land Hessen
Der Minister für Justiz, Integration und Europa
Wiesbaden, den 7. August 2012
Jörg-Uwe Hahn
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Justizministerin
Schwerin, den 7. September 2012
Uta-Maria Kuder
Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 9. Oktober 2012
Busemann
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Justizminister
Düsseldorf, den 21. November 2012
Thomas Kutschaty
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz
Mainz, den 16. Oktober 2012
Jochen Hartloff
Für das Saarland
Die Ministerin der Justiz
Saarbrücken, den 14. November 2012
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dresden, den 12. November 2012
Dr. Martens
Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung
Magdeburg, den 25. Oktober 2012
Prof. Dr. Angela Kolb
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
Kiel, den 12. November 2012
Anke Spoorendonk
Für den Freistaat Thüringen
Der Justizminister
Erfurt, den 20. November 2012
Dr. Holger Poppenhäger
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