NRKVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums zur Regelung des Einzugs von Kosten der Notare im Landesdienst anlässlich der Notariatsreform (Notariatsreformkosteneinzugsverordnung - NRKVO) Vom 14. Dezember 2016

§ 1 Kosteneinzug

(1) Zahlungen von bis zum 31. Dezember 2017 fällig werdenden Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3
Absatz 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) sind ausschließlich über die Landesoberkasse Baden-Württemberg abzuwickeln. Soweit ausnahmsweise Barzahlungen vereinnahmt werden, sind diese unverzüglich auf das Konto der Landesoberkasse Baden-Württemberg zu überweisen.
(2) In der Kostenberechnung nach § 19 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ist eine Zahlungsanweisung an die Landesoberkasse Baden-Württemberg aufzunehmen unter Angabe der 13-stelligen numerischen Notariats-Kennung, der Rechnungsnummer und eines abteilungs- oder referatsbezogenen Verwendungszwecks.
(3) Gebühren nach § 11 LJKG können nach Wahl des Notars im Landesdienst oder des Amtsverwalters entweder auf ein eigenes Konto oder nach Absatz 1 eingezogen werden.
(4) Die Notare nach § 114 Absatz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung sowie Notariatsabwickler nach § 114
Absatz 4 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung haben monatlich zum Ende eines jeden Kalendermonats, erstmals zum 31. Januar 2018, schriftlich zu berichten, zu welchen vor dem 1. Januar 2018 fällig gewordenen notariellen Kosten sie dem Kostenschuldner eine Berechnung nach Absatz 2 mitgeteilt haben. Die Erklärung nach Satz 1 ist mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu verbinden und zu unterschreiben. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet, wenn unter Versicherung der Richtigkeit erklärt wird, dass sämtliche in Satz 1 bezeichneten Forderungen abgerechnet worden sind. Notare nach § 114
Absatz 3 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung geben die Erklärungen nach Satz 1 und 3 gegenüber der für sie nach § 92
Nummer 1 BNotO zuständigen Aufsichtsbehörde ab. Notariatsabwickler nach § 114
Absatz 4 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung geben die Erklärungen nach Satz 1 und 3 gegenüber der nach § 16
Absatz 2 LFGG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung für ihre Aufsicht zuständigen Stelle ab.
(5) Die Notare nach § 114 Absatz 3 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung haben halbjährlich, erstmals zum 30. Juni 2018, zu berichten, welche der Kosten nach Absatz 1 Satz 1 noch offen sind. Dies gilt nicht für Gebühren nach § 11
LJKG. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 2 Digitale Kommunikation

(1) Die Landesoberkasse Baden-Württemberg stellt alle ihr bekannten Daten zu den bei ihr eingegangenen Zahlungen auf Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3
Absatz 1 LFGG unverzüglich elektronisch in das für jede Abteilung oder jedes Referat eines Notariats eingerichtete Postfach des Portals »MeinServiceBW« ein.
(2) Zugangsberechtigt für das Postfach des Portals »MeinServiceBW« ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 der Notar im Landesdienst oder der Amtsverwalter. Vom 1. Januar 2018 an geht die Zugangsberechtigung auf den Notar nach § 114
Absatz 3 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung oder auf den Notariatsabwickler nach § 114
Absatz 4 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung über.

§ 3 Auszahlung der Notaranteile

(1) Der Verwaltungsleiter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk ein staatliches Notariat seinen Sitz hat oder hatte, erteilt auf Antrag eine elektronische Auszahlungsanordnung, mit der die einem Notar im Landesdienst oder einem Amtsverwalter zustehende Beteiligung an Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3
Absatz 1 LFGG einschließlich Umsatzsteuer ausgekehrt wird.
(2) Antragsberechtigt ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 der Notar im Landesdienst oder der Amtsverwalter. Vom 1. Januar 2018 an steht das Antragsrecht dem Notar nach § 114
Absatz 3 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung oder dem Notariatsabwickler nach § 114
Absatz 4 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung zu.
(3) Auszahlungsanträge werden bei Bestehen eines Anspruchs auf Auszahlung jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats gestellt. Übersteigt der Auszahlungsanspruch bis zum 15. eines Kalendermonats den Betrag von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer, kann ein zusätzlicher Antrag bereits vor Ablauf des Kalendermonats, frühestens zum 16., gestellt werden. Abweichend von Satz 1 und 2 kann der Antragsberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 mit der Erstellung des letzten Abschlusses im Kalenderjahr 2017 vor Ablauf des 31. Dezember 2017 einen zusätzlichen Antrag stellen.
(4) Der Antrag hat den Auszahlungsbetrag, den Zahlungsempfänger sowie die Bankverbindung eines inländischen Kreditinstituts zu enthalten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung beizufügen, aus der alle in dem vom Antrag umfassten Zeitraum bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingegangenen abteilungs- oder referatsbezogenen Zahlungen auf Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3
Absatz 1 LFGG nebst zugehörigem Aktenzeichen und Rechnungsnummer sowie die darauf jeweils entfallende Beteiligung einschließlich Umsatzsteuer des Notars im Landesdienst oder des Amtsverwalters ersichtlich sind. Die Zusammenstellung ist mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu verbinden und zu unterschreiben.
(5) Der Antrag und die Zusammenstellung nach Absatz 4 sind dem Verwaltungsleiter nach Absatz 1 im Original und in elektronischer Form zu übermitteln. Zur Übermittlung in elektronischer Form ist eine Scan-Datei des Antrags und der Zusammenstellung im Format PDF durch elektronische Post zu übermitteln. Maßgeblich für die Erteilung der Auszahlungsanordnung nach Absatz 1 ist der Eingang des Antrags in elektronischer Form.
(6) Fallen Antragsrecht und Zahlungsanspruch auseinander, ist der Antragsberechtigte verpflichtet, im Zeitraum vom vierten bis 12.00 Uhr des sechsten Kalendertags eines jeden Kalendermonats
1.
die Auskehr der in Absatz 1 genannten Beträge aus den bis zum Ende des jeweiligen Vormonats eingegangenen Zahlungen gemäß Absatz 2 bis 4 zu beantragen und
2.
eine Abrechnung der bis zum Ende des jeweiligen Vormonats eingegangenen Zahlungen entsprechend Absatz 4 Satz 2 unter Aufschlüsselung der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge für die jeweilige Abteilung oder das jeweilige Referat zu erstellen und den dort tätig gewesenen Notaren im Landesdienst oder Amtsverwaltern durch elektronische Post an eine von ihnen benannte elektronische Postadresse zu übermitteln.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 enden, wenn sämtliche Auszahlungsansprüche abgerechnet sind.
(7) Der Verwaltungsleiter des Amtsgerichts hat die elektronische Auszahlungsanordnung nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags zu erteilen. Bei Anträgen, die bis 12.00 Uhr des sechsten Kalendertags eines Kalendermonats eingehen, hat er die elektronische Auszahlungsanordnung so rechtzeitig zu erteilen, dass eine Gutschrift auf dem Empfängerkonto spätestens an dem sich aus § 18
Absatz 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit § 108
Absatz 3 der Abgabenordnung ergebenden Fälligkeitstag zu erwarten ist.

§ 4 Schließung bisheriger Dienstkonten

(1) Die von den bisherigen Geldstellen der Notariate unterhaltenen Dienstkonten sind zum Ablauf des 30. November 2017 zu schließen. Eine vorzeitige Schließung ist zulässig, wenn mit keinen weiteren Zahlungseingängen auf das Dienstkonto zu rechnen ist.
(2) Die Notare im Landesdienst und Amtsverwalter haben den nach §§ 4 und 49
Absatz 1 LFGG aufsichtführenden Präsidenten bis 8. Dezember 2017 über die Schließung der Dienstkonten zu berichten. Mit der Erklärung nach Satz 1 sind die Kontoauszüge für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2017 und eine Bestätigung des kontoführenden Kreditinstituts über die Kontenschließung vorzulegen; sie ist mit der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu verbinden und zu unterschreiben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

STUTTGART, den 14. Dezember 2016

WOLF

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