PrKlSüVfV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über das Sühneverfahren in Privatklagesachen Vom 23. Oktober 1971

§ 1

(1) Zuständig für die Vornahme des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Parteien wohnen.
(2) Der Sühneversuch entfällt, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen.

§ 2

(1) Der Sühnetermin wird von der Vergleichsbehörde auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten anberaumt.
(2) Die Aufgaben der Vergleichsbehörde werden grundsätzlich von dem Bürgermeister der Gemeinde wahrgenommen, sofern nicht ein Bediensteter
der Gemeinde oder eine andere geeignete Person damit beauftragt wird.

§ 3

(1) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Andere Personen können von der Vergleichsbehörde als Beistand zugelassen werden.
(2) Die Vergleichsbehörde kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
(3) Hat der Antragsteller oder der Antragsgegner einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser zum Sühnetermin zu laden.

§ 4

Die Vergleichsbehörde hat auf die gütliche Erledigung der Sache, insbesondere auf die Aussöhnung der Parteien, hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sie schon vor dem Sühnetermin mit den Parteien einzeln in Verbindung treten.

§ 5

(1) Erscheint der Antragsteller im Termin nicht, so gilt der Sühneversuch als nicht unternommen.
(2) Erscheint der Antragsgegner im Termin nicht, so ist der Sühneversuch als erfolglos zu betrachten.
(3) Auf die Folgen des Ausbleibens sind die Parteien bei der Ladung hinzuweisen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Partei ihr Ausbleiben spätestens innerhalb einer Woche nach dem Termin ausreichend entschuldigt. In diesem Fall bestimmt die Vergleichsbehörde einen neuen Termin.

§ 6

Die Sühneverhandlung ist nicht öffentlich.

§ 7

(1) Das Ergebnis des Sühneversuchs ist in einer Niederschrift anzugeben, die von dem Vorsitzenden unterschrieben wird. In dieser sind die Personen in der Eigenschaft, in der sie bei der Sühneverhandlung anwesend waren, sowie Ort und Tag der Verhandlung festzustellen.
(2) Sind beide Parteien erschienen und kommt ein Vergleich nicht zustande oder ist der Antragsgegner nicht erschienen, so erteilt die Vergleichsbehörde dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs. In der Bescheinigung sind die Parteien sowie die strafbare Handlung, deretwegen der Sühneversuch stattgefunden hat, hinreichend zu kennzeichnen. Ist der Sühneversuch als erfolglos zu betrachten, weil der Antragsgegner im Termin nicht erschienen ist, wird die Bescheinigung erst nach Ablauf einer Woche erteilt.
(3) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dieser im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift über den Vergleich muß bezeugen, daß sie den Parteien vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben ist.
(4) Verpflichtet sich eine Partei, die einen gesetzlichen Vertreter hat, in einem Vergleich zu einer Leistung, so ist in der Niederschrift festzuhalten, ob der gesetzliche Vertreter dem Vergleich zugestimmt hat.
(5) Jede Partei erhält auf Antrag eine mit dem Amtsstempel versehene Ausfertigung der Vergleichsniederschrift.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Stuttgart, den 23. Oktober 1971
Dr. Schieler
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