GVVergVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Vergütung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergVO) Vom 3. Dezember 2010

§ 1 Vergütung der Gerichtsvollzieher

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil).
(2) Der Gebührenanteil wird festgesetzt bei Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze)

bis zu 20 000 Euro einschließlich auf

62 Prozent,

von dem Mehrbetrag bis zu

 

30 000 Euro einschließlich auf

65 Prozent,

von dem Mehrbetrag bis zu

 

50 000 Euro einschließlich auf

70 Prozent,

von dem Mehrbetrag über 50 000 Euro auf

50 Prozent.

(3) Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie bei Nachtdienst, zu bestreiten. Im Übrigen verbleibt die Vergütung den Gerichtsvollziehern als Ansporn für ihre Vollstreckungstätigkeit. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.

§ 2 Vergütung bei Versetzung oder Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei der Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.
(2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach § 1 Abs. 2 maßgebenden Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang; bis einschließlich der zweiten Bemessungsgrenze erfolgt eine weitere Verminderung um 20 Prozentpunkte.

§ 3 Vorläufige Errechnung, Entnahme und Festsetzung der Vergütung

(1) Die Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die insgesamt zustehende Vergütung durch die Dienstbehörde nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach § 4 Abs. 1 oder 3 und § 5 zu verrechnen.

§ 4 Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung

(1) Sind Gerichtsvollzieher an der Ausübung der Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, so kann auf Antrag für die Dauer der Verhinderung eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.
(2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Absatz 1.
(3) Bei der Erkrankung einer Bürokraft kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.

§ 5 Besondere Vergütung

Reichen die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht aus, die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros zu bestreiten, kann abweichend von den §§ 1 und 2 auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden. Der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten eingehend darzulegen.

§ 6 Zuständigkeit

Über Anträge nach § 4 Abs. 1 oder 3 und § 5 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 7 Ruhegehaltfähigkeit im mittleren Gerichtsvollzieherdienst

(1) Die Vergütung der Angehörigen der Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ruhegehaltfähig.
(2) Die Vergütung gehört in Höhe von 8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Gerichtsvollziehers zu Grunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können.
(3) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes zu Grunde zu legen.
(4) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell sowie bei einer Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahres gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist.

§ 8 Übergangsvorschrift

Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung für das Jahr 2010 sind die Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 9. Februar 1998 (GBl. S. 164), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2001 (GBl. S. 463), und die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der jeweils bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.
die Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 9. Februar 1998 (GBl. S. 164), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2001 (GBl. S. 463),
2.
die Verordnungen des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 4. November 1998 (GBl. S. 628), vom 4. Mai 2000 (GBl. S. 462), vom 6. März 2001 (GBl. S. 322), vom 6. Juni 2002 (GBl. S. 226), vom 5. Juli 2003 (GBl. S. 414), vom 21. September 2004 (GBl. S. 775), vom 5. Oktober 2005 (GBl. S. 681), vom 8. September 2006 (GBl. S. 300), vom 10. September 2007 (GBl. S. 412), vom 11. September 2008 (GBl. S. 312) und vom 31. August 2009 (GBl. S. 475).

STUTTGART, den 3. Dezember 2010

PROF. DR. GOLL

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