Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 27. März 1953
§ 1
                            Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 27. März 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Reinhold Maier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Veit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Renner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ulrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Frank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herrmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fiedler
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Dr. Reinhold Maier, und das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der vorläufigen Regierung und der verfassungsgebenden Landesversammlung von Baden-Württemberg und des Hessischen Landtages den nachstehenden Staatsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel I
                            Das Schiffsregister für Schiffe, die am hessischen Teil des Neckars beheimatet sind und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort am hessischen Teil des Neckars liegt, führt ab 1. April 1953 das Amtsgericht Mannheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel II
                            Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel III
                            Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 4. März 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg
 gez. Dr. Reinhold Maier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesbaden, den 27. Februar 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Hessische Ministerpräsident
 gez. Zinn