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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz Vom 7. Oktober 1995

§ 1

An Stelle der Gerichtskassen werden als Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz bestimmt:
1.
die Landesoberkasse Baden-Württemberg für alle Ansprüche nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihr einzuziehen sind,
2.
die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19
Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes), und
3.
die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Ansprüche nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 a des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihnen einzuziehen sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 7. Oktober 1995
Dr. Schäuble
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