Monitoring Gesetzessammlung

SGGVollstrBehV BW

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

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Verordnung des Justizministeriums zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Sozialgerichtsgesetz Vom 15. September 1986

§ 1

Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 200 Abs. 2 Satz 2
des Sozialgerichtsgesetzes sind die Behörden sowie die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, zu deren Gunsten vollstreckt werden soll.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 15. September 1986
Dr. Eyrich
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