Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger Vom 7. Juli 2017
§ 1
                            Die Richtervorbehalte
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1
 RPflG , soweit diese den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RPflG ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 16 Absatz 1 Nummer 2
 RPflG;
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5
 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2
 RPflG und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 17 Nummer 1
 RPflG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden aufgehoben. Der Rechtspfleger hat das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RPflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Geschäfte der Amtshilfe werden dem Rechtspfleger übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zivilprozessordnung ist einschließlich der in § 118 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zivilprozessordnung  bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. Satz 1 gilt für Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf am 30. April 2014 bereits anhängig gewesene Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2015 (GBl. S. 281) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                | STUTTGART, den 7. Juli 2017 | WOLF |