NotarVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung Baden-Württemberg - NotarVO) Vom 18. September 2017

ABSCHNITT 1 Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren

§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung

(1) Ziel des Anwärterdienstes ist die Befähigung zur Bestellung als Notarin oder Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege.
(2) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sind mit den Aufgaben und der Stellung der Notarinnen und Notare vertraut zu machen, wobei auf die notariellen Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist.
(3) Dem Ziel des Anwärterdienstes entsprechend sind die Notarassessorinnen und Notarassessoren so zu beschäftigen, dass sie Erfahrungen in allen Bereichen der Amtstätigkeit gewinnen können. Sie sind bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen und haben nach Weisung der ausbildenden Notarinnen und Notare Urkundsentwürfe auszuarbeiten. Sie sind bei Terminen mit den Urkundsbeteiligten und während geeigneter Beurkundungs- und Beglaubigungsvorgänge hinzuzuziehen, sollen Gelegenheit zur Mitwirkung bei Geschäften nach §§ 23 und 24
BNotO erhalten und sind in der Zusammenarbeit mit Gerichten und Behörden zu üben.
(4) Die in § 24 Absatz 1 BNotO bezeichneten Geschäfte, insbesondere die Anfertigung von Urkundsentwürfen und die Beratung und Vertretung von Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, können Notarassessorinnen und Notarassessoren mit Ausnahme von Verwahrungsgeschäften zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
(5) Nach Möglichkeit und individuellem Ausbildungsstand, bei fortschreitender Dauer des Anwärterdienstes in zunehmendem Maße, soll den Notarassessorinnen und Notarassessoren Gelegenheit gegeben werden, sich in der selbstständigen Durchführung notarieller Tätigkeiten durch die Wahrnehmung von Notarvertretungen, Notariatsverwaltungen oder Notariatsabwicklungen zu bewähren.
(6) Die Ausbildung hat neben der Vermittlung für den Notarberuf spezifischer materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Kenntnisse folgende Inhalte zu umfassen:
1.
das notarielle Berufsrecht, 2.
das Beurkundungsrecht, 3.
im Besonderen a)
die notariellen Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten,
b)
die Amtspflichten bei Geschäften nach §§ 23 und 24
BNotO, insbesondere im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften,
c)
die Amtspflichten im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im Sinne des § 17
Absatz 2a Satz 2 des Beurkundungsgesetzes, 4.
die Führung der notariellen Bücher, Akten und Verzeichnisse,
5.
das notarielle Kostenrecht, 6.
das Steuerwesen, insbesondere das Grunderwerbsteuerrecht, das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,
7.
die notariellen Anzeige-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten,
8.
die Funktionsweise und die notariellen Pflichten im Zusammenhang mit den Zentralen Registern bei der Bundesnotarkammer.
(7) Im Verlauf der Ausbildung sollen die Notarassessorinnen und Notarassessoren einen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Grundlagen der selbstständigen Kanzleiführung erhalten sowie mit der Leitung und Organisation eines Notariats und mit Grundlagen der Mitarbeiterführung vertraut gemacht werden.
(8) Im Rahmen der Ausbildung soll in die berufsrechtliche Arbeit eingeführt werden. Zu diesem Zweck kann die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer die Notarassessorinnen und Notarassessoren verpflichten, in angemessenem Umfang und im Rahmen der Ziele des Anwärterdienstes Gutachten zu erstatten, Vorträge in der Fortbildung von Notarinnen oder Notaren oder Notariatsmitarbeiterinnen und Notariatsmitarbeitern zu halten, Beiträge in Fachzeitschriften auszuarbeiten sowie an der Öffentlichkeitsarbeit des Notarstands mitzuwirken.
(9) Notarassessorinnen und Notarassessoren sind verpflichtet, an Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die im Rahmen des Anwärterdienstes durch die Notarkammer organisiert oder vermittelt werden. Ist die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung angeordnet, hat dies im Regelfall Vorrang vor sonstigen dienstlichen Pflichten. Im Übrigen sind Notarassessorinnen und Notarassessoren verpflichtet, die theoretischen Ausbildungsinhalte zusätzlich im Rahmen selbstständigen Studiums und eigener Fortbildung zu vertiefen.

§ 2 Durchführung des Anwärterdienstes

(1) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren werden grundsätzlich durch die im Land Baden-Württemberg bestellten Notarinnen und Notare ausgebildet, denen sie zu diesem Zweck überwiesen werden. Die Notarinnen und Notare sind hierzu im Rahmen ihrer Ausbildungspflicht nach § 30
Absatz 1 BNotO verpflichtet. Das Ausbildungsverhältnis verpflichtet sie, sich der Ausbildung gründlich und persönlich anzunehmen und den Notarassessorinnen und Notarassessoren einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
(2) Im Anwärterdienst haben Notarassessorinnen und Notarassessoren mit Ausnahme des § 19a
BNotO die allgemeinen Amtspflichten und sonstigen Pflichten einer Notarin oder eines Notars. Sie haben, unbeschadet ihrer notariellen Unabhängigkeit bei der Vornahme von Notarvertretungen, die dienstlichen Weisungen der ausbildenden Notarin oder des ausbildenden Notars oder der Leiterin beziehungsweise des Leiters einer sonstigen ausbildenden Stelle zu befolgen und sich in den dortigen Bürobetrieb einzufügen.
(3) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren haben ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der ausbildenden Stelle auf Anforderung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notarkammer zu anderweitigen Tätigkeiten zur Verfügung zu stehen.
(4) Der Anwärterdienst soll in mindestens zwei Abschnitten bei verschiedenen Notarinnen oder Notaren geleistet werden. Ein Ausbildungsabschnitt soll sechs Monate nicht unter- und innerhalb der dreijährigen Regeldauer des Anwärterdienstes nach § 7
Absatz 1 BNotO (Regeldauer) eineinhalb Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Überweisung hat an Notarinnen und Notare zu erfolgen, die über eine hinreichende notarielle Erfahrung sowie über die Eignung zur Ausbildung verfügen. Sie soll nur an Notarinnen und Notare erfolgen, die sich hierzu bereit erklärt haben.
(6) Die Ausbildung hat zumindest auch bei einer oder einem zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarin oder Notar zu erfolgen. Ein Teil der Ausbildung, der die Hälfte der Regeldauer des Anwärterdienstes nicht übersteigen soll, kann bei einer Anwaltsnotarin oder einem Anwaltsnotar, die oder der eine für Ausbildungszwecke hinreichende notarielle Tätigkeit entfaltet, geleistet werden; in diesem Fall darf die Notarassessorin oder der Notarassessor nur mit notariellen Angelegenheiten betraut werden.
(7) Teil des Anwärterdienstes sind auch übernommene Notarvertretungen, Notariatsverwaltungen und Notariatsabwicklungen. Zur Übernahme von Notariatsverwaltungen und Notariatsabwicklungen sind Notarassessorinnen und Notarassessoren verpflichtet. Sie sind auch zur Übernahme von Notarvertretungen verpflichtet, soweit sich die vertretene Notarin oder der vertretene Notar der Notarkammer gegenüber verpflichtet hat, im Falle einer Amtspflichtverletzung die Notarassessorin oder den Notarassessor bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme freizustellen und auf einen Rückgriff zu verzichten, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wenn für die Notarassessorinnen oder Notarassessoren generell oder im Einzelfall seitens der Ausbildungsnotarinnen und -notare oder seitens der Notarkammer eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder generell die Freistellungszusage erteilt wurde. Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sind zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im erforderlichen Umfang von ihrer sonstigen Tätigkeit zu befreien. Die Bezüge der Notarassessorin oder des Notarassessors gelten als Vergütung der Notarvertretung oder Notariatsverwaltung nach § 41
Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 1 Satz 1 BNotO, wobei den Beteiligten die Vereinbarung einer Mehrvergütung für besonderen Aufwand vorbehalten bleibt. Die Richtlinien der Notarkammer nach § 7
Absatz 4 Satz 4 BNotO regeln die Erstattung der Vergütung an die Notarkammer für im Anwärterdienst erbrachte Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen. Eine Notariatsverwaltung auf eigene Rechnung nach § 59
Absatz 3 BNotO darf nur mit Zustimmung der betroffenen Notarassessorin oder des betroffenen Notarassessors erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass der Notarassessorin oder dem Notarassessor zumindest die Bezüge nach § 7 Absatz 4 Satz 3
BNotO und den von der Notarkammer hierzu erlassenen Richtlinien verbleiben.
(8) Eine Überweisung zu einer Notarin oder einem Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Notarkammer kann für einen Teilabschnitt von höchstens einem Jahr erfolgen, wenn die Notarkammer Baden-Württemberg sowie die andere Notarkammer hierüber Einvernehmen erzielt haben und die Notarassessorin oder der Notarassessor dies unter Benennung einer oder eines zur Ausbildung bereiten und befähigten Notarin oder Notars beantragt.
(9) Für einen Teil der Ausbildung, der ein Jahr nicht unterschreiten soll, können die Notarassessorinnen und Notarassessoren auch den notariellen Standesorganisationen oder deren Einrichtungen einschließlich des Deutschen Notarinstituts überwiesen werden. Gleiches gilt für eine Überweisung an eine sonstige Stelle während des Anwärterdienstes, etwa zu den notariellen Aufsichtsbehörden oder sonstigen Bundes- oder Landesbehörden und -gerichten, soweit festgestellt ist, dass diese Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes dient.
(10) Für einen Teil der Ausbildung von regelmäßig nicht mehr als sechs Monaten kann eine Ausbildung auch bei einer ausländischen Notarin oder einem ausländischen Notar stattfinden, wenn dort eine den Zwecken des Anwärterdienstes entsprechende Ausbildung gewährleistet ist und die Notarassessorin oder der Notarassessor über die erforderlichen Kenntnisse der dortigen Amtssprache verfügt und die Überweisung unter Benennung einer Notarin oder eines Notars beantragt.
(11) Unabhängig von sonstigen Überweisungen sollen die Notarassessorinnen und Notarassessoren innerhalb der Regeldauer des Anwärterdienstes insgesamt mindestens eineinhalb Jahre Notarinnen oder Notaren in Baden-Württemberg zur Ausbildung überwiesen werden. Die Dauer dieser Überweisung muss mindestens ein Jahr betragen, davon mindestens sechs Monate an eine oder einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notarin oder bestellten Notar.
(12) Mit ihrem Einverständnis können Notarassessorinnen oder Notarassessoren für einen Ausbildungsabschnitt auch gleichzeitig zwei hierzu bereiten Notarinnen oder Notaren oder sonstigen Ausbildungsstellen im Sinne des Absatzes 9 mit geteilter Arbeitskraft überwiesen werden, wenn hierdurch die Belange der Beteiligten und der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt werden. Der Arbeitsanteil bei einer Ausbildungsstelle soll ein Viertel der regelmäßig ausgeübten Arbeitszeit nicht unterschreiten. Befinden sich die beiden Ausbildungsstellen nicht in dem gleichen Landgerichtsbezirk, so ist eine der Stellen, bei nicht hälftiger Verteilung diejenige mit dem größeren Anteil, für Zwecke der Dienstaufsicht als Stammausbildungsstelle zu bestimmen. Eine solche Verwendung soll während einer ausgeübten Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgen. Die Aufteilung der Arbeitszeit erfolgt zwischen den Ausbildungsstellen und der Notarassessorin oder dem Notarassessor einvernehmlich. Die getroffene Vereinbarung ist der Notarkammer mitzuteilen. Kann keine einvernehmliche Regelung erzielt werden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer.
(13) Bei der Entscheidung über die Überweisung sind neben persönlichen Belangen der Notarassessorinnen und Notarassessoren insbesondere Belange der Funktionsfähigkeit des Notarwesens einschließlich Aspekten der gleichmäßigen Verteilung der Notarassessorinnen und Notarassessoren sowie des Bedarfs für Notarvertretungen zu berücksichtigen. Einer Notarin oder einem Notar soll gleichzeitig nur eine Notarassessorin oder ein Notarassessor zur Ausbildung überwiesen werden. Ein Anspruch auf Überweisung einer Notarassessorin oder eines Notarassessors besteht nicht. Die Ausbildungsabschnitte sollen an unterschiedlichen notariellen Amtssitzen und können in beiden Oberlandesgerichtsbezirken stattfinden. Ein Anspruch auf Überweisung an eine bestimmte Notarin oder an einen bestimmten Notar oder an eine bestimmte sonstige Ausbildungsstelle besteht ebenso wie ein Anspruch auf eine Verwendung innerhalb einer bestimmten Region nicht.
(14) Eine Überweisung nach den Absätzen 8 bis 10 kommt nur in Betracht, wenn sowohl die betroffene Notarassessorin oder der betroffene Notarassessor als auch die beabsichtigte Ausbildungsstelle eingewilligt haben und das Justizministerium zugestimmt hat. Eine Überweisung erfolgt nicht, wenn dies dem dienstlichen Interesse an einer anderweitigen Verwendung der Notarassessorin oder des Notarassessors oder den Zwecken des Anwärterdienstes zuwiderliefe oder die Deckung des notariellen Bedarfs gefährdet wäre.
(15) Die Überweisung erfolgt durch schriftliche Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notarkammer gegenüber der Notarassessorin oder dem Notarassessor und der jeweiligen Ausbildungsstelle. Den notariellen Aufsichtsbehörden ist jeweils eine Abschrift der Verfügung zuzuleiten.
(16) Für die Berechnung der Dauer der Ausbildungsabschnitte findet § 9 Absätze 2 a und 3 entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne des Absatzes 12 sind mit dem in der Überweisung festgelegten Arbeitskraftanteil zu berücksichtigen. Während eines Ausbildungsabschnitts erbrachte Notarvertretungen, Notariatsverwaltungen oder Notariatsabwicklungen gelten als Teil dieses Ausbildungsabschnitts.

§ 3 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit

(1) Eine Dienstunfähigkeit hat die Notarassessorin oder der Notarassessor unverzüglich der ausbildenden Notarin oder dem ausbildenden Notar, bei Verwendung bei einer sonstigen Stelle dieser gegenüber, bei Wahrnehmung einer Notariatsverwaltung oder einer Dauervertretung unbeschadet des § 38
BNotO der Notarkammer gegenüber, anzuzeigen. Ab dem dritten Arbeitstag ist eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit vorzulegen.
(2) Bei einer voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage andauernden Verhinderung unterrichtet die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar, bei Verwendung der Notarassessorin oder des Notarassessors bei einer sonstigen Stelle diese die Notarkammer hierüber sowie über die erfolgte Wiederaufnahme des Anwärterdienstes. Kommt es wiederholt zu kürzeren Verhinderungen aufgrund Dienstunfähigkeit kann die Notarkammer unterrichtet werden; erscheint durch die Dienstunfähigkeit der Ausbildungszweck gefährdet, ist sie zu unterrichten.
(3) Die Notarkammer oder die notariellen Aufsichtsbehörden können als Nachweis für eine Dienstunfähigkeit die Vorlage einer weiteren ärztlichen oder einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
(4) Zum Ende eines Ausbildungsabschnitts teilt die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar, bei Verwendung der Notarassessorin oder des Notarassessors bei einer sonstigen Stelle diese der Notarkammer die Gesamtdauer der Dienstunfähigkeit in dem Ausbildungsabschnitt mit. Überschreitet die Dauer einer Dienstunfähigkeit die gemäß § 9 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Zeit, ist das Justizministerium über die Gesamtdauer der Dienstunfähigkeit zu unterrichten.

§ 4 Arbeitszeit und Urlaub

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die regelmäßigen Arbeitstage richten sich nach den für Richterinnen und Richter auf Probe in Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen.
(2) Erholungsurlaub wird nach den für Richterinnen und Richter auf Probe in Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Danach bestimmen sich insbesondere auch die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs, des Verfalls und der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub sowie der Anrechnung von Zeiten der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub. Auf die Belange der Ausbildungsstelle ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Sonderurlaub oder Urlaub aus sonstigen Gründen kann unter den Voraussetzungen gewährt werden, unter denen er Richterinnen und Richtern auf Probe in Baden-Württemberg gewährt werden könnte, soweit dies auf den Anwärterdienst sinngemäß anwendbar ist.
(4) Urlaubsanträge sind über die jeweils ausbildenden Notarinnen und Notare oder die Leiterinnen und Leiter sonstiger Ausbildungsstellen an die Notarkammer zu richten. Soll der Zeitraum der Gewährung von Sonderurlaub oder sonstigem Urlaub sechs Monate übersteigen, ist im Benehmen mit dem Justizministerium zu entscheiden. Wird die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einer Stelle nach § 2 Absatz 9 verwendet, entscheidet über die Gewährung von Erholungsurlaub oder Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen die Leiterin oder der Leiter dieser Stelle nach Maßgabe der Absätze 1 und 2; die Entscheidung ist der Notarkammer mitzuteilen. Im Falle einer Notariatsverwaltung oder Dauernotarvertretung darf durch die Entscheidung über die Urlaubsgewährung die notarielle Unabhängigkeit unbeschadet des § 38
BNotO nicht eingeschränkt werden.
(5) Überschreitet die Dauer eines Sonderurlaubs oder Urlaubs aus sonstigen Gründen die gemäß § 9 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 zu berücksichtigende Zeit, ist das Justizministerium über die entsprechende Gesamtdauer zu unterrichten.

§ 5 Teilzeitbeschäftigung

(1) Notarassessorinnen und Notarassessoren ist auf Antrag die Arbeitszeit
1.
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, oder
2.
bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung kann für die gesamte Dauer des Anwärterdienstes oder einen bestimmten Zeitraum gewährt und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auf Antrag verlängert werden.
(2) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sowie der Antrag auf deren Verlängerung sollen spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn beziehungsweise vor Ablauf der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Der Antrag hat die gewünschte Dauer der Teilzeittätigkeit sowie den Umfang der gewünschten Arbeitszeitverminderung zu bezeichnen; ein Nachweis der Gründe nach Absatz 1 ist beizufügen. Soll die Teilzeitbeschäftigung von Beginn des Anwärterdienstes an erfolgen, wird die Frist gewahrt, wenn der Antrag gemeinsam mit der Bewerbung für den Anwärterdienst erfolgt.
(3) Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind. Eine Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann teilweise widerrufen und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erhöht werden, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Die oder der Betroffene ist zuvor anzuhören und das Vorhaben schriftlich begründet anzukündigen.
(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft das Justizministerium nach Anhörung der Notarkammer.
(6) Bei gewährter Teilzeitbeschäftigung entscheiden die Ausbildungsstelle und die Notarassessorin oder der Notarassessor über die konkrete Aufteilung der Arbeitszeit einvernehmlich. Die getroffene Vereinbarung ist der Notarkammer mitzuteilen. Kann keine einvernehmliche Regelung erzielt werden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer.

§ 6 Mutterschutz und Elternzeit

(1) Für Notarassessorinnen gelten die Mutterschutzbestimmungen nach den für Richterinnen auf Probe in Baden-Württemberg jeweils geltenden Vorschriften.
(2) Elternzeit ist durch das Justizministerium nach Anhörung der Notarkammer nach Maßgabe der für Richterinnen und Richter auf Probe in Baden-Württemberg jeweils geltenden Maßstäbe zu gewähren. Während der Elternzeit ist der Notarassessorin oder dem Notarassessor auf Antrag Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe von § 5 zu gewähren; der Antrag gilt auch als fristgerecht erfolgt, wenn er zeitgleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Elternzeit gestellt wird.

§ 7 Beurteilungen

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist zu beurteilen
1.
einen Monat vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres,
2.
nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnitts; dies gilt nicht bei einer Bestellung zur Notarin oder zum Notar,
3.
vor einer Unterbrechung des Ausbildungsabschnitts von mindestens drei Monaten,
4.
bei Erreichen der Regeldauer des Anwärterdienstes, sofern bis dahin nicht bereits zwei
Ausbildungsabschnitte beendet wurden, 5.
bei jeder Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle sowie
6.
auf Anforderung des Justizministeriums im begründeten Einzelfall.
(2) Notarinnen oder Notare, denen die Notarassessorin oder der Notarassessor im Beurteilungszeitraum nicht nur kurzfristig zur Ausbildung überwiesen wurde oder die im Beurteilungszeitraum mindestens 30 Arbeitstage durch sie oder ihn vertreten wurden, legen anlässlich der nächsten Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge vor, die von der Notarkammer rechtzeitig anzufordern sind. Wurde die Notarassessorin oder der Notarassessor im Beurteilungszeitraum einer Stelle nach § 2 Absatz 9 überwiesen, so ist ein Beurteilungsbeitrag bei deren Leiterin oder Leiter einzuholen. War die Notarassessorin oder der Notarassessor im Beurteilungszeitraum mit einer Notariatsverwaltung, Notariatsabwicklung oder Notarvertretung betraut und kann die dortige Tätigkeit anders nicht beurteilt werden, kann ein Beurteilungsbeitrag von einer anderen geeigneten Person, die hierzu in der Lage ist, eingeholt werden. Die Beurteilungsbeiträge sollen der Notarkammer jeweils zwei Wochen nach dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer kann den Beurteilungsbeitrag zurückgeben und eine Neuanfertigung verlangen, wenn der Beurteilungsbeitrag den Maßstäben des Absatzes 3 nicht genügt, den Beurteilungszeitraum überschreitet oder sonstige deutliche Mängel aufweist und daher keine taugliche Beurteilungsgrundlage darstellt.
(3) Die Beurteilungsbeiträge sollen sich, bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitraum, eingehend über die Persönlichkeit und soziale Kompetenz, über die wahrgenommenen Aufgaben, die Fähigkeiten, die Kenntnisse sowie über die fachlichen Leistungen der Notarassessorinnen und Notarassessoren verhalten. Die Beurteilungsbeiträge müssen die Leistungen auch im Vergleich zu anderen Notarassessorinnen und Notarassessoren objektiv darstellen und ein zutreffendes Bild geben.
(4) Die Beurteilung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Notarkammer unter Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge erstellt. Die Maßstäbe des Absatzes 3 gelten entsprechend. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Notaramt geeignet ist und inwieweit sie oder er für Notariatsverwaltungen, ständige Vertretungen oder Dauervertretungen herangezogen werden kann. Die Leistungen sind unter Berücksichtigung der Beurteilungshistorie und bezogen auf den konkreten Beurteilungszeitraum mit einer Gesamtwürdigung zu versehen und mit Noten und Punktzahlen zu bewerten. § 15
der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung findet insoweit entsprechende Anwendung.
(5) Die Notarkammer kann im Einvernehmen mit dem Justizministerium einen einheitlichen Mustervordruck vorsehen, der die Maßstäbe der Absätze 3 und 4 wahrt und bei der Fertigung der Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge zu verwenden ist.
(6) Die Beurteilung ist der Notarassessorin oder dem Notarassessor bekannt zu geben und auf Verlangen zu besprechen.
(7) Die Notarkammer übermittelt dem Justizministerium spätestens zwei Monate nach dem nach Absatz 1 maßgeblichen Stichtag Abschriften der Beurteilungen und der Beurteilungsbeiträge. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 8 Prüfung der Eignung

(1) Nach Ablauf des ersten Jahres des Anwärterdienstes prüft das Justizministerium anhand der Beurteilung und der Beurteilungsbeiträge sowie einer Stellungnahme der Notarkammer, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Notaramt geeignet ist und voraussichtlich nach einer Ausbildung von zwei weiteren Jahren, bei Anrechnungszeiten auf die Regeldauer des Anwärterdienstes nach der jeweils verbleibenden Mindestrestausbildungsdauer, das Ziel des Anwärterdienstes erreichen wird.
(2) Über bekannt gewordene dienstliche oder außerdienstliche Umstände, welche die Eignung der Notarassessorin oder des Notarassessors für das Notaramt infrage stellen können, berichtet die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar beziehungsweise die ausbildende sonstige Stelle unverzüglich der Notarkammer.
(3) Liegt ein Fall des Absatzes 2 vor oder erweist sich die Notarassessorin oder der Notarassessor bei der Eignungsprüfung nach Absatz 1 als noch nicht geeignet oder zeigt eine Beurteilung deutliche Mängel auf, führt die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer mit der oder dem Betroffenen ein Gespräch. Hierüber sowie über das aus Sicht der Notarkammer zu Veranlassende ist dem Justizministerium zu berichten.
(4) Sind bekannt gewordene dienstliche oder außerdienstliche Umstände geeignet, den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens zu begründen, oder stünden diese der Eignung für eine gegenwärtig ausgeübte, beabsichtigte oder beantragte Notarvertretung, Notariatsverwaltung oder Notariatsabwicklung entgegen, ist dies unverzüglich den zuständigen notariellen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

§ 9 Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes

(1) Die Berechnung der dreijährigen Regeldauer des Anwärterdienstes sowie eines darüber hinaus im Anwärterdienst absolvierten Zeitraums im Hinblick auf die nach § 6
Absatz 3 Satz 2 BNotO bei der Auswahl zwischen Bewerbungen auf eine ausgeschriebene Notarstelle zu berücksichtigende Dauer des Anwärterdienstes erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 13.
(2) Sämtliche Tätigkeiten nach § 2 sind ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts Teil des Anwärterdienstes und bei der Berechnung der Regeldauer des Anwärterdienstes sowie bei der Berechnung darüber hinaus im Anwärterdienst absolvierter Zeiten nach § 6
Absatz 3 Satz 1 BNotO zu berücksichtigen. Tätigkeiten nach § 2 Absatz 10 werden bei der Berechnung der Regeldauer des Anwärterdienstes nur berücksichtigt, soweit über diesen Zeitraum ein Beurteilungsbeitrag nach § 7 Absätze 2 und 3 in deutscher Sprache vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Zwecke des Anwärterdienstes durch die dortige Ausbildung gewahrt wurden.
(2a) Gewährter Erholungsurlaub ist bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Absatz 2 in vollem Umfang zu berücksichtigen. Gleiches gilt für
1.
krankheitsbedingte Dienstunfähigkeiten im Umfang von bis zu 20 Arbeitstagen in jedem Jahr des Anwärterdienstes, es sei denn, eine nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 zu erbringende ärztliche Bescheinigung wurde nicht vorgelegt, und
2.
gewährten Sonderurlaub oder Urlaub aus sonstigen Gründen bis zur Gesamtdauer von zehn Arbeitstagen in jedem Jahr des Anwärterdienstes.
(3) Zeiten, in denen eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, werden im Verhältnis des zu einer Vollzeitbeschäftigung reduzierten Umfangs bei der Berechnung der Regeldauer des Anwärterdienstes berücksichtigt. Bei einem darüber hinaus im Anwärterdienst absolvierten Zeitraum werden diese Zeiten wie bei einer Vollzeittätigkeit berücksichtigt.
(4) Auf Antrag können Dienstunfähigkeiten, die bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nicht nach Absatz 2 a Satz 2 Nummer 1 berücksichtigt werden, ganz oder teilweise so angerechnet werden, als sei in dieser Zeit Dienst geleistet worden,
1.
auf die Dauer des Anwärterdienstes, wenn sie auf einem Dienstunfall oder einer Dienstbeschädigung beruhen, oder
2.
auf einen über die Regeldauer hinaus im Anwärterdienst absolvierten Zeitraum.
(5) Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzbestimmungen sind bis zu einer Dauer von drei Monaten je Kind auf die Regeldauer des Anwärterdienstes sowie vollständig auf einen darüber hinaus im Anwärterdienst absolvierten Zeitraum so anzurechnen, als sei in dieser Zeit Dienst geleistet worden.
(6) Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer von neun Monaten auf den Zeitraum, den die Notarassessorin oder der Notarassessor über die Regeldauer des Anwärterdienstes hinaus im Anwärterdienst verbleibt, so anzurechnen, als sei in dieser Zeit Dienst geleistet worden. Für Zeiten, in denen während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, gilt Absatz 3 entsprechend.
(7) Auf Antrag kann gewährter Sonderurlaub oder Urlaub aus sonstigen Gründen, der bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nicht nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 berücksichtigt wird, ganz oder teilweise so angerechnet werden, als sei in dieser Zeit Dienst geleistet worden,
1.
auf die Dauer des Anwärterdienstes, wenn er den Zwecken des Anwärterdienstes dient, oder
2.
auf einen über die Regeldauer hinaus im Anwärterdienst absolvierten Zeitraum, wenn die Gewährung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen erfolgte.
(8) Zeiten einer Vortätigkeit als Notarvertreterin oder Notarvertreter im Landesdienst nach § 17
Absatz 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung werden sowohl auf die Regeldauer des Anwärterdienstes, als auch auf einen darüber hinaus im Anwärterdienst verbrachten Zeitraum angerechnet. Die Absätze 2a bis 5 und 7 gelten für diese Zeiten entsprechend. Verfügt die Notarassessorin oder der Notarassessor nicht über die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, darf eine Anrechnung nach diesem Absatz auf die Regeldauer des Anwärterdienstes nicht erfolgen.
(9) Zeiten einer Vortätigkeit als Notarassessorin oder Notarassessor bei einer anderen Notarkammer können in angemessenem Umfang sowohl auf die Regeldauer des Anwärterdienstes als auch auf einen darüber hinaus im Anwärterdienst absolvierten Zeitraum angerechnet werden. Gleiches gilt für Zeiten einer Vortätigkeit als Anwaltsnotarin oder Anwaltsnotar, wenn die dort wahrgenommenen Aufgaben zumindest überwiegend einen engen Bezug zum Notarberuf haben und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes diente. Die Absätze 2a bis 5 und 7 gelten für diese Zeiten entsprechend.
(10) Für denselben Zeitraum kann eine Anrechnung nur einmal erfolgen.
(11) Anrechnungen nach den Absätzen 4 bis 9 auf die Regeldauer des Anwärterdienstes erfolgen nicht, soweit sie dazu führen würden, dass die Mindestdauer der Ausbildung bei Notarinnen oder Notaren in Baden-Württemberg nach § 2 Absatz 11 Satz 2 unterschritten wird. Anrechnungen nach den Absätzen 4 bis 9auf weitere im Anwärterdienst absolvierte Zeiten dürfen gemeinsam mit den auf die Regeldauer des Anwärterdienstes erfolgten Anrechnungen insgesamt 36 Monate nicht überschreiten. Auch über die Sätze 1 und 2 hinaus kann eine Anrechnung zeitlich beschränkt werden, wenn das Ziel des Anwärterdienstes, die Befähigung für das Amt einer Notarin oder eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung zu erlangen, andernfalls voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder dies durch Belange der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
(12) Die Dauer der Anrechnung kann bereits vor einer konkreten Bewerbung um eine Notarstelle festgesetzt werden. Die Dauer einer Anrechnung nach den Absätzen 8 und 9 auf die Regeldauer des Anwärterdienstes kann bereits mit der Einstellung zugesagt sowie vom Ergebnis der Prüfung nach § 8 Absatz 1 abhängig gemacht werden. Die Entscheidungen trifft das Justizministerium nach Anhörung der Notarkammer.
(13) Kommt es im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens auf die Dauer des geleisteten Anwärterdienstes an, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der geleisteten Anwärterzeit der Ablauf der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. In der Ausschreibung kann auch ein hiervon abweichender Zeitpunkt vorgesehen werden.

ABSCHNITT 2 Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

§ 10 Anrechnung von Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung auf die bisherige Amtstätigkeit

Bei einer erneuten Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b
BNotO zur Hälfte auf die bisherige Amtstätigkeit anzurechnen. Die Gesamtdauer der Anrechnungszeiten aus diesem Grund darf zwei Jahre nicht überschreiten. Eine bisherige Amtstätigkeit als Notarin oder Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung ist bei einer erneuten Bestellung in vollem Umfang zu berücksichtigen.

§ 11 Gemeinsame Berufsausübung

(1) Eine Notarin oder ein Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung darf sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, mit einer anderen Notarin oder einem anderen Notar nach § 3
Absatz 1 BNotO zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören.
(2) Sofern kein Versagungsgrund nach Absatz 3 vorliegt, soll die Genehmigung erteilt werden, wenn dadurch der Aufbau einer Notarstelle erleichtert oder die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Sozia oder dem Sozius der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers ermöglicht wird.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten ihrer Erteilung entgegenstehen. Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn sich mehr als drei Notarinnen und Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ist unter Vorlage des Sozietätsvertrages einzureichen.
(5) Die Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine Änderung des Sozietätsvertrags sowie die Fortführung mit einem Dritten bedarf über die Anzeige hinaus der erneuten Genehmigung.
(6) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Widerruf und die Rücknahme unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume durch eine Notarin oder einen Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung und eine Notariatsabwicklerin, einen Notariatsabwickler, eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter. Sie gelten auch nicht für eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume durch Notariatsabwicklerinnen, Notariatsabwickler, Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter untereinander. § 9 Absatz 3 und § 27
BNotO bleiben unberührt.

§ 12 Beschäftigung juristischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Eine Notarin oder ein Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
1.
Befähigung zum Richteramt, 2.
Laufbahnprüfung für das Amt der Bezirksnotarin oder des Bezirksnotars oder
3.
Abschluss als Diplom-Juristin oder Diplom-Jurist
(juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) nur nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschäftigen. Vor der Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist die Notarkammer anzuhören.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung der juristischen Mitarbeiterin oder des juristischen Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung der Notarin oder des Notars nicht gefährdet und ihr auch sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen.
(3) Der Erteilung der Genehmigung nach Absatz 2 steht es in der Regel entgegen, wenn
1.
die Notarin oder der Notar bereits drei juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, wobei Teilzeitbeschäftigte oder bei mehreren zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notarinnen oder Notaren Beschäftigte nur anteilig zu berücksichtigen sind, oder
2.
die für die Beschäftigung vorgesehene juristische Mitarbeiterin oder der für die Beschäftigung vorgesehene juristische Mitarbeiter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder eine rechtsberatende Tätigkeit außerhalb des Anstellungsverhältnisses mit der Notarin oder dem Notar ausübt, es sei denn, die Notarin oder der Notar erklärt im Genehmigungsantrag, die Zulassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Rechtsanwaltschaft werde während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ruhen und eine rechtsberatende Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 kann ausnahmsweise die Beschäftigung einer höheren Anzahl von juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genehmigt werden, wenn am Amtssitz der antragstellenden Notarin oder des antragstellenden Notars eine Anwaltsnotarin oder ein Anwaltsnotar bestellt ist, die oder der mehr juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt als die antragstellende Person; Teilzeitbeschäftigte sind dabei nur anteilig zu berücksichtigen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn regelmäßig eine unterstützende Tätigkeit bei der Erledigung notarieller Geschäfte durch eine Sozia oder einen Sozius der Anwaltsnotarin oder des Anwaltsnotars erfolgt.
(5) Die Voraussetzungen der Genehmigung, insbesondere das Nichtvorliegen möglicher Versagungsgründe nach den Absätzen 2 und 3, sind im Antrag darzulegen.
(6) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden (§ 25
Absatz 2 Satz 2 BNotO). Sie soll mit der Auflage verbunden werden, eine beabsichtigte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten vorab der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Widerruf und die Rücknahme unberührt.

ABSCHNITT 3 Notarkammer Baden-Württemberg

§ 13 Notarkammer Baden-Württemberg

(1) Die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart bilden den Bezirk einer Notarkammer mit der Bezeichnung »Notarkammer Baden-Württemberg«.
(2) Die Notarkammer Baden-Württemberg hat ihren Sitz in Stuttgart.

ABSCHNITT 4 Disziplinarverfahren, verwaltungsrechtliche Notarsachen

§ 14 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung in Disziplinarverfahren

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Aufsichtsbehörde nach § 92
Nummer 2 BNotO wird die Aufgabe und die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren übertragen.

§ 15 Oberlandesgericht Stuttgart als Disziplinargericht

Die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht zugewiesen sind, werden für die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen. In verwaltungsrechtlichen Notarsachen (§ 111
Absatz 1 BNotO) gilt dies entsprechend.

ABSCHNITT 5 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung

§ 16 Zuständigkeitsübertragungen

Folgende Aufgaben und Befugnisse, die nach der Bundesnotarordnung der Landesjustizverwaltung zustehen, werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts als Aufsichtsbehörde nach § 92
Nummer 1 BNotO übertragen: 1.
die Aushändigung einer Bestallungsurkunde an eine Notarin oder einen Notar (§ 12
Satz 1 BNotO und § 114 Absatz 2 Satz 2 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung),
2.
die Aushändigung einer Bestallungsurkunde an eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter sowie an eine Notariatsabwicklerin oder einen Notariatsabwickler (§ 57
Absatz 2 Satz 1 BNotO), 3.
die Benachrichtigung der Notarkammer nach § 67 Absatz 6 Nummern 1 und 2 BNotO über die Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters, soweit die Bestellung oder der Widerruf in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach § 92
Nummer 1 BNotO lag.

ABSCHNITT 6 Schlussvorschrift

§ 17 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens vom 10. Oktober 2016 (GBl. S. 581) außer Kraft.
(2) Für Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung, die zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits bestellt waren und juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt haben, gilt das Genehmigungserfordernis nach § 12 lediglich, wenn sie weitere oder neue juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen; die bereits beschäftigten juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dann im Rahmen von § 12 Absatz 3 Nummer 1 mitzuzählen. Unabhängig vom Bestehen eines Genehmigungserfordernisses nach § 12 haben die in Satz 1 genannten Notarinnen und Notare der Aufsichtsbehörde bis 31. März 2018 die Anzahl der von ihnen beschäftigten juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nebst Namen, Ausbildungsabschluss und Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen.
(3) Die §§ 10, 11, 13 bis 15 und 16 Absatz 1 Nummer 1 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

STUTTGART, den 18. September 2017

WOLF

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