Verordnung des Justizministeriums zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Sozialgerichtsgesetz Vom 15. September 1986
§ 1
                            Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 200
 Abs. 2
 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des 
Sozialgerichtsgesetzes sind die Behörden sowie die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, zu deren Gunsten vollstreckt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 15. September 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eyrich