Verordnung des Justizministeriums über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetzbuch (Justizvollzugsvergütungsordnung - JVollzVergO) Vom 30. November 2009
§ 1 Grundlohn
| Vergütungsstufe I | = | Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. | 
| Vergütungsstufe II | = | Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. | 
| Vergütungsstufe III | = | Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. | 
| Vergütungsstufe IV | = | Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. | 
| Vergütungsstufe V | = | Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. | 
| Vergütungsstufe I | 75 Prozent, | 
| Vergütungsstufe II | 88 Prozent, | 
| Vergütungsstufe III | 100 Prozent, | 
| Vergütungsstufe IV | 112 Prozent, | 
| Vergütungsstufe V | 125 Prozent | 
§ 2 Zulagen
§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
§ 4 Ausbildungsbeihilfe
§ 5 Inkrafttreten
| Stuttgart, den 30. November 2009 | Prof. Dr. Goll |