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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 25. Februar 1992

    § 1

    Dem am 6. November 1991 unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen
    Verteilungsverfahren wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

    § 2

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 im Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Baden-Württemberg in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Stuttgart, den 25. Februar 1992

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    Teufel
    Dr. Schultz-Hector
    Schaufler
    Dr. Eyrich
    Weiser
    von Trotha
    Schäfer
    Dr. Schäuble
    Schlee
    Mayer-Vorfelder
    Dr. Vetter
    Wabro

    Abkommen

    Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg
    für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
    Das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein,
    das Land Thüringen
    und
    die Freie und Hansestadt Hamburg
    schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.

    § 1

    Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht
    Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat
    Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
    Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen,
    Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.

    § 2

    Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
    anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

    § 3

    Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
    gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.

    § 4

    Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
    eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
    und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
    auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
    Hamburg.

    § 5

    Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
    werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
    Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der
    Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der
    Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten
    Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

    § 6

    Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen
    den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt
    Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
    Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen
    über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren
    nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer
    Kraft.
    Berlin, den 6. November 1991
    Für das Land Baden-Württemberg
    Der Justizminister
    Helmut Ohnewald
    Für den Freistaat Bayern
    Für den Ministerpräsidenten
    Die Staatsministerin der Justiz
    Dr. M. Berghofer-Weichner
    Für das Land Berlin
    Für den Regierenden Bürgermeister
    Die Senatorin für Justiz
    Jutta Limbach
    Für das Land Brandenburg
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Minister der Justiz
    Hans Otto Bräutigam
    Für die Freie Hansestadt Bremen
    Der Senator für Justiz und Verfassung
    Volker Kröning
    Für das Land Hessen
    Die Hessische Ministerin der Justiz
    Hohmann-Dennhardt
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Minister für Justiz, Bundes- und
    Europaangelegenheiten
    Ulrich Born
    Für das Land Niedersachsen
    Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
    Niedersächsisches Justizministerium
    H. Alm-Merk
    (Ministerin)
    Für das Land Nordrhein-Westfalen
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Justizminister
    Rolf Krumsiek
    Für das Land Rheinland-Pfalz
    In Vertretung des Ministerpräsidenten
    Der Minister der Justiz
    Peter Caesar
    Für das Saarland
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Minister der Justiz
    Walter
    Für den Freistaat Sachsen
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Staatsminister der Justiz
    Steffen Heitmann
    Für das Land Sachsen-Anhalt
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Minister der Justiz
    Walter Remmers
    Für das Land Schleswig-Holstein
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Justizminister
    Klingner
    Für das Land Thüringen
    Der Minister für Justiz, Bundes-
    und Europaangelegenheiten
    Hans-Joachim Jentsch
    Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
    Lore Maria Peschel-Gutzeit
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