Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 13. September 2013
§ 1
(1) Folgende nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
1.
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733
der Zivilprozessordnung (§ 20
Nummer 12 RPflG);
2.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797
Absatz 3 der Zivilprozessordnung (§ 20
Nummer 13 RPflG);
3.
die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31
Absatz 2 RPflG); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen;
4.
das Mahnverfahren im Sinne des Buches 7 der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700
Absatz 1 in Verbindung mit § 339
Absatz 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird, sowie das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nach § 46 a
des Arbeitsgerichtsgesetzes in demselben Umfang (§ 20
Nummer 1 RPflG).
(2) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 4 wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder in den Fällen der vor den Arbeitsgerichten anhängigen Mahnverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts schriftlich mit der Wahrnehmung dieser Geschäfte beauftragt. Beauftragt werden kann nur, wer nach § 153
des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Beauftragungsbefugnis nach Satz 1 auf die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte weiter übertragen. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts kann die Beauftragungsbefugnis nach Satz 1 auf die Präsidenten und Direktoren der Arbeitsgerichte weiter übertragen. Solange und soweit kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beauftragt worden ist, bleibt die Zuständigkeit des Rechtspflegers unberührt.
(3) Mit den Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 4 soll nur beauftragt werden, wer
1.
eine über dem Durchschnitt liegende fachliche und persönliche Qualifikation aufweist und
2.
an einer Aus- oder Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften erfolgreich teilgenommen hat.
Von den Anforderungen nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. November 2002 (GBl. S. 492) außer Kraft.
STUTTGART, den 13. September 2013 |
STICKELBERGER |
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