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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Gesetz über den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 20. Januar 1958

    § 1

    Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.

    § 2

    Das Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
    Stuttgart, den 20. Januar 1958

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    Dr. Gebhard Müller
    Dr. Veit
    Dr. Wolfgang Haußmann
    Renner
    Dr. Frank
    Hohlwegler
    Leibfried
    Fiedler
    Dr. Farny
    Dichtel
    Dr. Werber

    Staatsvertrag

    Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern
    über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters

    Artikel I

    Das Schiffsregister für Schiffe, die am baden-württembergischen Teil des Mains beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort am baden-württembergischen Teil des Mains liegt, führt weiterhin das Amtsgericht Würzburg.

    Artikel II

    Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

    Artikel III

    Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Er kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
    Stuttgart, den 28. November 1957
    Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg
    Dr. Gebhard Müller München, den 25. November 1957 Der Bayerische
    Ministerpräsident Dr. H. Seidel
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