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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. März 1953

    § 1

    Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.

    § 2

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    Stuttgart, den 27. März 1953

    Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    Dr. Reinhold Maier
    Dr. Veit
    Renner
    Ulrich
    Dr. Frank
    Herrmann
    Fiedler

    Anlage

    Staatsvertrag
    zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters.
    Das Land Baden-Württemberg,
    vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Dr. Reinhold Maier, und das Land Hessen,
    vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der vorläufigen Regierung und der verfassungsgebenden Landesversammlung von Baden-Württemberg und des Hessischen Landtages den nachstehenden Staatsvertrag.

    Artikel I

    Das Schiffsregister für Schiffe, die am hessischen Teil des Neckars beheimatet sind und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort am hessischen Teil des Neckars liegt, führt ab 1. April 1953 das Amtsgericht Mannheim.

    Artikel II

    Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

    Artikel III

    Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
    Stuttgart, den 4. März 1953
    Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg gez. Dr. Reinhold Maier
    Wiesbaden, den 27. Februar 1953
    Der Hessische Ministerpräsident gez. Zinn
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