AGSGG
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG) Vom 21. Dezember 1953

    § 1

    Sozialgerichte werden errichtet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2
    SGG)
    in Freiburg
    für den Stadtkreis Freiburg und folgende Landkreise: Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Ortenaukreis, Waldshut;
    in Heilbronn
    für den Stadtkreis Heilbronn und folgende Landkreise: Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Schwäbisch Hall, Tauberkreis;
    in Karlsruhe
    für die Stadtkreise Baden-Baden, Karlsruhe, Pforzheim und folgende Landkreise: Calw, Enzkreis, Karlsruhe, Rastatt;
    in Konstanz
    für folgende Landkreise: Bodenseekreis, Konstanz, Ravensburg, Sigmaringen;
    in Mannheim
    für die Stadtkreise Heidelberg, Mannheim und folgende Landkreise: Odenwaldkreis, Rhein-Neckar-Kreis;
    in Reutlingen
    für folgende Landkreise: Freudenstadt, Reutlingen, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tübingen, Tuttlingen, Zollernalbkreis;
    in Stuttgart
    für den Stadtkreis Stuttgart und folgende Landkreise: Böblingen, Esslingen, Rems-Murr-Kreis;
    in Ulm
    für den Stadtkreis Ulm und folgende Landkreise: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Göppingen, Heidenheim, Ostalbkreis.

    § 2

    Es wird ein Landessozialgericht mit dem Sitz in Stuttgart errichtet (§ 28
    Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG).

    § 3

    Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ist für das Landesgebiet eine Kammer des Sozialgerichts in Freiburg zuständig (§ 10
    Abs. 1 Satz 2 SGG).

    § 4

    (1) Die Zahl der Kammern (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 und
    Abs. 2, 210 Abs. 1 SGG) und der Senate (§§ 31 Abs. 1
    Satz 1, 210 Abs. 1 SGG) wird vom zuständigen Ministerium im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mittel bestimmt.
    (2) Es kann auch den Bezirk einer Kammer auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken (§ 10
    Abs. 3 SGG).

    § 5

    (1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden Sozialrichter und Landessozialrichter (§§ 13
    Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 2 SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.
    (2) Die Zahl der Sozialrichter und Landessozialrichter ist so zu bemessen, daß jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann.

    § 6

    Bei den Sozialgerichten kann das zuständige Ministerium für den aufsichtsführenden Vorsitzenden einen ständigen Vertreter aus dem Kreise der übrigen Vorsitzenden bestellen (§ 27
    Abs. 1 SGG). Für das Landessozialgericht gilt Entsprechendes (§ 37 SGG).

    § 7

    (1) Beamte des Landesversicherungsamts, der Oberversicherungsämter und der Versorgungsgerichte, die bei Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes mindestens drei Jahre bei diesen Ämtern oder Gerichten hauptamtlich als Richter tätig sind, werden auf ihren Antrag als Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit verwendet.
    (2) Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgerichtsgesetzes bei den Versicherungsbehörden richterlich tätigen Beamten können in den Dienst des Landessozialgerichts oder eines Sozialgerichts übernommen werden.

    § 8

    Die Vollstreckungsbehörden gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2
    SGG bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.

    § 9

    (1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
    (2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung
    1.
    die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,
    2.
    Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und
    3.
    die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.
    (3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.

    § 10

    Die zur Durchführung dieses Gesetzes und, soweit die Zuständigkeit des Landes gegeben ist, des Sozialgerichtsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das zuständige Ministerium.

    § 11

    Das Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1954 in Kraft.
    Stuttgart, den 21. Dezember 1953

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    Dr. Gebhard Müller
    Dr. Veit
    Dr. Wolfgang Haußmann
    Fr. Ulrich Simpfendörfer
    Dr. Frank
    Leibfried
    Hohlwegler
    Farny
    Dr. Werber
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren